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Kündigung wegen Facebook-Kommentars
21.09.2016. Der Zuzug von Flüchtlingen aus dem mittleren Osten sorgt für Streit in Deutschland und hin und wieder für schrille Töne.
Wer nicht an den Schalthebeln der Macht sitzt, kann sich zumindest verbal austoben, heutzutage vor allem in den Sozialen Medien.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Arbeitsgericht Herne die Kündigungsschutzklage eines Bergmannes abgewiesen, der auf der Facebook-Seite eines Fernsehsenders gegen Flüchtlinge gehetzt hatte und deshalb fristlos gekündigt worden war: Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 22.03.2016, 5 Ca 2806/15.
- Wie viel Rechtsextremismus können sich Arbeitnehmer in ihrer Freizeit leisten?
- Im Streit: Rechtsradikale Aufstachelung zur Gewalt gegen Flüchtlinge auf Facebook ("hoffe dass alle verbrennen")
- Arbeitsgericht Herne: Die volksverhetzenden Äußerungen hatten wegen des frei zugänglichen Facebook-Profils einen Bezug zum Arbeitgeber, so dass die fristlose Kündigung rechtens war
Wie viel Rechtsextremismus können sich Arbeitnehmer in ihrer Freizeit leisten?
Arbeitnehmer dürfen sich in Deutschland politisch frei betätigen und dabei ihre im Grundgesetz (GG) geschützte Meinungsfreiheit ausüben (Art.5 Abs.1 GG). Infolgedessen berechtigen rechtsextreme Meinungen und/oder politische Aktivitäten den Arbeitgeber im Allgemeinen nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und schon gar nicht zu einer fristlosen Kündigung. Das gilt erst recht, wenn sich extremistische Meinungsäußerungen und politische Betätigungen in der Freizeit abspielen, so dass sie keinen Bezug zur Arbeit bzw. zum Arbeitgeber haben.
Ein solcher Bezug zum Arbeitsverhältnis kann allerdings dadurch hergestellt werden, dass der Arbeitnehmer
- repräsentative Aufgaben wahrnimmt oder
- als Vorgesetzter Führungsverantwortung hat oder
- im Bereich der Meinungsbildung tätig ist, z.B. als Journalist oder Gewerkschaftssekretär, oder
- für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich ist, z.B. als Lehrer oder Horterzieher.
Betätigen sich solche Arbeitnehmer als "Freizeit-Nazis", besteht ein Bezug zum Arbeitsverhältnis, weil ihre extremistischen Haltungen die Arbeit und/oder den Betriebsfrieden stören und/oder weil sie das öffentliche Ansehen ihres Arbeitgebers beschädigen.
Ein Ansehensverlust bzw. Imageschaden des Arbeitgebers kann ausnahmsweise auch einmal eintreten und eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sich Arbeitnehmer auf untergeordneten Positionen in ihrer Freizeit als Rechtsextremisten "outen". Dann müssen die Äußerungen oder Verhaltensweisen aber so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitnehmer keine herausgehobene Stellung hat.
Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einigen Jahren pro Arbeitgeber entschieden (BAG, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 372/11). Damals ging es um einen Innendienstmitarbeiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, der als NPD-Anhänger zum politischen Umsturz aufgerufen hatte (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/301 NPD-Aktivist wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz gekündigt).
Mit einem ähnlichen Fall musste sich vor kurzem das Arbeitsgericht Herne befassen: Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 22.03.2016, 5 Ca 2806/15.
Im Streit: Rechtsradikale Aufstachelung zur Gewalt gegen Flüchtlinge auf Facebook ("hoffe dass alle verbrennen")
Anfang Oktober 2015 berichtete der Fernsehsender nt-v über einen Brand in einer Flüchtlingsunterkunft, dem ein Flüchtling zum Opfer gefallen war. Ein 48-jähriger Bergmann, der unter seinem Namen einen Facebook-Account unterhielt und in seinem frei zugänglichen Facebook-Profil seinen Arbeitgeber nannte („Bergwerke Q I bei S AG“), kommentierte den Brand auf der Facebook-Seite von n-tv folgendermaßen:
„hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind.“
Neben diesem Kommentar erschien ein Profilbild sowie der Profilname des Bergmanns. Wer bei Facebook angemeldet war, konnte daher das Profil des Bergmanns einsehen und so erfahren, wer sein Arbeitgeber war. Ein anderer Besucher der n-tv-Seite verfasste daraufhin folgenden Kommentar:
„E U, du bist ja mal der Oberknaller. Scheint so als wenn du mit „brauner“ Kohle zu tun hadt.“
Der Arbeitgeber war nicht amüsiert und sprach daraufhin nach Anhörung des Bergmannes und des Betriebsrats die fristlose Kündigung aus. Hilfsweise kündigte er fristgerecht. Der Bergmann erhob Kündigungsschutzklage. Für ihn sprach vor allem, dass er bereits mehr als 32 Jahre beschäftigt war.
Arbeitsgericht Herne: Die volksverhetzenden Äußerungen hatten wegen des frei zugänglichen Facebook-Profils einen Bezug zum Arbeitgeber, so dass die fristlose Kündigung rechtens war
Das Arbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung durch § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt war. Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grunde kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Eine solche Unzumutbarkeit lag hier, so das Arbeitsgericht, auf Seiten des Arbeitgebers vor, weil der Bergmann ihn auf seinem frei zugänglichen Facebook-Profil genannt hatte und seine volksverhetzenden Äußerungen auf der Seite des Fernsehsenders dementsprechend mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden konnten. Diese Verbindung wurde auch tatsächlich hergestellt, wie der Kommentar des Nutzers belegt, der eine Anspielung auf "braune Kohle" machte.
Bei der Abwägung des Arbeitgeber-Interesses an einer sofortigen Beendigung und des Fortsetzungsinteresses des Bergmanns überwogen nach Ansicht des Arbeitsgerichts die Interessen des Arbeitgebers, auch wenn zugunsten des Bergmanns seine lange Beschäftigungszeit zu berücksichtigen war. Denn der Arbeitgeber engagierte sich für Flüchtlinge, so dass das Gericht ihm das Recht zugestand, zur Verringerung des Imageschadens das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Der Bergmann hatte zwar Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt (AZ: 3 Sa 451/16), diese dann aber zurückgenommen, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts Herne rechtskräftig ist.
Fazit: Wer in sozialen Medien zum Hass und zur Gewalt gegen Flüchtlinge oder politisch andersdenkende Menschen aufruft, begeht eine Straftat, nämlich eine Volksverhetzung gemäß § 130 Abs.1 Nr.1 Strafgesetzbuch (StGB). Solche Gewalt- und Hasstiraden sind nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, denn die Meinungsfreiheit wird durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt (Art.5 Abs.2 GG).
Arbeitnehmer, die sich in dieser Weise öffentlich äußern und dabei Rückschlüsse auf ihren Arbeitgeber ermöglichen, müssen auch dann mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie schon lange beschäftigt sind und keine hervorgehobene Position im Betrieb ihres Arbeitgebers bekleiden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 22.03.2016, 5 Ca 2806/15
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 372/11
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Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2020
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