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Arbeitsrecht aktuell: 11/235 Abfindung und Rente
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Sozialpläne dürfen die Abfindung bei bevorstehender Rente kürzen
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2011, 7 Sa 323/11
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24.11.2011. Nicht jeder, der durch eine betriebsbedingte Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert, kann eine Abfindung beanspruchen. Meist ergibt sich der Anspruch auf die Abfindung erst als Ergebnis von erfolgreichen Verhandlungen über die Wirksamkeit der Kündigung - nach dem Muster "Kündigungsschutz gegen Geld". Oder ein Abfindungsanspruch folgt aus einem Sozialplan.
Ergibt sich die Abfindung aus einem Sozialplan, gucken die kurz vor der Rente stehenden Entlassenen aber meist in die Röhre. Denn da sie ohnehin demnächst aufgrund ihres Alters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Rente beziehen würden, sehen Sozialpläne für sie meist eine deutlich geringere Abfindung vor - wenn überhaupt. Betroffene sehen das als Diskriminierung wegen ihres Alters an, können sich damit aber vor Gericht nur selten durchsetzen.
Denn Sozialpläne können die den Anspruch auf eine Abfindung kürzen, wenn der Entlassene demnächst eine Rente beziehen kann. Diese Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen vor kurzem bestätigt (Urteil vom 29.09.2011, 7 Sa 323/11).
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Hannover
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Wer kurz vor der (Alters-)Rente steht, ist älter als die meisten seiner Kollegen, die aber nach den meisten Sozialplänen eine höhere Abfindung erhalten. Das ist eine mittelbare Benachteiligung der älteren Arbeitnehmer wegen ihres Alters. Allerdings ist diese Schlechterstellung rechtens, wenn sie „durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“ und „objektiv und angemessen“ ist und wenn auch die Mittel zur Zieleerreichung "angemessen und erforderlich“ sind (§ 10 Sätze 1 und 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG).
Als "legitimes Ziel" gilt in der Rechtsprechung, dass ältere Arbeitnehmer infolge der kurz bevorstehenden Rente von der Kündigung nicht so hart getroffen werden wie die jüngeren. Und genau das steht auch in § 10 Satz 3 Nr.6 AGG: Danach können Arbeitnehmer von den Leistungen eines Sozialplans sogar ganz ausgeschlossen werden, wenn sie aufgrund der nahe bevorstehenden Rentenberechtigung wirtschaftlich abgesichert sind.
Allerdings muss ja nicht jeder Rentenberechtigte auch in Rente gehen. Auch ein "Methusalem" mit 65 Jahren kann ja, Rente hin Rente her, weiter arbeiten, und dann wäre eine Abfindung als finanzielle Überbrückung bis zum nächsten Job sinnvoll. Und überhaupt - ist eine Abfindung nicht auch eine Dankeschön für die Lebensleistung, die der entlassene für seinen Arbeitgeber erbracht hat?
Ein Pharmaunternehmen zahlte betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern Abfindungen auf Grundlage eines Sozialplans. Dieser sah für Arbeitnehmer zwischen 51-59 die höchste Abfindung vor (bis zu 200.000 EUR), für Arbeitnehmer ab 62 aber nur noch eine Trostpflaster-Abfindung von zwei Monatsgehältern. Ein 64jähriger erhielt 10.650,00 EUR Abfindung - statt 123.000,00 EUR, die er bekommen hätte, wenn die Abfindungsformel der 51 bis 59jährigen auf ihn anwendbar wäre. Er fühlte sich diskriminiert und klagte die Differenz ein.
Ohne Erfolg - denn das LAG wies seine Klage ab wie schon zuvor das Arbeitsgericht Göttingen (Urteil vom 09.02.2011, 4 Ca 363/10). Denn Sozialpläne werden nicht von den Arbeitsgerichten gemacht, sondern von Arbeitgebern und Betriebsräten. Und die haben dabei einen großen Gestaltungsspielraum. Sie dürfen daher Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen, schlechter behandeln als Jüngere, da Jüngere meist noch länger arbeiten müssen und daher von einer Kündigung härter getroffen werden.
Fazit: Wer mit einer eher kleinen Abfindung entlassen wird, weil er demnächst eine Rente beziehen kann, schaut meist auf die Vergangenheit und sieht seine Lebensleistung unfair bewertet. Auch Stichtagsregelungen können hart sein ("wäre ich zwei Wochen jünger, würde ich 50.000 EUR mehr Abfindung bekommen."). Alles Jammern hilft aber rechtlich nichts. Denn die Sozialpläne nach dem Motto "Je näher die Rente, desto kleiner die Abfindung" sind zulässig. Allenfalls der Vortrag, dass man weiter arbeiten möchte, könnte die Gerichte infolge des EuGH-Urteils in Sachen Andersen zum Nachdenken veranlassen.
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Letzte Überarbeitung: 12. Januar 2012
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Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
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