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Kündigung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität
14.07.2011. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes riskieren durch verfassungsfeindliche Aktivitäten ihr Arbeitsverhältnis.
Will der Dienstherr aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beenden, erklärt er oft neben einer Kündigung die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen „arglistiger Täuschung“ gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), falls der Arbeitnehmer bei der Einstellung Fragen zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten falsch beantwortet hat.
Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge sind verhaltensbedingte Kündigungen in solchen Fällen nur bei konkreten betrieblichen Störungen (Unzufriedenheit von „Kunden“, Streit in der Belegschaft) rechtens.
Und personenbedingte Kündigungen wegen fehlender Eignung gehen meist nur durch, wenn der Gekündigte repräsentierende und/oder meinungsbildende Aufgaben hat, z.B. als Lehrer. Diese in den 80er anhand von Kündigungsschutzklagen linksradikaler Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze hat das BAG kürzlich bekräftigt (Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 479/09).
Ein im Innendienst der Finanzverwaltung tätiger Arbeitnehmer war in seiner Freizeit für die NPD aktiv. Daher kassierte er die verhaltens- und personenbedingte Kündigung sowie die Anfechtung des Arbeitsvertrags, weil er - nach Abmahnung - auf einer NPD-Veranstaltung aktiv teilgenommen hatte. Alles nicht rechtens, so das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 02.06.2009, 14 Sa 101/08) und das BAG, da er weiterhin für seine Arbeit geeignet war und diese beanstandungsfrei verrichtete.
Fazit: Das von einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erwartende Maß an politischer Loyalität ergibt sich aus seiner Stellung und seinem konkreten Aufgabenkreis. Wäre der Kläger Schuldirektor, wäre seine Entlassung rechtens gewesen. Wer aber eine untergeordnete Innendiensttätigkeit korrekt verrichtet, kann wegen „verfassungsfeindlicher Freizeitaktivitäten“ nicht entlassen werden. Personalverantwortliche sollten daher vor allem das dienstliche Verhalten von NPD-Aktivisten beobachten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 479/09 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2009, 14 Sa 101/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2020
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