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LAG Düsseldorf: Kündigung wegen Schlägerei
19.01.2016. Kippt die Stimmung auf einer betrieblichen Karnevalsfeier, kann es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Kollegen kommen. Je nach den Umständen macht man sich damit strafbar. Denn die Strafgesetze gelten auch in der fünften Jahreszeit.
Außerdem riskiert man mit körperlichen Angriffen auf Kollegen seinen Job. Körperverletzungen zulasten von Arbeitskollegen sind immer auch eine Missachtung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Dass in solchen Fällen auch lange Beschäftigungszeiten und Sonderkündigungsschutz nicht vor einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung schützen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf: LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015, 13 Sa 957/15 (Pressemeldung).
- Fristlose Kündigung als Reaktion auf Tätlichkeiten im Betrieb
- Der Fall des LAG Düsseldorf: Sachbearbeiter verliert auf Karnevalsfeier die Nerven und stößt Arbeitskollegen ein Bierglas ins Gesicht
- LAG Düsseldorf: Kündigung wegen Schlägere rechtens
Fristlose Kündigung als Reaktion auf Tätlichkeiten im Betrieb
Wer auf einer Betriebsfeier einen Kollegen, Mitarbeiter oder Vorgesetzten körperlich misshandelt, d.h. schlägt, tritt, würgt oder in anderer Weise tätlich angreift, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten so schwer, dass der Arbeitgeber im Allgemeinen mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung reagieren kann.
Eine vorherige Abmahnung ist bei einem solchen Verhalten im Normalfall nicht erforderlich, egal wie wild die Feier war und ob sie während oder außerhalb der Arbeitszeiten stattgefunden hat.
Tätlichkeiten sind daher im Allgemeinen ein "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn wer sich zu einer solchen Entgleisung hinreißen lässt, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber darauf mit einer (fristlosen) Kündigung reagieren wird. Hier spielt auch eine Rolle, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den (potentiellen) Opfern solcher Tätlichkeiten Wiederholungsfälle verhindern muss.
Allerdings braucht der Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung nicht nur einen im Normalfall für eine sofortige Entlassung ausreichenden "wichtigen Grund", sondern es muss auch die Interessenabwägung im Einzelfall zugunsten der Kündigung sprechen. Das kann zweifelhaft sein, wenn der Missetäter schon sehr lange beschäftigt ist und als Schwerbehinderter einen besonderen Schutz vor Kündigungen genießt.
Der Fall des LAG Düsseldorf: Sachbearbeiter verliert auf Karnevalsfeier die Nerven und stößt Arbeitskollegen ein Bierglas ins Gesicht
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der seit 28 Jahren als Einkäufer beschäftigt war. Während der Weiberfastnacht 2015 nahm er an einer betrieblichen Karnevalsfeier teil. Wie bei der Weiberfastnacht üblich versuchten zwei Kolleginnen, ihm seine Krawatte abzuschneiden. Das gelang ihnen aber nicht, und statt sich zu amüsieren, wurde der Einkäufer zunehmend schlechter gelaunt.
Schließlich kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Kollegen, in deren Verlauf der Einkäufer dem Kollegen in den Unterleib getreten und in das Gesicht geschlagen haben soll. Außerdem soll er ihm Bier ins Gesicht geschüttet und das leere Bierglas sodann in das Gesicht gestoßen haben, wobei das Bierglas zersplittert sei.
Diese Geschichte musste wohl im Wesentlichen stimmen, denn es kam ein Notarzt und zog dem misshandelten Arbeitskollegen mehrere Glassplitter aus der Stirn. Außerdem hatte eine Überwachungskamera das Geschehen aufgezeichnet.
Der Arbeitgeber erklärte daraufhin nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates die fristlose Kündigung. Der Verkäufer erhob Kündigungsschutzklage, die allerdings vom Arbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen wurde (Urteil vom 31.07.2015, 11 Ca 1836/15). Dagegen legte er Berufung zum LAG Düsseldorf ein.
LAG Düsseldorf: Kündigung wegen Schlägere rechtens
Das LAG wies die Berufung des gekündigten Arbeitnehmers zurück. Ihm zufolge war die fristlose Kündigung zulässig bzw. wirksam.
In der mündlichen Verhandlung berief sich der Einkäufer auf eine krankheitsbedingte Angststörung: Während der Karnevalsfeier sei er zunächst von den Kolleginnen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden. Auch sein Kollege habe ihn fortwährend und auch während der körperlichen Auseinandersetzung beleidigt. Der Einkäufer habe ihn deshalb zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Letztlich habe er befürchtet, der Mitarbeiter werde ihn angreifen. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern.
Dieses Vorbringen überzeugte die Düsseldorfer Richter nicht. Ihnen genügte der im Wesentlichen unstreitige Gewaltausbruch für eine fristlose Kündigung. Damit bestätigt das LAG das Urteil seiner Vorinstanz.
Fazit: Auch in der Karnevalszeit gibt es keinen arbeitsrechtlichen Freifahrtschein für Schlägereien. Wer Kollegen körperlich angreift oder verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung. Daran ändern auch lange Beschäftigungszeiten und das Bestehen von Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter nichts.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015, 13 Sa 957/15 (Pressemeldung)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015, 13 Sa 957/15
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das LAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des LAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2020
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