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Arbeitsrecht aktuell: 06/15 Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung wegen Ausländerfeindlichkeit




Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2006 - 96 Ca 23147/05

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden?

Äußert sich ein Arbeitnehmer während der Arbeit in ausländerfeindlicher Weise über einen Betriebsangehörigen, so stellt dies grundsätzlich einen so gravierenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, daß der Arbeitgeber dies zum Anlaß für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen kann. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem in dieser Weise diskriminierten Betriebsangehörigen; seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jedenfalls auch aus den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 12 Abs.3 AGG).

Da derartige Äußerungen auf steuerbarem Verhalten beruhen und daher vom Täter unterlassen werden können, fragt sich allerdings, ob der Arbeitgeber bei derartigen Vorkommnissen

  1. sofort, d.h. ohne vorherige Abmahnung kündigen kann, und ob er
  2. möglicherweise auch außerordentlich kündigen kann, d.h. ohne Einhaltung der an sich zu beachtenden ordentlichen Kündigungsfrist und ohne Rücksicht auf eine etwaige tarifliche Unkündbarkeit.

Zu diesen beiden Fragen hat das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 05.09.2006 Stellung bezogen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zugrunde?

In dem vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer 47 Jahre alt, verheiratet und einer 11jährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit 1991 bei dem beklagten Arbeitgeber als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt.

Nach einer vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung zweier Zeugen ging das Gericht davon aus, daß der Kläger einen polnischstämmigen Arbeitskollegen morgens vor Arbeitsbeginn und in der Frühstückspause regelmäßig über mehrere Jahre nahezu täglich mit diskriminierenden, beleidigenden und volksverhetzenden ausländerfeindlichen Äußerungen wie "Polensau", "Polenfotze", "Polenschwein" oder "Polacke" herabwürdigte. Auch bei der Diensteinteilung äußerte sich der Kläger herabwürdigend und ausländerfeindlich über diesen Arbeitskollegen, indem er äußerte, dass er "nicht mit einer Polensau " arbeiten wolle.

Aufgrund dieser Vorkommnisse kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos. Hilfsweise, d.h. für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, kündigte er ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklage.

Wie hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden?

Das Arbeitsgericht Berlin hat gegen den Arbeitnehmer entschieden, d.h. die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei stellte es die folgenden vier Leitsätze auf, an denen es sich bei seiner Entscheidung orientierte. Diese Leitsätze (Nr.2. und Nr.3.) beantworten zudem die obigen zwei Fragen mit "ja":

"1. Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt.
2. Ausländerfeindliche Äußerungen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.
3. Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten von vornherein nicht mit der Duldung des Arbeitgebers rechnen kann. Kein Arbeitnehmer kann erwarten, sein Arbeitgeber werde ausländerfeindliche Äußerungen dulden und eine Herabsetzung von anderen Mitarbeitern im Betrieb oder gar seiner eigenen Person hinnehmen.
4. Im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Herabwürdigungen gilt ein besonderer Substantiierungsmaßstab. Es ist ausreichend, dass der Tatkomplex als solcher substantiiert dargelegt wird, ohne dass jede Äußerung des Täters einem entsprechenden Datum, beziehungsweise einer entsprechenden Uhrzeit zugeordnet werden muss. Dieser Maßstab gilt jedenfalls bei jahrelangen nahezu täglich Diskriminierungen und ausländerfeindlichen Herabwürdigungen, sofern sich zumindest exemplarisch der eine oder andere Sachverhalt konkretisieren lässt."

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Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2010

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Probezeitkündigung:

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
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