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Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht




Informationen zum Thema Diskriminierungsverbote - Geschlecht

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz (AGG) enthaltene Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts besagt und unter welchen Voraussetzungen die Schlechterstellung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin wegen des Geschlechts ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt und damit zulässig ist.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine geschlechtsbezogene Diskriminierung bei Stellenausschreibungen, bei der Einstellung bzw. Bewerberauswahl und bei Entlassungen vorliegt. Da die Reichweite des Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts seit Jahren umstritten ist, gibt es mittlerweile viele und teils widersprechende Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wer ist durch das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung geschützt?

Obwohl das Verbot der geschlechtsbedingten Diskriminierung im Erwerbsleben seit den 70er Jahren nach und nach weiter ausgebaut wurde mit dem Ziel, die überkommene Benachteiligung von Frauen zu beseitigen, gilt dieses Diskriminierungsverbot ebenso auch zugunsten von Männern. Geschlechtsbezogene Diskriminierung ist daher keineswegs gleichbedeutend mit Frauendiskriminierung.

Da sich dies mittlerweile herumgesprochen hat, gibt es zunehmend Gerichtsprozesse, bei denen männliche Kläger behaupten, sie seien wegen ihres Geschlechts ungerechtfertigterweise benachteiligt worden. Die meisten dieser Fälle von (behaupteter) Männerdiskriminierung sind abgelehnte Bewerbungen: Ein Mann bewirbt sich in einem typischen Frauenberuf auf eine Stelle und wird abgelehnt, weil der Arbeitgeber Frauen bevorzugt.

Wann ist das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit?

Schlechterstellungen von Beschäftigten oder Stellenbewerbern wegen ihres Geschlechts sind zwar im Allgemeinen, aber nicht ausnahmslos immer unzulässig bzw. rechtlich verboten. Das AGG erlaubt vielmehr in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Geschlechts, ebenso wie es auch in einigen Fällen eine Schlechterstellung wegen des Alters, einer Behinderung oder der religiösen Überzeugung zulässt. Man spricht hier von einer "zulässigen unterschiedlichen Behandlung". Allgemeine Informationen zu den nach dem AGG erlaubten Schlechterstellungen finden Sie unter dem Stichwort "Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen".

§ 8 Abs.1 AGG erklärt eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der in § 1 genannten persönlichen Merkmale für zulässig, wenn dieses Merkmal

  • wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
  • eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
  • der Zweck rechtmäßig und
  • die Anforderung angemessen ist.

Unter Berufung auf diese Ausnahmevorschrift kann ein Opernhaus z.B. bei der Besetzung einer weiblichen Gesangsrolle männliche Bewerber ausschließen, ohne dass eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt. Und ebenso kann das Opernhaus natürlich auch weibliche Bewerber bei der Besetzung einer männlichen Gesangsrolle ausschließen.

Der Arbeitgeber kann sich aber auch in Fällen, die nicht ganz so eindeutig sind wie dieser, auf § 8 AGG berufen, nämlich oftmals dann, wenn er die Wünsche seiner "Kunden" berücksichtigen möchte, die nun einmal von einem Mann oder einer Frau "bedient" werden wollen. Hier geht es oft um das Schamgefühl der "Kunden", so etwa in dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall, in dem sich ein mänlicher Pädagoge ohne Erfolg auf eine Stelle als Erzieher in einem Mädchenpensionat beworben hatte (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/091 Bundesarbeitsgericht bestätigt Ablehnung eines männlichen Bewerbers für Erzieherinnenstelle in Mädcheninternat).

Diese Stelle hätte es hin und wieder erforderlich gemacht, dass der Pädagoge Nachtdienste auf den Wohnfluren des Mädchenpensionats verrichtete, wobei er auch die Wohn- und Waschräume hätte betreten müssen und beim Aufstehen und Zubettgehen der Mädchen Aufsichtsperson gewesen wäre. Seine auf Geldentschädigung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg, da das weibliche Geschlecht einer Erzieherin im Mädchenpensionat "eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne von § 8 AGG darstellt.

Wie verhindert man Diskriminierungen wegend es Geschlechts bei Stellenausschreibungen?

Liegt kein Fall der zulässigen bzw. gemäß § 8 AGG erlaubten Benachteiligung von Männern oder Frauen bei der Stellenbesetzung vor, ist bei Stellenausschreibungen das gesetzliche Gebot der neutralen Ausschreibung zu beachten (§ 11 AGG). Um hier jeden Eindruck einer gesetzeswidrigen Benachteiligung eines Geschlechts zu vermeiden, müssen beide Geschlechter ausdrücklich angesprochen werden. 

BEISPIEL: Ein Arbeitgeber hat eine Bauingenieursstelle zu besetzen und möchte daher eine Stellenanzeige in der Zeitung veröffentlichen. Dabei kann er entweder "Bauingenieur (m/w) gesucht" schreiben oder aber "Bauingenieur/in gesucht". Er kann also entweder die männliche Form der Berufsbezeichnung verwenden und mit dem in Klammern stehenden Zusatz "m/w" deutlich machen, dass das Geschlecht keine Rolle spielt, oder er kann sowohl die männliche als auch die weibliche Berufsbezeichnung verwenden und dabei unmittelbar hinter die männliche Bezeichnung den Zusatz "/in" setzen, um Platz zu sparen.

Wann liegt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts bei der Einstellung vor?

Da Benachteiligungen von Frauen im Erwerbsleben nach wie vor weit verbreitet sind, erlaubt § 5 AGG sog. positive Maßnahmen, d.h. eine unterschiedliche Behandlung, "wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen". Gemeint ist damit die gezielte Bevorzugung einer im allgemeinen benachteiligten Gruppe von Erwerbspersonen, etwa der Frauen, und zwar insbesondere bei der Einstellung.

Aufgrund dieser speziellen gesetzlichen Erlaubnis ist es zulässig, im Rahmen von Frauenförderplänen für die Personalauswahl die Regel aufzustellen, dass bei gleicher Eignung von Bewerbern Frauen bevorzugt eingestellt werden. Eine solche Regelung ist zwar an sich eine Benachteiligung männlicher Bewerber, doch ist diese durch § 5 AGG erlaubt.

Wann liegt eine geschlechtsbezogene Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg vor?

Oft kommt es zu Streitigkeiten über die Frage, ob die Bevorzugung eines männlichen Mitarbeiters bei einer Beförderungsentscheidung auf der geschlechtsbezogenen Diskriminierung einer weiblichen Konkurrentin beruht. Auch beim beruflichen Aufstieg gilt das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung (§ 2 Abs.1 Nr.2 AGG). Umstritten und noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Tatsachen eine bei einer Beförderungsentscheidung nicht berücksichtigte weibliche Bewerberin vor Gericht vortragen muss, damit eine geschlechtsbezogene Diskriminierung vermutet wird und daher der Arbeitgeber beweisen muss, dass seine Entscheidung diskriminierungsfrei getroffen wurde.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im November 2008 entschieden, dass eine beim beruflichen Aufstieg gegenüber einem männlichen Konkurrenten zurückgesetzte Arbeitnehmerin zum Beleg für eine Diskriminierung aus geschlechtsbezogenen Gründen auf die - gemessen am Geschlechterverhältnis im gesamten Betrieb - geringere statistische Repräsentation von Frauen in Führungspositionen verweisen kann. Ein solcher Beleg ist nach Ansicht des LAG eine Vermutungstatsache im Sinne von § 22 AGG, falls der Arbeitgeber keine Ausschreibung vorgenommen hat, d.h. der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall den Nachweis der Nicht-Diskriminierung führen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008, 15 Sa 517/08 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 08/136 Gläserne Decken auf dem Weg nach oben). Ob sich dieses Verständnis von § 22 AGG in der Rechtsprechung durchsetzen wird, ist derzeit noch offen.

Wann liegt eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor?

Nach wie vor sind die meisten Teilzeitarbeitsplätze mit Frauen besetzt, d.h. die Teilzeitarbeit wird überwiegend von Frauen verrichtet. Werden daher Teilzeitarbeitnehmer in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen oder aufgrund von Arbeitsanweisungen schlechter gestellt als Vollzeitkräfte, wird eine nur dem Schein nach geschlechtsneutrale Unterscheidung vorgenommen: Im Ergebnis trifft eine solche Schlechterstellung von Teilzeitkräften weibliche Beschäftigte und ist daher eine gemäß § 3 Abs.2 AGG verbotene mittelbare Diskriminierung von Frauen (falls es keinen sachlichen Grund für die Schlechterstellung gibt).

Wo finden Sie mehr zum Thema Diskriminierung wegen des Geschlechts?

Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema geschlechtsbedingte Diskriminierung interessieren könnten, finden Sie hier:

Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und anderen arbeitsrechtlichen Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Thema Diskriminierung wegen des Geschlechts finden Sie hier:

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer möglicherweise zu Ihren Lasten gehenden und Ihrem Arbeitgeber zuzurechnenden Diskriminierung wegen des Geschlechts haben, beraten und unterstützen wir Sie gerne.

Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Gesetz kurze Fristen für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beachten haben.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung der aus einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung folgenden Ansprüche. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber oder mit einem Vertreter der Gesellschafterversammlung.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
  • Gehaltsabrechnungen
  • Unterlagen im Zusammenhang mit der Diskriminierung (falls vorhanden)
  • Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung über die AGG-Beschwerdestelle (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 24. Oktober 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Köln, 24.01.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Auftragsvergabe

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
HIV-Infektion:

Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion wirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09

Berlin, 17.08.2011
Beleidigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10

Köln, 29.07.2011
Kündigungsverzicht:

Kein Verzicht auf Kündigung durch freundliche Worte

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10

Frankfurt, 20.07.2011
Abmahnung:

Erst Abmahnung, dann Kündigung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10

Hannover, 12.07.2011
Betriebsratsanhörung:

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung mit Auslauffrist

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10

Berlin, 01.07.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10