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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 24|2021

Update Arbeitsrecht 24|2021 vom 01.12.2021

Leitsatzreport

LAG Berlin-Brandenburg: Stellenausschreibung eines Startups mit Hinweis auf „junges Team“

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2021, 5 Sa 1573/20

§§ 1; 7; 11; 15 Abs.2; § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Leitsatz des Gerichts:

Im Falle eines noch nicht lange bestehenden Startup-Unternehmens hat die Passage in einer Stellenausschreibung, dass ein „junges Team mit flachen Hierarchien“ geboten werde, keinen Bezug zum Alter der Mitarbeiter dieses Teams. (Rn.34)

Hintergrund:

Gemäß § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf der Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung potentielle Bewerberinnen und Bewerber nicht in einer Weise benachteiligen, die mit § 7 bzw. gegen § 1 AGG unvereinbar wäre. So verstößt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gegen das Verbot der Bewerberdiskriminierung wegen des Alters, und zwar in Form einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 3 Abs.1 AGG, wenn in einer Stellenanzeige von einer Tätigkeit in „einem jungen dynamischen Team“ die Rede ist (BAG, Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 406/14, Rn.34 f.). In einem aktuellen Berliner Streitfall hatte ein Startup-Unternehmen in einer Stellenausschreibung damit geworben, man biete dem Bewerber ein „junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspielraum lässt“. Ein Bewerber im Alter von Ende 40 bewarb sich ohne Erfolg und klagte später auf Zahlung einer Diskriminierungsentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG, da er den Text der Stellenausschreibung als Indiz (§ 22 AGG) für eine Altersdiskriminierung bewertete. Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.11.2020, 38 Ca 7306/20) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab (Urteil vom 01.07.2021, 5 Sa 1573/20). Dabei war für das LAG entscheidend, dass der Arbeitgeber hier ein Startup-Unternehmen war, so dass mit dem Hinweis auf ein „junges Team“ nicht das Alter gemeint war, sondern die kurze Dauer des bisherigen Zusammenarbeitens, so jedenfalls das LAG. Das LAG ließ die Revision zum BAG nicht zu, doch hat der Kläger inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (AZ des BAG: 8 AZN 581/21).

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2021, 5 Sa 1573/20

 

Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener

Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter

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