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Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
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Informationen zum Thema Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz (AGG) enthaltene Verbot der Diskriminierung "aus Gründen der Rasse" oder wegen der ethnischen Herkunft besagt und unter welchen Voraussetzungen eine (mittelbare) herkunftsbedingte Schlechterstellung ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt und damit erlaubt sein kann.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine herkunftsbedingte Diskriminierung bei Stellenausschreibungen, bei der Einstellung bzw. Bewerberauswahl und bei Entlassungen vorliegt. Da das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der "Rasse" oder wegen der ethnischen Herkunft durch das 2006 in Kraft getretene AGG verschärft worden ist, gibt es seitdem einige wichtige, aus Sicht der Betroffenen günstige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Da es keine menschlichen „Rassen“ gibt, kann man auch nicht „wegen seiner Rasse“ benachteiligt werden. Das Gesetz trägt dem Rechnung, indem es hier heißt, dass Benachteiligungen „aus Gründen der Rasse" verboten sind. Gemeint sind damit Benachteiligungen aus vermeintlichen „Rasse“-Gründen, d.h. aus rassistischen Gründen.
Der Benachteiligte muß sich daher, will er gegen eine rassistische Diskriminierung vorgehen, auch nicht auf seine Zugehörigkeit zu irgendeiner angeblichen, tatsächlich nicht existenten „Rasse" berufen. Vielmehr liegt eine Diskriminierung dann vor, wenn der Diskriminierende vom Vorhandensein einer Rasse ausgeht und dies der Grund für die verübte Benachteiligung ist. Dies wird ergänzend auch durch § 7 Abs.1 AGG klargestellt, indem es hier heißt, eine verbotene Diskriminierung liege auch dann vor, wenn der Diskriminierende das Vorliegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe „nur annimmt“.
Mit "ethnischer Herkunft" meint das AGG die Abstammung eines Menschen und seine damit verbundenen äußerlichen oder sprachlichen Eigenheiten, angefangen von der Hautfarbe über die Zugehörigkeit zu einem Volk oder einer Volksgruppe bis hin zu Sprache oder Dialekt. Die fremde Staatsangehörigkeit als solche gehört nicht zur ethnischen Herkunft, da sie als solche über Sprache und Volks(gruppen)zugehörigkeit nichts aussagt. "Ausländerfeindliche" Ressentiments richten sich dementsprechend erfahrungsgemäß oft auch gegen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die einen ausländischen familiären Hintergrund bzw. Migrationshintergrund haben.
BEISPIEL: Ein in Sachsen/in Stuttgart herangewachsener Mitarbeiter mit sächsischen/schwäbischen Eltern arbeitet in Ravensburg/Leipzig und wird dort als "Ossi"/"Wessi" diskriminiert. Hier liegt eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor.
Schlechterstellungen von Beschäftigten oder Stellenbewerbern wegen ihrer ethnischen Herkunft sind zwar im Allgemeinen, aber nicht ausnahmslos immer unzulässig bzw. rechtlich verboten. Das AGG erlaubt vielmehr in einigen Fällen eine herkunftsbedingte Schlechterstellung, ebenso wie es auch in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Alters, des Geschlechts oder der religiösen Überzeugung zulässt. Man spricht hier von einer "zulässigen unterschiedlichen Behandlung". Allgemeine Informationen zu den nach dem AGG erlaubten Schlechterstellungen finden Sie unter dem Stichwort "Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen".
§ 8 Abs.1 AGG erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten persönlichen Merkmale für zulässig, wenn dieses Merkmal
- wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
- eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
- der Zweck rechtmäßig und
- die Anforderung angemessen ist.
Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift kann ein Opernhaus z.B. bei der Besetzung einer weiblichen Gesangsrolle männliche Bewerber ausschließen, ohne dass eine verbotene Diskriminierung vorliegt. Und in ähnlicher Weise können auch Personen mit einer "nicht passenden" ethnischen Herkunft von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es z.B. in besonderer Weise darauf ankommt, dass der Bewerber eine bestimmte Sprache als Muttersprache beherrscht.
BEISPIEL: Die deutsche Tochtergesellschaft einer französischen Muttergesellschaft sucht einen Assistenten bzw. eine Assistentin der Geschäftsleitung, der/die Französisch als Muttersprache beherrscht, da der Betreffende mit den Ansprechpartnern der französischen Muttergesellschaft möglichst reibungslos und in guter bzw. entspannter Atmosphäre kommunizieren können muss. Eine solche Anforderung ist sachlich gerechtfertigt. Bewerber mit der "nicht passenden" ethnischen Herkunft können daher bei der Stellenbesetzung unberücksichtigt bleiben, auch wenn sie sehr gut französisch können.
Das AGG verbietet auch mittelbare Diskriminierungen, d.h. solche (ungerechtfertigten) Benachteiligungen, bei denen ein scheinbar neutrales Unterscheidungsmerkmal in seiner praktischen Anwendung hauptsächlich Personen mit einem nach dem AGG verbotenen Differenzierungsmerkmal benachteiligt (§ 3 Abs.2 AGG). Klassisches Beispiel ist die Benachteiligung von Teilzeitkräften, d.h. von nicht vollzeitig arbeitenden Beschäftigten, die praktisch vor allem Frauen trifft, da sie über 90 Prozent der Teilzeitkräfte ausmachen. Solche mittelbaren Diskriminierungen sind auch in bezug auf die ethnische Herkunft möglich.
BEISPIEL: In einer Stellenausschreibung wird "akzentfreie Beherrschung der deutschen Sprache" gefordert.
Da diese - scheinbar neutrale - Einstellungsvoraussetzung besonders oft von Personen nicht erfüllt wird, die selbst oder deren Eltern bzw. Großeltern aus dem Ausland nach Deutschland zugezogen sind, könnte eine solche Anforderung in einer Stellenausschreibung als mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft verstanden werden. Eine solche Benachteiligung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn es bei der ausgeschriebenen Tätigkeit in besonderem Maße auf fehlerfreies Deutsch in Wort und Schrift ankommt wie etwa bei einer Sekretariatskraft. Kann die ausgeschriebene Stelle allerdings problemlos auch mit Personen besetzt werden, die keine perfekten Deutschkenntnisse vorweisen können (wie zumeist bei Tätigkeiten im gewerblichen Bereich), wäre eine solche Stellenausschreibung diskriminierend aus Gründen der ethnischen Herkunft.
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall hatte ein Belgisches Unternehmen, das auf den Verkauf und den Einbau von Sicherheitstüren spezialisiert und in erheblichem Umfang von Einfamilienhausbesitzern bzw. „bürgerlichen“ Kunden abhängig war, öffentlich geäußert, keine "Marokkaner" einstellen zu wollen. Dies wurde mit - angeblichen - Kundenwünschen gerechtfertigt, d.h. damit, dass die Kundschaft des Unternehmens angeblich keine ausländischen Montagekräfte wünsche.
In einem solchen Verhalten liegt eine verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (EuGH, Urteil vom 10.07.2008 Rs. C 54/07, Zentrum für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus gg. Feryn - wir berichteten zuletzt in Arbeitsrecht aktuell 08/086 Diskriminierung durch öffentliche Äußerung ohne konkretes Opfer).
Gemäß § 3 Abs.3 AGG ist eine "Belästigung" eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Kommt es zu einer solchen Belästigung und richtet sich diese gegen Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, kann man von ausländerfeindlicher Belästigung sprechen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Anspruch der von einer solchen Belästigung betroffenen Arbeitnehmer auf Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG nur bei einer systematisch verübten Diskriminierung besteht. Einmalige Vorfälle genügen dafür nicht. Zudem ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass ausländerfeindliche Parolen oder Schmierereien oder sonstige Vorfälle dieser Art dem Arbeitgeber bekannt sind und er hiergegen nicht einschreitet (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/184 Geldentschädigung wegen ausländerfeindlicher Parolen).
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Letzte Überarbeitung: 22. November 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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