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Einigungsstelle kann Rentennahe von Sozialplanleistungen ausschließen
22.04.2020. Bei Betriebsschließungen in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Sozialplan verlangen.
Sozialpläne sollen die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder zumindest mildern, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen.
Sozialpläne haben die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, d.h. sie gelten unmittelbar und zwingend für alle unter sie fallenden Arbeitnehmer. Außerdem können die Arbeitgeber und Betriebsrat hier auch finanzielle Ansprüche regeln, für die normalerweise gemäß § 77 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) exklusiv die Gewerkschaften bzw. Tarifverträge zuständig sind (§ 112 Abs.1 Satz 4 BetrVG).
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Sozialplan einigen, stellt die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs.4 BetrVG unter dem Vorsitz eines neutralen Vorsitzenden durch Spruch einen Sozialplan auf. Der Spruch der Einigungsstelle kann mit der Begründung gerichtlich angefochten werden, dass die Einigungsstelle ihr Ermessen überschritten habe (§ 77 Abs.5 Satz 4 BetrVG).
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat einen von der Einigungsstelle durch Spruch aufgestellten Sozialplan angefochten, da dieser acht sog. rentennahe Arbeitnehmer von Abfindungen ausklammerte. Diese acht Arbeitnehmer sollten wegen der Möglichkeit, demnächst eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, keine Abfindungen erhalten. Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden, vor allem deshalb, weil der Ausschluss von Abfindungsansprüchen auch dann gelten sollte, wenn die Arbeitnehmer infolge einer vorgezogenen Rente mit Rentenkürzungen rechnen müssten.
Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte die Regelung für wirksam (Beschluss vom 02.02.2017, 29 BV 23/16), das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg dagegen für unwirksam (Beschluss vom 16.11.2017, 7 TaBV 3/17). Aus Sicht des LAG Hamburg hatte die Einigungsstelle hier ihren Ermessensspielraum überschritten und eine Regelung geschaffen, die die betroffenen Arbeitnehmer wegen ihres Alters diskriminierte und daher gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß (§§ 1, 3, 7 AGG).
Zwar erlaubt § 10 Satz 3 Nr.6, 2. Alt AGG ausdrücklich den Ausschluss solcher Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen, "die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind", doch meinte das LAG, dass eine Rentenberechtigung im Sinne dieser Vorschrift bei einer verkürzten Rente und damit hier im Streitfall nicht vorlag.
Das BAG entschied dagegen wie das Arbeitsgericht Hamburg, dass die umstrittenen Sozialplan-Regelung rechtens war. Denn die acht rentennahen Arbeitnehmer konnten wegen ihrer recht hohen Löhne und aufgrund der langen Beschäftigungsdauer gute Renten erwarten. Das traf auch auf diejenigen Arbeitnehmer zu, die bei einem vorzeitiger Rentenantrag von Rentenkürzungen betroffen wären, was bei sechs der acht rentennahen Arbeitnehmer der Fall war (BAG, Beschluss, Rn.44).
Denn, so das BAG: Rentennahe Arbeitnehmer können bei einer Betriebsstilllegung durch Spruch der Einigungsstelle von Abfindungszahlung vollständig ausgeschlossen und damit altersbedingt schlechter behandelt werden als vergleichbare nicht rentennahe Arbeitnehmer, die einen Abfindungsanspruch gemäß dem Einigungsstellen-Sozialplan haben.
Ein solcher Ausschluss von Abfindungen ist auch zulasten derjenigen rentennahen Arbeitnehmer möglich, die infolge einer vorgezogenen Altersrente Rentenkürzungen in Kauf nehmen müssen.
Fazit: Eine laut BAG zulässige Formulierung des Anspruchsausschlusses in einem Sozialplan kann lauten:
"Keine Leistungen nach den Bestimmungen dieses Sozialplans erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Ausschlusstatbestände), (...) die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder im Anschluss an eine mögliche Bezugnahme von Arbeitslosengeld I (unabhängig von der tatsächlichen Bezugnahme des Arbeitslosengeldes) eine Altersrente (gekürzt oder ungekürzt) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können (sog. >rentennahe Arbeitnehmer<), wobei eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 37, 236a SGB VI sowie eine Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI außer Betracht bleibt.“.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 54/17
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.11.2017, 7 TaBV 3/17
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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