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Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
Lesen Sie hier, was das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz (AGG) enthaltene Verbot der Diskriminierung "aus Gründen der Rasse" oder wegen der ethnischen Herkunft besagt und in welchen Ausnahmefällen das AGG mittelbare herkunftsbedingte Benachteiligungen erlaubt, z.B. bei beruflichen Anforderungen an sprachliche Fähigkeiten.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, wann eine herkunftsbedingte Diskriminierung bei Stellenausschreibungen, bei der Einstellung bzw. Bewerberauswahl sowie bei Entlassungen vorliegt.
Da der Schutz vor rassistischen Diskriminierungen bzw. vor Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft durch das 2006 in Kraft getretene AGG verbessert worden ist, gibt es seitdem viele wichtige, für Betroffene positive Urteile zu diesem Thema.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was bedeuten „Rasse" und "ethnische Herkunft“ im Sinne des AGG?
- Wann ist eine Schlechterstellung wegen der Herkunft zulässig?
- Wann liegt eine Diskriminierung wegen der Herkunft bei Stellenausschreibungen vor?
- Wann liegt eine Diskriminierung wegen der Herkunft bei der Einstellung vor?
- Was ist eine ausländerfeindliche Belästigung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der Herkunft?
- Was können wir für Sie tun?
Was bedeuten „Rasse" und "ethnische Herkunft“ im Sinne des AGG?
Da es keine menschlichen „Rassen“ gibt, kann man auch nicht „wegen seiner Rasse“ benachteiligt werden. Das Gesetz trägt dem Rechnung, indem es hier heißt, dass Benachteiligungen „aus Gründen der Rasse" verboten sind. Gemeint sind damit Benachteiligungen aus vermeintlichen „Rasse“-Gründen, d.h. aus rassistischen Gründen.
Der Benachteiligte muß sich daher, will er gegen eine rassistische Diskriminierung vorgehen, auch nicht auf seine Zugehörigkeit zu irgendeiner angeblichen, tatsächlich nicht existenten „Rasse" berufen. Vielmehr liegt eine Diskriminierung dann vor, wenn der Diskriminierende vom Vorhandensein einer Rasse ausgeht und dies der Grund für die verübte Benachteiligung ist. Dies wird ergänzend auch durch § 7 Abs.1 AGG klargestellt, indem es hier heißt, eine verbotene Diskriminierung liege auch dann vor, wenn der Diskriminierende das Vorliegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe „nur annimmt“.
Mit "ethnischer Herkunft" meint das AGG die Abstammung eines Menschen und seine damit verbundenen äußerlichen oder sprachlichen Eigenheiten, angefangen von der Hautfarbe über die Zugehörigkeit zu einem Volk oder einer Volksgruppe bis hin zu Sprache oder Dialekt. Die fremde Staatsangehörigkeit als solche gehört nicht zur ethnischen Herkunft, da sie als solche über Sprache und Volks(gruppen)zugehörigkeit nichts aussagt. "Ausländerfeindliche" Ressentiments richten sich dementsprechend erfahrungsgemäß oft auch gegen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die einen ausländischen familiären Hintergrund bzw. Migrationshintergrund haben.
BEISPIEL: Ein in Sachsen/in Stuttgart herangewachsener Mitarbeiter mit sächsischen/schwäbischen Eltern arbeitet in Ravensburg/Leipzig und wird dort als "Ossi"/"Wessi" diskriminiert. Hier liegt eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor.
Wann ist eine Schlechterstellung wegen der Herkunft zulässig?
Schlechterstellungen von Beschäftigten oder Stellenbewerbern wegen ihrer ethnischen Herkunft sind zwar im Allgemeinen, aber nicht ausnahmslos immer unzulässig bzw. rechtlich verboten. Das AGG erlaubt vielmehr in einigen Fällen eine herkunftsbedingte Schlechterstellung, ebenso wie es auch in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Alters, des Geschlechts oder der religiösen Überzeugung zulässt. Man spricht hier von einer "zulässigen unterschiedlichen Behandlung". Allgemeine Informationen zu den nach dem AGG erlaubten Schlechterstellungen finden Sie unter dem Stichwort "Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen".
§ 8 Abs.1 AGG erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten persönlichen Merkmale für zulässig, wenn dieses Merkmal
- wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
- eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
- der Zweck rechtmäßig und
- die Anforderung angemessen ist.
Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift kann ein Opernhaus z.B. bei der Besetzung einer weiblichen Gesangsrolle männliche Bewerber ausschließen, ohne dass eine verbotene Diskriminierung vorliegt. Und in ähnlicher Weise können auch Personen mit einer "nicht passenden" ethnischen Herkunft von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es z.B. in besonderer Weise darauf ankommt, dass der Bewerber eine bestimmte Sprache als Muttersprache beherrscht.
BEISPIEL: Die deutsche Tochtergesellschaft einer französischen Muttergesellschaft sucht einen Assistenten bzw. eine Assistentin der Geschäftsleitung, der/die Französisch als Muttersprache beherrscht, da der Betreffende mit den Ansprechpartnern der französischen Muttergesellschaft möglichst reibungslos und in guter bzw. entspannter Atmosphäre kommunizieren können muss. Eine solche Anforderung ist sachlich gerechtfertigt. Bewerber mit der "nicht passenden" ethnischen Herkunft können daher bei der Stellenbesetzung unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie sehr gut französisch können.
Wann liegt eine Diskriminierung wegen der Herkunft bei Stellenausschreibungen vor?
Das AGG verbietet auch mittelbare Diskriminierungen, d.h. solche (ungerechtfertigten) Benachteiligungen, bei denen ein scheinbar neutrales Unterscheidungsmerkmal in seiner praktischen Anwendung hauptsächlich Personen mit einem nach dem AGG verbotenen Differenzierungsmerkmal benachteiligt (§ 3 Abs.2 AGG). Klassisches Beispiel ist die Benachteiligung von Teilzeitkräften, d.h. von nicht vollzeitig arbeitenden Beschäftigten, die praktisch vor allem Frauen trifft, da sie über 90 Prozent der Teilzeitkräfte ausmachen. Solche mittelbaren Diskriminierungen sind auch in bezug auf die ethnische Herkunft möglich.
BEISPIEL: In einer Stellenausschreibung wird "akzentfreie Beherrschung der deutschen Sprache" gefordert.
Da diese - scheinbar neutrale - Einstellungsvoraussetzung besonders oft von Personen nicht erfüllt wird, die selbst oder deren Eltern bzw. Großeltern aus dem Ausland nach Deutschland zugezogen sind, könnte eine solche Anforderung in einer Stellenausschreibung als mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft verstanden werden. Eine solche Benachteiligung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn es bei der ausgeschriebenen Tätigkeit in besonderem Maße auf fehlerfreies Deutsch in Wort und Schrift ankommt wie etwa bei einer Sekretariatskraft. Kann die ausgeschriebene Stelle allerdings problemlos auch mit Personen besetzt werden, die keine perfekten Deutschkenntnisse vorweisen können (wie zumeist bei Tätigkeiten im gewerblichen Bereich), wäre eine solche Stellenausschreibung diskriminierend aus Gründen der ethnischen Herkunft.
Wann liegt eine Diskriminierung wegen der Herkunft bei der Einstellung vor?
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall hatte ein Belgisches Unternehmen, das auf den Verkauf und den Einbau von Sicherheitstüren spezialisiert und in erheblichem Umfang von Einfamilienhausbesitzern bzw. „bürgerlichen“ Kunden abhängig war, öffentlich geäußert, keine "Marokkaner" einstellen zu wollen. Dies wurde mit - angeblichen - Kundenwünschen gerechtfertigt, d.h. damit, dass die Kundschaft des Unternehmens angeblich keine ausländischen Montagekräfte wünsche.
In einem solchen Verhalten liegt eine verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (EuGH, Urteil vom 10.07.2008 Rs. C 54/07, Zentrum für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus gg. Feryn - wir berichteten zuletzt in Arbeitsrecht aktuell 08/086 Diskriminierung durch öffentliche Äußerung ohne konkretes Opfer).
Was ist eine ausländerfeindliche Belästigung?
Gemäß § 3 Abs.3 AGG ist eine "Belästigung" eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Kommt es zu einer solchen Belästigung und richtet sich diese gegen Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, kann man von ausländerfeindlicher Belästigung sprechen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Anspruch der von einer solchen Belästigung betroffenen Arbeitnehmer auf Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG nur bei einer systematisch verübten Diskriminierung besteht. Einmalige Vorfälle genügen dafür nicht. Zudem ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass ausländerfeindliche Parolen oder Schmierereien oder sonstige Vorfälle dieser Art dem Arbeitgeber bekannt sind und er hiergegen nicht einschreitet (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/184 Geldentschädigung wegen ausländerfeindlicher Parolen).
Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der Herkunft?
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema herkunftsbedingte Diskriminierung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Religion oder Weltanschauung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und anderen arbeitsrechtlichen Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Thema Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/110 Beschwerde eines Arbeitnehmers wegen Benachteiligung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/059 Selbständige Tätigkeit einer EU-Ausländerin bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 18/255 Berufserfahrung bei der TV-L-Stufenzuordnung auch im Ausland?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/112 Kurz vor dem Abschluss stehendes Studium als Stellenanforderung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/063 Tarifstufen im öffentlicher Dienst und Ausländerdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/243 Keine Entschädigung für Scheinbewerber
- Arbeitsrecht aktuell: 14/153 AGG-Entschädigungsklage kann Rechtsmissbrauch sein
- Arbeitsrecht aktuell: 12/243 Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/231 Diskriminierung bei der Bewerbung, wenn sehr gute Deutschkenntnisse gefordert werden?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/209 Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Verpflichtung zu einem Deutschkurs?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/142 Diskriminierung bei Vertragsverlängerung wegen der ethnischen Herkunft
- Arbeitsrecht aktuell: 11/076 Diskriminierung durch falsche Anrede in Bewerbungsabsage?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/207 "Minus-Ossi"-Fall endet durch Vergleich
- Arbeitsrecht aktuell: 10/161 Geldentschädigung für diskriminierende Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/093 Minus-Ossi-Fall: Diskriminierung als Ossi?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/047 Darf ein Arbeitgeber Deutsch fast ohne Akzent verlangen?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/030 Kündigung wegen schlechten Deutschs
- Arbeitsrecht aktuell: 09/184 Geldentschädigung wegen ausländerfeindlicher Parolen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/086 Diskriminierung durch öffentliche Äußerung ohne konkretes Opfer
- Arbeitsrecht aktuell: 08/054 Diskriminierung durch öffentliche Äußerungen - auch ohne konkretes Opfer?
- Arbeitsrecht aktuell: 06/15 Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung wegen Ausländerfeindlichkeit
Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer möglicherweise zu Ihren Lasten gehenden und Ihrem Arbeitgeber zuzurechnenden Diskriminierung wegen Ihrer Herkunft oder aus Gründen der "Rasse" haben, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung der aus einer herkunftsbedingten bzw. rassistischen Diskriminierung folgenden Ansprüche. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber oder mit einem Vertreter der Gesellschafterversammlung. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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