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Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
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Informationen zum Thema Diskriminierung - Rechte Betroffener
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welche Rechte Arbeitnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben, wenn sie von einer rechtlich verbotenen Benachteiligung (Diskriminierung) im Erwerbsleben betroffen sind. Wichtig ist hier vor allem der gesetzliche Anspruch auf Schadensersatz und Geldentschädigung. Ein Anspruch auf Einstellung bei verbotenen Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen besteht dagegen nicht.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Regelungen das AGG zur Beweislast in Diskriminierungsfällen enthält und innerhalb welcher Fristen Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen sind.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt den von Diskriminierungen betroffenen Arbeitnehmern eine Reihe von Rechten, nämlich ein Beschwerderecht (§ 13 AGG), ein Recht zur Leistungsverweigerung (§ 14 AGG) und schließlich einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und auf Entschädigung (§ 15 AGG).
Von einer Diskriminierung betroffene Arbeitnehmer haben zunächst einmal gemäß § 13 AGG das Recht, sich bei „den zuständigen Stellen“ zu beschweren. Eine solche „Stelle“ muß es allerdings erst einmal geben. Wenn ein Betriebs- oder Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung besteht, ist dieses Gremium als Beschwerdestelle im Sinne des AGG anzusehen.
Gibt es dagegen keine solche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber eine Person oder Betriebsabteilung zur Beschwerdestelle im Sinne des AGG bestimmen. Dabei hat er rechtlich gesehen freie Hand, d.h. er kann zum Beispiel Mitarbeiter der Personalabteilung dazu bestimmen.
Kommt es zu einer Beschwerde, hat der Arbeitgeber bzw. die von ihm benannten Stelle die Pflicht, der Beschwerde nachzugehen und das Ergebnis der Prüfung dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, daß die Beschwerde unbegründet war, ist eine Benachteiligung des beschwerdeführenden Arbeitnehmers rechtlich unzulässig (§ 16 Abs.1 AGG). Ist die Beschwerde begründet, hat der Arbeitgeber die Pflicht, zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers einzugreifen (§ 12 Abs.3, 4 AGG).
§ 14 AGG gibt dem von einer Diskriminierung betroffenen Arbeitnehmer ein Recht zur Leistungsverweigerung, allerdings nicht in allen Fällen einer verbotenen Benachteilung, sondern nur in den zwei Sonderkonstellationen der Belästigung (§ 3 Abs.3 AGG) und der sexuellen Belästigung (§ 3 Abs.4 AGG).
Voraussetzung für das Recht zur Leistungsverweigerung ist außerdem, dass der Arbeitgeber von der Diskriminierung Kenntnis hat, aber keine oder nur offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung ergreift.
Das Leistungsverweigerungsrecht bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer der Arbeit bis auf weiteres fern bleiben kann, d.h. nicht zur Arbeit gehen muss. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt während der Dauer der berechtigten Leistungsverweigerung aufrechterhalten, d.h. der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug.
Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist allerdings für den Arbeitnehmer riskant, da das Vorliegen einer Belästigung oder sexuellen Belästigung vom Arbeitgeber in der Regel, jedenfalls aber in den Fällen, in denen er keine Abhilfemaßnahmen trifft, bestritten werden dürfte. Daher wird der Arbeitgeber erstens nicht ohne weiteres zur Fortzahlung der Vergütung bereit sein und zweitens auch eine Abmahnung oder Kündigung in Erwägung ziehen, da aus seiner Sicht keine berechtigte Leistungsverweigerung, sondern eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vorliegt. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist daher alles andere als eine konflikt- und gefahrlose Sache.
§ 15 AGG verschafft Arbeitnehmern, die unter Verstoß gegen §§ 1, 7 Abs.1 AGG benachteiligt wurden, einen Anspruch auf Ersatz des durch die Diskriminierung entstandenen materiellen Schadens. Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung „zu vertreten“, d.h. verschuldet hat. Ein solches Verschulden liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber die Diskriminierung entweder selbst vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat oder wenn einer seiner „Erfüllungsgehilfen“, d.h. zum Beispiel ein Vorgesetzter, in dieser Weise gehandelt hat.
BEISPIEL: Eine Arbeitnehmerin wird aufgrund ihres Geschlechts nicht auf eine für sie bereits vorgesehene Aufstiegsposition befördert, nachdem der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erfahren hat. Eine solche Vorgehensweise wäre eine gesetzlich verbotene unmittelbare Diskriminierung aus geschlechtsbezogenen Gründen (§§ 1, 2 Abs.1 Nr.1; 3 Abs.1 Satz 2; 7 AGG). Es liegt auch eine vorsätzliche oder zumindest fahrlässige Diskriminierung vor, die der Arbeitgeber daher zu „vertreten“ hat; falls für ihn bzw. in seinem Auftrag Mitarbeiter der Personalabteilung gehandelt haben, haftet er für deren Fehlverhalten, da sie seine „Erfüllungsgehilfen“ sind. Der zu ersetzende materielle Schaden besteht in dem Unterschied der Vergütung für die bisherige Stelle und für die Beförderungsposition.
Über einen ähnlich gelagerten Konflikt hatte das BAG mit Urteil vom 24.04.2008 (8 AZR 257/07) auf der Grundlage eines Berliner Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei hatte das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Berlin der betroffenen Arbeitnehmerin, die später aus dem Arbeitssverhältnis ausgeschieden war, den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem bisherigen Gehalt und dem bei Beförderung erzielten Gehalt als Schadensersatz zugesprochen. Nähere Informationen zu diesem Rechtsstreit finden Sie hier:
Der Arbeitgeber ist dabei allerdings nicht dazu verpflichtet, einen solchen Schadensersatz ohne jede zeitliche Begrenzung zu leisten, da dies eine viel zu weitgehende bzw. unverhältnismäßige Sanktion wäre. Die Rechtsprechung begrenzt einen solchen Schadensersatzanspruch daher auf höchstens etwa zwölf bis achtzehn Monate, wobei man sich an Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes mit einer vergleichbaren Schutztendenz orientiert (§§ 9, 10 KSchG).
Wer in rechtlich verbotener Weise diskriminiert wird, kann neben dem Ersatz seines materiellen Schadens auch einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Einbußen verlangen, d.h. eine Art von Schmerzensgeld. Dieser Anspruch setzt – anders als der Schadensersatzanspruch – nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung zu „vertreten“ bzw. verschuldet hat, und er setzt auch nicht voraus, daß der Betroffene einen materiellen Schaden erlitten hat bzw. einen solchen Schaden konkret beziffern kann.
Da eine konkrete Berechnungsgrundlage wie beim Schadensersatzanspruch fehlt, fragt sich natürlich, wie hoch die Geldentschädigung sein muß, um „angemessen“ zu sein. Da die europäischen Richtlinien, die mit dem AGG in deutsches Recht umzusetzen sind, eine ausreichende Abschreckungswirkung verlangen, dürfen deutsche Arbeitsgerichte bei der Umsetzung dieser Vorschrift nicht zu kleinlich verfahren. Wenn die Diskriminierung daher keine „bloße Lappalie“ ist, wird man etwa drei bis sechs Monatsgehälter verlangen können; bei gravierenden Diskriminierungen auch einen Betrag bis zu einem Jahresgehalt. Bei Benachteilungen im Zusammenhang mit einer Einstellung ist die Geldentschädigung – wie bisher auch schon für den Fall der geschlechtsbezogenen Einstellungsdiskriminierung – auf höchstens drei Monatsverdienste begrenzt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Bewerberauswahl nicht eingestellt worden wäre (weil andere Bewerber besser geeignet waren).
Gemäß § 15 Abs.6 AGG führt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot nicht zu einem Anspruch des Betroffenen auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg. Ein „Einstellungsanspruch“ ist daher nach dem Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Grund für diese Regelung ist die mangelnde Durchführbarkeit eines Einstellungs- bzw. Beförderungsanspruchs: Ein Arbeitsverhältnis, das der Arbeitgeber - und sei es aufgrund verbotener Diskriminierung - „partout“ nicht haben will, soll ihm nicht von der Rechtsordnung aufgezwungen werden, da dieses Arbeitsverhältnis aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin recht bald wieder gelöst werden würde.
Nach § 22 AGG gilt im Streitfall folgendes: Wenn der Betroffene „Indizien“ beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes „vermuten lassen“, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, daß kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.
Konkret heißt das: Der betroffene Arbeitnehmer muß vor Gericht – erstens – eine Benachteiligung vortragen, also etwa die Tatsache, daß er nicht eingestellt, nicht befördert oder schlechter als andere bezahlt wurde, und er muß – zweitens – sog. Vermutungstatsachen vorbringen, d.h. Umstände, die einen diskriminierenden Grund für die Benachteiligung vermuten lassen. Wird ein solcher Tatsachenvortrag bestritten, muß man ihn beweisen.
Ist einem dies aber erst einmal gelungen, kann sich der klagende Arbeitnehmer entspannt zurücklehnen und die Gegenseite „rudern lassen“. Dann nämlich muss der verklagte Arbeitgeber beweisen, dass die (bewiesene) Benachteiligung trotz der (bewiesenen) Diskriminierungsindizien rechtlich in Ordnung war, d.h. nicht auf diskriminierenden Gründen beruht, die das Gesetz verbietet.
BEISPIEL: Ein 61jähriger bewirbt sich auf eine Stellenanzeige, mit der eine „junge und dynamische“ Verstärkung eines „jungen Verkaufsteams“ gesucht wird. Der Bewerber wird abgelehnt. Hier kann der Bewerber auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung klagen und sich bei der Begründung der Klage darauf beziehen, dass seine Bewerbung abgelehnt wurde (dies stellt eine Benachteiligung dar) und dass die Stellenausschreibung gezielt jüngere Arbeitnehmer anspricht und daher ältere Bewerber abschreckt (dies ist eine Vermutungstatsache im Sinne von § 22 AGG). In einer solchen Situation muß der Arbeitgeber aufgrund der Beweislastumkehr gemäß § 22 AGG beweisen, daß die Ablehnung des Bewerbers auf sachlichen bzw. diskriminierungsfreien Gründen beruht.
Zur Frage der Beweislastregel des § 22 AGG hat das BAG mit Urteil vom 24.04.2008 (8 AZR 257/07) Stellung genommen. Nähere Informationen zu diesem Urteil finden Sie hier:
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Geldentschädigung wegen einer nach dem AGG verbotenen Diskriminierung gemäß § 15 Abs.1 oder Abs.2 AGG muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, aus einem Tarifvertrag ergibt sich etwas anderes. Steht die Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder mit dem beruflichen Aufstieg, so beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. In allen anderen Fällen beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt. Diese Zweimonatsfrist ergibt sich aus § 15 Abs.4 AGG.
Unabhängig von dieser Frist ist eine drei Monate lange Klagefrist zu beachten (§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG). Diese Klagefrist beginnt mit der schriftlichen Geltendmachung.
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Letzte Überarbeitung: 3. Februar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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