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Arbeitsrecht aktuell: 08/134 Diskriminierung: Abfindungskürzung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter
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Keine Altersdiskriminierung aufgrund von Abfindungskürzungen im rentennahen Alter
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07
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von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
16.12.2008. Im Falle einer Betriebsänderung kann der Betriebsrat die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen, mit dem die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung in der Zukunft entstehen. Die in der Praxis wichtigste und am häufigsten vereinbarte Sozialplanleistung besteht in Abfindungen, die Arbeitnehmer beanspruchen können, wenn sie wegen der Betriebsänderung entlassen werden.
Bei der Ausarbeitung eines Sozialplans müssen Arbeitgeber und Betriebsrat darauf achten, dass Benachteiligungen von Arbeitnehmern wegen ihres Alters vermieden werden. Solche Benachteiligungen sind gesetzlich, nämlich durch § 75 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verboten. Trotz dieses Verbots enthalten Sozialpläne seit jeher Regelungen, denen zufolge Arbeitnehmer ab einem gewissen Alter geringere Abfindungen als die übrigen Beschäftigten beanspruchen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind derartige Ungleichbehandlungen im Hinblick auf § 75 Abs.1 BetrVG zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
Dieser kann darin bestehen, dass den älteren Arbeitnehmern weniger schwere wirtschaftliche Nachteile durch die Betriebsänderung entstehen, da - bzw. wenn - sie Anspruch auf Zahlung einer Rente haben, so zum Beispiel in Form eines (vorgezogenen) Altersruhegeldes oder einer Altersrente wegen einer Schwerbehinderung. Die Berücksichtigung gesetzlich gegebener Absicherungen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Benachteiligung wegen des Alters. Ob die in einem Sozialplan vorgesehene Kürzung rechtens ist, richtet sich unter anderem danach, wie hoch die Gesamtleistungen und die einzelnen Abfindungen ausfallen. Letztendlich kommt es also auf den Einzelfall an.
Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auch im Hinblick auf das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Altersgründen gilt.
Hierüber hat das BAG mit Urteil vom 11.11.2008 (1 AZR 475/07) in einem Fall entschieden, bei dem eine Sozialplanregelung für Arbeitnehmer geringere Abfindungen vorsah, falls die Arbeitnehmer im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgezogene Altersrente beanspruchen konnten.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Die Arbeitgeberin kündigte den schwerbehinderten Kläger, einen langjährig beschäftigten Baumaschinenführer, aus betriebsbedingten Gründen, nämlich wegen der Schließung einer ihrer Niederlassungen ordentlich zum 31.12.2005. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt gerade 60 Jahre alt geworden und zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente berechtigt. Nachdem er in der ersten Hälfte des Jahres 2006 zunächst Arbeitslosengeld I in Anspruch genommen hatte, bezog er seit August 2006 vorgezogene Altersrente mit einem Abschlag von 7,5 %. Ab Dezember 2008 hat der Kläger Anspruch auf ungeminderte Altersrente.
Ein aufgrund der Niederlassungsschließung auf den Kläger anzuwendende Sozialplan sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) mit Abschlägen haben, für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer solchen Altersrente zum Ausgleich der Rentenkürzung eine Abfindungspauschale in Höhe von 160,00 EUR, höchstens jedoch 9.600,00 EUR brutto erhalten sollen.
Während die normale (Regel-)Abfindung für den Kläger aufgrund der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, seines Alters, seiner Schwerbehinderung und seines Monatseinkommens 51.747,23 EUR betragen würde, erhielt der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Sonderregelung für Abfindungen vorzeitig rentenberechtigter Arbeitnehmer eine Abfindung von nur 5.600,00 EUR. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie dem Kläger für die insgesamt 35 Monate vom Beginn seines Ausscheidens (01.01.2006) bis zum Beginn des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente (01.12.2008) jeweils 160,00 EUR Abfindungspauschale zuerkannte.
Der Kläger zog vor das Arbeitsgericht Köln und verlangte die ihm aus seiner Sicht zustehende Differenz von 46.147,23 EUR Abfindung. Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22.12.2006 (11 Ca 2183/06) ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Regelabfindung, da für ihn die weniger günstige Sonderregelung des Rahmensozialplans für rentenberechtigte ältere Arbeitnehmer gelte.
Auch die beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegte Berufung blieb erfolglos, d.h. das LAG bestätigte die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht (LAG Köln, Urteil vom 04.07.2007, 14 Sa 201/07). Zur Begründung beruft sich das LAG Köln auf die Rechtsprechung des BAG, der zufolge es nicht gegen § 75 BetrVG verstößt, wenn Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld erfüllen. Unter Anwendung dieses Maßstabes könne es nicht als willkürlich oder unsachgemäß gewertet werden, wenn die Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, als Sozialplanleistung nur eine monatliche Abfindungspauschale in Höhe von 160,00 EUR pro Monat erhielten.
Diese Rechtsprechung sei durch § 10 Nr.6 AGG bestätigt worden. Nach dieser Vorschrift können rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen sogar gänzlich ausgeschlossen werden.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG hat die vom LAG Köln zugelassene Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen, der damit in allen drei Instanzen den Kürzeren zog. Zur Begründung heißt es in der bislang allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Die Betriebsparteien dürften in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente hätten, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gelte auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Sozialpläne dienten nämlich gemäß § 112 Abs.1 Satz 2 BetrVG dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstünden. Sozialplanabfindungen komme daher eine „zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion“ zu.
Dementsprechend können die Betriebsparteien nach Ansicht des BAG bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Zwar knüpften rechtliche Ansprüche auf eine vorgezogene Altersrente in der Regel an ein bestimmtes Lebensalter, an das Geschlecht oder an eine Schwerbehinderung an, so dass eine mit der Rentenberechtigung begründete Minderung einer Sozialplanabfindung auf eine mittelbare Benachteiligung wegen dieser Merkmale hinausläuft.
Trotzdem sieht das BAG in der abfindungsmindernden (oder auch abfindungsausschließenden) Berücksichtigung der Rentenberechtigung in einem Sozialplan weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen das im AGG enthaltene Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.
Fazit: Die Betriebspartner können bei der Ausgestaltung von Sozialplänen eine Reduzierung von Abfindungsansprüchen zulasten von Arbeitnehmern in rentennahem Alter in sehr weitgehendem Umfang nach ihrem Ermessen vornehmen. Dementsprechend haben auch unlängst das Arbeitsgericht Wesel (Urteil vom 14.02.2008, 5 Ca 3251/07) und in der Berufung darüber das LAG Düsseldorf (Urteil 22.08.2008, 10 Sa 573/08) eine Minderung von Sozialplanabfindungen für Arbeitnehmer ab dem 60. Lebensjahr für nicht diskriminierend bzw. für zulässig gehalten. In diesem Fall verminderte sich die Sozialplanabfindung ab dem 60. Lebensjahr für jeden weiteren Monat um 1/60stel.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
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Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
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Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
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Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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