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Arbeitsrecht aktuell: 11/177 Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?




Dem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses kann wegen Wiederverheiratung nicht gekündigt werden, wenn das Krankenhaus seine kirchenrechtlichen nicht konsequent anwendet

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

12.09.2011. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage entschieden, ob ein katholisches Krankenhaus einem Chefarzt aus verhaltensbedingten Gründen kündigen kann, weil dieser nach seiner Scheidung zunächst in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt und seine Lebenspartnerin einige Zeit später standesamtlich geheiratet hatte (BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10). 

Einerseits repräsentiert der Chefarzt das Krankenhaus und verstößt mit der Wiederverheiratung massiv gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes, andererseits gehört die Wiederverheiratung zu seiner Privatsphäre und ist durch die Ehefreiheit (Art. 6 Grundgesetz - GG) grundrechtlich geschützt.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin

Wiederverheiratung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses als Kündigungsgrund?

Auch Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen können sich auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG berufen, müssen aber auch kirchliche Rechtsregeln beachten, die gemäß dem Arbeitsvertrag gelten. Daher können alltagsmoralische „Pflichtverstöße“ von Kirchenmitarbeitern eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Bei Kündigungsschutzklagen ist dann das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das durch Art. 140 GG in Verb. mit Art 173 Abs. 3 Weimarer Rechtsverfassung (WRV) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) geschützt wird, mit dem staatlichen Arbeits- und Kündigungsschutzrecht in Einklang zu bringen. Hat der gekündigte Arbeitnehmer eine untergeordnete Position, ziehen kirchliche Arbeitgeber meist den kürzeren. Aber wie ist es mit dem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses - kann ihm wegen Wiederverheiratung gekündigt werden? Darum dreht sich ein Urteil des BAG vom 08.09.2011 (2 AZR 543/10).

Bundesarbeitsgericht entscheidet für die Privatsphäre des Chefarztes: Keine Kündigung wegen Wiederverheiratung

Ein Chefarzt an einem katholischen Krankenhaus wurde 2006 geschieden und lebte seitdem mit seiner neuen Lebenspartnerin in eheähnlicher Gemeinschaft. Dies wusste und duldete das Krankenhaus seit 2006 stillschweigend. 2008 heiratete er seine Lebensgefährtin standesamtlich. Das Krankenhaus erklärte daraufhin die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes hatte der Chefarzt durch die ungültige (zweite) Ehe einen erheblichen Pflichtverstoß begangen.

Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Chefarzt vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 30.07.2009, 6 Ca 2377/09) und auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.07.2010, 5 Sa 996/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/205 Zweite Heirat als Kündigungsgrund?).

Auch das BAG entschied für den Chefarzt. In der Pressemitteilung vom 08.09.2011 heißt es dazu, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG nicht vorlag. Der Chefarzt hatte zwar einen erheblichen Loyalitätsverstoß begangen, der „an sich“ eine Kündigung rechtfertigen würde. Dennoch überwogen letztlich seine Interessen. Denn zum einen hatte das Krankenhaus seine Grundsätze nicht konsequent angewandt, indem es die nichteheliche Gemeinschaft des Chefarztes von 2006 bis 2008 schweigend geduldet hatte. Und zum anderen bekannte sich der Chefarzt nach wie vor zur katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Dann aber gehen seine Privatsphäre und seine Ehefreiheit (Art.6 GG) vor.

Fazit: Wer als Führungskraft eine kirchliche Einrichtung repräsentiert, muss kirchliche Grundregeln der Lebensführung beachten, mögen sie auch noch so konservativ sein. Auf diese Regeln kann die Kirche eine Kündigung aber nur stützen, wenn sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens beachtet. Daran kann eine Kündigung im Einzelfall scheitern.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 2. April 2012

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Frankfurt, 26.03.2012
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Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
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Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
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Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10