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Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
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Informationen zum Thema Diskriminierungsverbote - Behinderung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz (AGG) enthaltene Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung besagt und unter welchen Voraussetzungen eine Schlechterstellung wegen einer Behinderung sachlich gerechtfertigt und damit ausnahmsweise erlaubt ist.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine behinderungsbedingte Diskriminierung bei Stellenausschreibungen, bei der Einstellung bzw. Bewerberauswahl und bei Entlassungen vorliegt. Da die Reichweite des Verbots der behinderungsbedingten Diskriminierung durch das im Jahre 2006 in Kraft getretene AGG erweitert worden ist, gibt es seitdem einige wichtige, aus Sicht behinderter Menschen günstige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Behindert im Sinne des AGG sind nicht nur Schwerbehinderte. Vielmehr ist laut Gesetzesbegründung der Behindertenbegriff des § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anzuwenden. Danach sind Menschen behindert, wenn „ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen“ und wenn sie „daher in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt“ sind.
Behindert ist nach dieser - sehr weiten - Definition beispielsweise auch eine 20jährige Frau, die unter weiblichem Haarausfall leidet und daher eine Glatze hat, da ihre Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, falls dieser Zustand länger als sechs Monate andauert.
Schlechterstellungen von Beschäftigten oder Stellenbewerbern wegen einer Behinderung sind zwar im Allgemeinen, aber nicht ausnahmslos immer unzulässig bzw. rechtlich verboten. Das AGG erlaubt vielmehr in einigen Fällen eine behinderungsbedingte Schlechterstellung, ebenso wie es auch in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Alters, des Geschlechts oder der religiösen Überzeugung zulässt. Man spricht hier von einer "zulässigen unterschiedlichen Behandlung". Allgemeine Informationen zu den nach dem AGG erlaubten Schlechterstellungen finden Sie unter dem Stichwort "Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen".
§ 8 Abs.1 AGG erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten persönlichen Merkmale für zulässig, wenn dieses Merkmal
- wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
- eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
- der Zweck rechtmäßig und
- die Anforderung angemessen ist.
Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift kann ein Opernhaus z.B. bei der Besetzung einer weiblichen Gesangsrolle männliche Bewerber ausschließen, ohne dass eine verbotene Diskriminierung vorliegt. Und in ähnlicher Weise können auch körperlich Behinderte von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es in besonderer Weise auf körpliche Fitness ankommt und/oder bei denen ein Fehler bei der Ausübung des Dienstes extrem schwerwiegende Folgen haben würde, wie dies z.B. im feuerwehrtechnischen Dienst, im Polizeidienst oder bei der Pilotentätigkeit der Fall ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung durfte der Arbeitgeber vor einer Einstellung, d.h. insbesondere beim Vorstellungsgespräch, nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung fragen, da er - ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen - zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze verpflichtet ist (§ 72 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund des im AGG enthaltenen Verbots der behinderungsbedingten Benachteiligung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit (§ 1, § 2 Abs.1 Nr.1 AGG) nicht aufrechtzuerhalten. Als (schwer-)behinderter Mensch ist man daher nicht verpflichtet, eine solche Frage zu beantworten, was weiter zur Folge hat, dass man ein Recht zur unrichtigen Beantwortung einer solchen (unzulässigen) Frage hat ("Recht zur Lüge").
Um schwerbehinderte Menschen im Berufsleben zu fördern, müssen öffentliche Arbeitgeber gemäß § 82 Satz 2, 3 SGB IX schwerbehinderte Stellenbewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Ein solches Vorstellungsgespräch bzw. eine entsprechende Einladung darf nur ausnahmsweise unterbleiben, nämlich dann, wenn der Bewerber für die Stelle „offensichtlich ungeeignet“ ist. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.07.2009 entschieden, dass eine solche "offensichtlich" fehlende Eignung eines schwerbehinderten Stellenbwerbers nur auf berufliche Anforderungen gestützt werden kann, die der Arbeitgeber in der öffentlichen Stellenausschreibung bekannt gegeben hat, d.h. mit einem rein internen Anforderungsprofil kann der Verzicht auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht begründet werden (BAG, Urteil vom 21.07.2009, 9 AZR 431/08 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/187 Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber).
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Einladungspflicht, führt dies zu der Vermutung, dass der Bewerber aufgrund seiner Behinderung diskriminiert wurde. Ihm steht dann, falls der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegt, eine Geldentschädigung wegen behinderungsbedingter Diskriminierung zu (§ 15 Abs.2 AGG).
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) liegt dem AGG zugrunde, d.h. das AGG hat den Zweck, die Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht umzusetzen. Die Auslegung des AGG und der in ihm enthaltenen Diskriminierungsverbote muss daher immer auch die Richtlinie 2000/78/EG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Blick behalten, damit das deutsche Antidiskriminierungsrecht nicht hinter den Anforderungen des Europarechts zurückbleibt.
Nach einem Urteil des EuGH setzt der von der Richtlinie 2000/78/EG geforderte Schutz, den die Mitgliedstaaten der EU gegen behinderungsbedingte Diskriminierungen im Erwerbsleben schaffen müssen, nicht unbedingt voraus, dass der benachteiligte Arbeitnehmer selbst - in seiner Person - eine Behinderung aufweist. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner Verwandtschaft zu einem behinderten Menschen im Erwerbsleben benachteiligt wird. So lag es in einem englischen Vorlagefall, über den der EuGH im Jahre 2008 zu entscheiden hatte. Hier war eine als Anwaltssekretärin beschäftigte Mutter eines behinderten Kindes, die dieses aufgrund seiner Behinderung intensiver pflegen musste als dies bei einem nicht behinderten Kind der Fall gewesen wäre, schlechter als vergleichbare Arbeitnehmerinnen mit nicht behinderten Kindern behandelt worden (EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-303/06, Coleman gg. Attriddge Law, Steve Law). Wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/095 Verbotene Diskriminierung bei Benachteiligung eines Arbeitsnehmers wegen der Behinderung seines Kindes.
Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit dem Thema der Altersdiskriminierung und mit dem allgemeinen Thema der Diskriminierung im Erwerbsleben finden Sie hier:
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und anderen arbeitsrechtlichen Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Thema Altersdiskriminierung finden Sie hier:
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema der Diskriminierung im Erwerbsleben wegen einer Behinderung interessieren könnten, finden Sie hier:
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und anderen arbeitsrechtlichen Neuigkeiten im Zusammenhang mit Fragen der behinderungsbedingten Diskriminierung finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 16. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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