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Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung |
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Informationen zum Thema Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz (AGG) enthaltene Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung besagt und unter welchen Voraussetzungen eine dadurch bedingte Schlechterstellung im Erwerbsleben sachlich gerechtfertigt und damit zulässig ist.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine religions- bzw. weltanschauungsbedingte Diskriminierung bei Stellenausschreibungen, bei der Einstellung bzw. Bewerberauswahl und bei Entlassungen vorliegt. Da das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern aus Gründen der Religion oder Weltanschauung seit jeher umstritten ist, gibt es viele, teils widersprechende Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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"Religion" im Sinne des AGG bezeichnet Glaubensvorstellungen, die sich auf ein Jenseits beziehen, d.h. auf eine den Menschen übersteigende Wirklichkeit. Demgegenüber sind mit „Weltanschauung“ Überzeugungen über die Stellung des Menschen in der Welt gemeint. Sie müssen nach herrschender Meinung ähnlich grundlegend und umfassend wie religiöse Vorstellungen sein (nur dass sie im Unterschied zu einer Religion eine diesseitige Weltdeutung enthalten). Bloße politische Meinungen sind daher noch keine Weltanschauung.
Der wesentliche Grund für den besonderen Schutz von Beschäftigten vor einer Diskriminierung wegen ihrer Religion oder Weltanschauung besteht in dem für den einzelnen Menschen grundlegenden und zwingenden Charakter religöser bzw. weltanschaulicher Überzeugungen.
Schlechterstellungen von Beschäftigten oder Stellenbewerbern wegen ihrer Religion oder Weltanschauung sind zwar im Allgemeinen, aber nicht ausnahmslos immer unzulässig bzw. rechtlich verboten. Das AGG erlaubt vielmehr in einigen Fällen eine religions- bzw. weltanschauungsbedingte Schlechterstellung, ebenso wie es auch in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung zulässt. Man spricht hier von einer "zulässigen unterschiedlichen Behandlung". Allgemeine Informationen zu den nach dem AGG erlaubten Schlechterstellungen finden Sie unter dem Stichwort "Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen".
§ 8 Abs.1 AGG erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten persönlichen Merkmale für zulässig, wenn dieses Merkmal
- wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
- eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
- der Zweck rechtmäßig und
- die Anforderung angemessen ist.
Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift kann ein Opernhaus z.B. bei der Besetzung einer weiblichen Gesangsrolle männliche Bewerber ausschließen, ohne dass eine verbotene Diskriminierung vorliegt. Und in ähnlicher Weise können auch Personen mit einer "nicht passenden" Religion oder Weltanschauung von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es eben darauf in besonderer Weise ankommt.
BEISPIEL: Eine evangelische Landeskirche hat eine Pastorenstelle zu besetzen und sucht einen entsprechend qualifizierten Bewerber bzw. eine entsprechend qualifizierte Bewerberin. Einstellungsvoraussetzung ist unter anderem der christliche Glaube evangelischer Prägung. Ein Moslem oder Buddist kann daher ebenso abgelehnt werden wie ein Bewerber mit offen atheistischer Weltanschauung. Das heißt im Ergebnis, dass Bewerber mit einer "nicht passenden" Religion oder Weltanschauung bei der Stellenbesetzung weniger günstig behandelt werden können als solche mit einer "passenden".
Dieses Recht zur Ungleichbehandlung wird - über die allgemeine Vorschrift des § 8 AGG hinaus - nochmals in § 9 Abs.1 AGG speziell für Religionsgemeinschaften klargestellt. Hier heißt es nämlich, dass "ungeachtet des § 8" eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, "auch zulässig" ist, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Hat eine christliche karitative Einrichtung eine Stelle zu besetzen, besteht immer die Versuchung, das Bekenntnis zum christlichen Glauben zur Einstellungsvoraussetzung zu erheben und dementsprechend nicht- oder andersgläubige Bewerber schlechter zu stellen. Hierin kann eine rechtlich unzulässige Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung liegen, wenn die zu besetzende berufliche Position der Verkündung des christlichen Glaubens fern steht, so dass dieser keine "gerechtfertigte berufliche Anforderung" (§ 9 Abs.1 AGG) darstellt.
So hatte z.B. das Diakonische Werk in Hamburg eine zeitlich befristete Sozialarbeiterstelle ausgeschrieben, deren Zweck in der besseren beruflichen Integration von Zuwanderern bestand ("Integrationslotse"). Die Stellenausschreibung verlangte von den Bewerbern die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche. Eine gebürtige Türkin moslemischen Glaubens bewarb sich um die Stelle und wurde abgelehnt, nachdem sie den ihr nahegelegten Kirchenbeitritt verweigerte. Hierin lag nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg eine unzulässige religionsbedingte Diskriminierung, so dass das Diakonische Werk eine Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG in Höhe von drei Monatsgehältern zu zahlen hatte (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 04.12.2007, 20 Ca 105/07 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 08/028 Wer die Musik bezahlt, bestimmt, was gespielt wird).
Das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion verbietet nicht nur Benachteiligungen wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion(sgemeinschaft) an sich, sondern auch Benachteiligungen, die auf die Ausübung einer Religion zurückzuführen sind. Das hinter dem Diskriminierungsverbot (auch) stehende Grundrecht auf Religionsfreiheit erlaubt nämlich nicht nur das "Haben", sondern natürlich auch das Äußern und Leben einer Religion.
Daher können Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen moslemischen Glaubens im Allgemeinen das Tragen eines Kopftuchs nicht verbieten, da diese Art der Bekleidung Teil der geschützten Religion ist. Möglich ist allerdings ein Kopftuchverbot ausnahmsweise dann, wenn eine solche Anweisung durch überwiegende, mit der Art der Arbeit oder der beruflichen Position der Arbeitnehmerin zusammenhängende sachliche Gründe im Sinne von §§ 7, 8 AGG gerechtfertigt ist. So kann eine christliche Einrichtung zwar möglicherweise nicht von einer Pflegediensthelferin, aber sicherlich von der Pflegedienstleitung (PDL) verlangen, dass sie kein "moslemisches Kopftuch" trägt. Darüber hinaus können nach einigen Ländergesetzen öffentliche Schulen von Lehrkräften und Sozialarbeitern verlangen, dass sie - entsprechend der religiösen Neutralität der Schule - während der Dienstzeit kein Kopftuch tragen.
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung interessieren könnten, finden Sie hier:
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und anderen arbeitsrechtlichen Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Thema Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 10/083 Streit um Kopftücher an Spanischen Schulen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/225 Keine Diskriminierung wegen der Weltanschauung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/151 Abmahnung wegen islamischer Baskenmütze in der Schule rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 09/072 Verweigerung des Transports von Alkohol aus religiösen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/080: Kopftuchverbot bei den Cellitinnen zur Heiligen Maria: Abeitsgericht Köln, Urteil vom 06.03.2008, 19 Ca 7222/07
- Arbeitsrecht aktuell: 08/066 Abmahnung wegen Tragens einer „islamischen Baskenmütze“: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008, 5 Sa 1836/07
- Arbeitsrecht aktuell: 08/028 Wer die Musik bezahlt, bestimmt, was gespielt wird. Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 04.12.2007, 20 Ca 105/07
- Arbeitsrecht aktuell: 02/05 Kopftuch ist kein Kündigungsgrund. BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01
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Verhaltensbedingte Kündigung:
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Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
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Fristlose Kündigung:
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Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
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Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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