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Arbeitsrecht aktuell: 12/301 NPD-Aktivist wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz gekündigt




Ein zweites Mal beim BAG: Im Innendienst der Karlsruher Oberfinanzdirektion tätiger NPD-Aktivist zieht diesmal im Kündigungsschutzverfahren den Kürzeren

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 372/11

Darf ein Verwaltungsangestellter "in der Freizeit" zum Umsturz aufrufen?

06.09.2012. Auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dürfen sich politisch frei betätigen und ihre grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Grundgesetz - GG) ausüben. Das bedeutet, dass weder verfassungsfeindliche Einstellungen noch verfassungsfeindliche Freizeitaktivitäten den Dienstherrn ohne weiteres zur Kündigung berechtigen.

Denn für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigungen müsste der extremistische Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen, und diese enden bei "normalen" Arbeitnehmern am Betriebstor: Was ein "Radikaler" in seiner Freizeit macht, geht den Arbeitgeber im Allgemeinen nichts an. Und auch eine personenbedingte Kündigungen wegen fehlender Eignung ist nur schwer vor Gericht zu rechtfertigen, wenn der Gekündigte keine repräsentierenden oder meinungsbildenden Aufgaben hat wie z.B. ein Lehrer oder gar ein Schuldirektor.

Allerdings sollte man auch als Arbeitnehmer mit eher untergeordneten Aufgaben in seiner Freizeit nicht so weit gehen, zum gewaltsamen politischen Umsturz aufzurufen. Das hatte ein Karlsruher NPD-Aktivist getan, der aus diesem Grund gekündigt wurde und gestern das zweite Mal das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte. Diesmal ging sein Arbeitgeber als Sieger vom Platz: BAG, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 372/11.

Wann kann ein öffentlicher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der sich als rechtsradikaler politischer Aktivist betätigt, kündigen?

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes riskieren durch rechtsradikale Aktivitäten ihren Job. Allerdings kann der öffentliche Arbeitgeber nicht einfach "wegen Rechtsradikalismus" kündigen, sondern er braucht einen juristisch anerkannten Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein solcher Grund kann im Ausnahmenfall die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen „arglistiger Täuschung“ gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein, falls der rechtsradikale Arbeitnehmer bei der Einstellung Fragen zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten falsch beantwortet hat.

Im Normalfall spricht der Arbeitgeber dagegen keine Anfechtung, sondern eine (ordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Eine solche Kündigung kann durch verhaltensbedingte Gründe gerechtfertigt sein, was aber voraussetzt, dass der Gekündigte durch seine radikalen Einstellungen und/oder Aktivitäten konkrete betriebliche Störungen verursacht hat, z.B. Unzufriedenheit von „Kunden“ oder einen Streit unter Kollegen. Dieser Kündigungsgrund scheidet daher aus, wenn sich die rechtsradikalen Aktivitäten allein in der Freizeit abspielen.

Bleibt eine Kündigung aus personenbedingten Gründen, wenn der Rechtsradikale wegen seiner Einstellungen und/oder (Freizeit-)Aktivitäten für seine Arbeit nicht mehr persönlich geeignet ist. Solche Kündigungen gehen aber vor Gericht meist nur durch, wenn der Arbeitnehmer eine herausgehobene (repräsentierende und/oder meinungsbildende) Position hat.

Allerdings sollte man seine extremistischen politischen Äußerungen bzw. Aktivitäten auch "in der Freizeit" nicht auf die Spitze treiben. Wer öffentlich zur politischen Gewalt gegen den Staat, d.h. zum gewaltsamen politischen Umsturz aufruft, kann je nach Lage des Einzelfalls aus personenbedingten Gründen gekündigt werden.

Der Streitfall: Bei der Karlsruher Oberfinanzdirektion angestellter NDP-Aktivist verteilt einen Aufruf zum gewaltsamen Umsturz und wird deshalb zum wiederholten Mal gekündigt

Ein bei der Karlsruher Finanzverwaltung beschäftigter Innendienstmitarbeiter war in seiner Freizeit für die NPD aktiv. Unter anderem hatte er - trotz vorheriger Abmahnung - auf einer NPD-Veranstaltung aktiv teilgenommen. Dafür kündigte ihm sein Arbeitgeber aus verhaltens- und aus personenbedingten Gründen und erklärte obendrein die Anfechtung des Arbeitsvertrags.

Alle diese Versuche, das Arbeitsverhältnis mit dem NPDler zu beenden, schlugen fehl. Sowohl das Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 02.06.2009, 14 Sa 101/08) als auch das BAG erklärten Anfechtung und Kündigungen für unwirksam (BAG, Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 479/09, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/135 Kündigung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität). Denn der NPD-Aktivist war trotz seines unappetitlichen Freizeitverhaltens weiterhin für seine Arbeit geeignet und verrichtete diese ohne Beanstandungen.

Der Arbeitgeber ließ sich von diesen juristischen Niederlagen nicht entmutigen und erklärte drei Monate nach dem LAG-Urteil vom 02.06.2009 (14 Sa 101/08), d.h. im September 2009, eine erneute Kündigung. Diesmal wurde die Kündigung damit begründet, dass der NPDler einen ziemlich blutrünstigen Aufruf zum gewaltsamen politischen Umsturz per E-Mail weitergeleitet hatte.

Und siehe da: Diesmal zog der NPD-Aktivist mit seiner Kündigungsschutzklage sowohl vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.03.2010, 4 Ca 403/09) als auch vor dem LAG Baden-Württemberg den Kürzeren (Urteil vom 26.01.2011, 19 Sa 67/10). Beide Gerichte meinten, die Kündigung sei aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt, da der beklagten Staat als Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der aktiv dessen Abschaffung anstrebt.

BAG: Auch Arbeitnehmer ohne gesteigerte Loyalitätspflichten dürfen nicht anstreben, den Staat oder die Verfassung zu beseitigen

Das BAG hat sich dieser Meinung gestern angeschlossen und die Revision des NPLDers zurückgwiesen. Dieser hat damit seinen Job bei der Karlsruher Finanzverwaltung endgültig verloren. Das Land Baden-Württemberg hat damit einen jahrelangen juristischen Kampf für sich entscheiden können.

Soweit der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG entnommen werden kann, ging den Erfurter Richtern der Aufruf zur politischen Gewalt zu weit, den der Kläger per E-Mail weitergeleitet und von dem er sich auf Befragen im Prozess nicht distanziert hatte.

Fazit: Auch wenn man gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ("FDGO") politisch "illoyal" ist und den berechtigten Verdacht auf sich zieht, politisch extremistische Ansichten zu vertreten, und auch wenn man in entsprechenden Parteien aktiv ist, ist es noch ein weiterer Schritt hin zu einem Aufruf, in dem der Tod der "etablierten Meinungsdiktatoren" infolge eines revolutionären Umsturzes herbeigesehnt wird.

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Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 29.05.2013
Professoren:

Neuregelung der Professorenbesoldung

Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Berlin, 29.05.2013
Diskriminierung:

Diskriminierung von Schwulen bei der Einstellung

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.04.2013, C-81/12 (FC Steaua Bucuresti)

Berlin, 28.05.2013
GmbH-Geschäftsführer:

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers und Zweiwochenfrist

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11

Frankfurt, 25.05.2013
Schikane:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, 9 AZR 430/11

Köln, 16.05.2013
Arbeitszeit:

Betriebsübliche Arbeitszeit muss eingehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, 10 AZR 325/12

Berlin, 14.05.2013
Urlaubsrecht:

Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11

Stuttgart, 30.04.2013
Kündigung und Religion:

Kündigung nach Kirchenaustritt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12

Hamburg, 29.04.2013
Bewerberdiskriminierung:

Beweislast für Diskriminierung bei der Einstellung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, 8 AZR 287/08 (Meister)

Stuttgart, 24.04.2013
Betriebsrenten:

Keine Erhöhung von Betriebsrenten bei gespaltener Rentenformel

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2013, 3 AZR 475/11

Stuttgart, 24.04.2013
Kündigungsschutz:

Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzprozess

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 20.02.2013, 4 Sa 93/12

Stuttgart, 23.04.2013
Arbeitsvertragsklausel:

Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2013, 10 AZR 177/12

Berlin, 11.04.2013
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Berlin, 21.03.2013
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.02.2013, C-427/11 (Kenny)

Nürnberg, 19.03.2013
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Berlin, 18.03.2013
Equal Pay:

Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist

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Hannover, 15.03.2013
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Berlin, 11.03.2013
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Berlin, 05.03.2013
Mindestlohndebatte:

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Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG)

Hamburg, 25.02.2013
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Berlin, 22.02.2013
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