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Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz




Informationen zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, ob er willkürliche Begünstigungen verbietet und ob sich aus ihm die Forderung ableiten lässt, dass gleiche Arbeit gleich entlohnt werden muss.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, in welcher Hinsicht der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergänzt wurde.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf.

Beispiel: Alle 15 Arbeitnehmer erhalten erstmals im November 2006 ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld. Alle – bis auf Herrn N. Der hat sich anscheinend in der letzten Zeit beim Chef unbeliebt gemacht. Da die Weihnachtsgeldzahlung eine begünstigende Maßnahme des Arbeitgebers ist und alle Arbeitnehmer – unabhängig von ihrer Funktion, der Dauer der Beschäftigung etc. – die Zuwendung erhalten und daher in puncto Weihnachtsgeld ausnahmslos miteinander „vergleichbar“ sind, wird Herr N. unter Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz schlechter gestellt. Da diese Schlechterstellung bzw. Ungleichbehandlung rechtlich verboten ist, hat er einen Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld.

Verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz willkürliche Begünstigungen?

Nein, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur Schlechterstellungen gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern, nicht aber Besserstellungen.

Wer daher als einziger Günstling des Chefs in dem o.g. Beispiel ein volles Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhält, wird nicht etwa unter Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. rechtswidrig, sondern in rechtlich zulässiger Weise bessergestellt.

Was eine erlaubte „Besserstellung“ ist und was hingegen eine verbotene „Schlechterstellung“, ist dabei abhängig von der großen Mehrzahl der Fälle bzw. einer allgemeinen Regel.

Gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gezahlt wird?

Nein, der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer für gleiche Arbeit ungleich entlohnen, ohne damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.

Eine Ausnahme sind sog. Lohnwellen, d.h. Situationen, in denen alle miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung oder Zusatzzahlung in gleicher Höhe bzw. auf gleicher Berechnungsbasis erhalten. Hier gibt es eine allgemeine Regel, von der der Arbeitgeber nicht zulasten eines einzelnen Arbeitnehmer abweichen darf.

Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt?

Nein, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz galt schon lange vor dem AGG. Er wurde von einigen Arbeitsrechtlern aus Art.3 GG (Gleichheitsgrundrecht), von anderen aus dem zivilrechtlichen Prinzip von „Treu und Glauben“ oder auch aus der „Fürsorgepflicht“ des Arbeitgebers hergeleitet.

Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das AGG abgelöst?

Nein, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt in seinem bisher anerkannten Umfang auch weiterhin, d.h. er wurde durch das AGG nicht abgelöst oder gar beschränkt, sondern allenfalls erweitert bzw. ergänzt.

Dies wird in § 2 Abs.3 AGG ausdrücklich klargestellt. Danach wird die Geltung von bereits bestehenden Benachteiligungsverboten oder Geboten der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt.

In welcher Hinsicht ergänzt das AGG den Gleichbehandlungsgrundsatz?

Das AGG enthält ausführliche Regelungen über verbotene Gründe für Schlechterstellungen. Es verbietet allgemein Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität (§ 1 AGG).

Außerdem verbietet das AGG nicht nur offensichtliche, sondern auch mittelbare Benachteiligungen und sogar „Belästigungen“ (§ 2 Abs.2, 3 AGG). Belästigungen sind eine besondere Form der unzulässigen Benachteiligung. Hierbei geht es grob gesagt um Mobbing.

Weiterhin gilt das AGG gemäß § 6 Abs. AGG auch zugunsten des Bewerbers, der ja noch gar kein „Arbeitnehmer“ im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist.

Schließlich enthält das AGG Ansprüche auf Schadensersatz und auf Geldentschädigung zugunsten der Betroffenen verbotener Diskriminierungen (§ 15 AGG). Diese Ansprüche können dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ohne weiteres entnommen werden.

Über das AGG können Sie sich auf dieser Webseite hier genauer informieren.

Wann hilft der Gleichbehandlungsgrundsatz, während das AGG versagt?

Solche Fälle sind immer dann gegeben, in denen eine Benachteiligung nichts mit den Diskriminierungsverboten des AGG zu tun hat, also nicht auf dem Alter, dem Geschlecht, der ethnischen Herkunft etc. beruht, sondern ein Arbeitnehmer aus anderen Gründen oder auch „einfach so“ benachteiligt wird.

So verhält es sich in dem obigen Beispiel, da der Grund für die Verweigerung der Weihnachtsgeldzahlung an Herrn N nicht auf den Diskriminierungsverboten des AGG beruht, sondern darauf, dass er sich mit seinem Chef angelegt hatte.

Wo finden Sie mehr zum Thema Gleichbehandlungsgrundsatz?

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einem zu Ihren Lasten gehende Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz haben oder Sie in einer sachlich nicht nachvollziehbaren Weise von einer anderen Arbeitnehmern gewährten Vergünstigung ausgeschlossen werden, beraten und unterstützen wir Sie gerne.

Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise aufgrund tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen nur eine begrenzte für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Ansprüche. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsabrechnungen
  • Unterlagen im Zusammenhang mit der streitigen Vergünstigung (falls vorhanden)

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Letzte Überarbeitung: 3. März 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

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Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

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Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

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Berlin, 14.09.2011
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Berlin, 12.09.2011
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Hannover, 09.09.2011
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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

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Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

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Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

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Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

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Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09