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Entgelttransparenzgesetz in Kraft
11.07.2017. Am 30.03.2017 hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) beschlossen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 17/092 Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit).
Am 05.07.2017 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem folgenden Tag in Kraft, d.h. seit dem 06.07.2017.
Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Gesetzesinhalte.
- Bekräftigung des Verbots der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts
- Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten
- Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, ihre Entgeltstrukturen zu überprüfen
- Berichtspflicht zum Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit für lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten
Bekräftigung des Verbots der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts
Bereits aus Art.3 Abs.2 und Abs.3 Grundgesetz (GG) sowie aus den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergibt sich, dass Arbeitgeber bei der Festsetzung von Löhnen und Gehältern nicht willkürlich einzelne Beschäftigtengruppen schlechter stellen dürfen als andere, also z.B. Ausländer, Behinderte, Homosexuelle oder Frauen aufgrund dieser Gruppenzugehörigkeiten geringer bezahlen dürfen als vergleichbare Angehörige der jeweils privilegierten Arbeitnehmergruppen.
Diesen bereits bestehenden Rechtszustand bekräftigt § 3 Abs.1 EntgTranspG mit Blick auf das Verbot der geschlechtsbedingten Lohndiskriminierung wie folgt:
„Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten.“
Eine verbotene unmittelbare Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber Frauen bewusst und generell einen schlechteren Stundenlohn als vergleichbaren Männern gewähren würde, also z.B. einen Euro weniger pro Stunde. Solche zielgerichteten Lohndiskriminierungen kommen nur selten vor (wir berichteten über einen solchen Fall in Arbeitsrecht aktuell: 14/369 Entschädigung für Lohndiskriminierung von Frauen).
Häufiger aber schwerer nachzuweisen als unmittelbare Lohndiskriminierungen sind mittelbare Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das klassische Beispiel ist Schlechterstellung von Teilzeitkräften bei Sonderzahlungen. Nimmt der Arbeitgeber Teilzeitkräfte von einer jährlichen Einmalzahlung aus, trifft es „offiziell“ bzw. unmittelbar nicht die Frauen, sondern die Teilzeitarbeitnehmer und Teilzeitarbeitnehmerinnen. Sind aber praktisch alle Teilzeitkräfte im Betrieb Frauen, liegt hier eine mittelbare geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung von Frauen vor.
Obwohl bei politischen Begründungen und Kommentaren zum EntgTranspG oft von einem „Entgeltgleichheitsgebot“ die Rede ist (BMF, Das Entgelttransparenzgesetz, S.5) und auch im Gesetz selbst dieser Begriff verwendet wird (§ 15 Abs.5), ändert das EntgTranspG nichts daran, dass Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen rechtlich dazu verpflichtet sind, gleiche Arbeit gleich zu bezahlen, so insbesondere bei der Anwendung von Tarifverträgen, bei allgemeinen betrieblichen Lohnwellen und bei ähnlichen „kollektiven“ Lohnfestsetzungen.
Abgesehen von diesen Ausnahmefällen, die allerdings zahlenmäßig oft vorkommen, gilt das Prinzip der Arbeitsvertragsfreiheit. Und aufgrund der Vertragsfreiheit sind Arbeitgeber gerade nicht zur Lohngleichheit verpflichtet. Wäre es anders, gäbe es keinen Spielraum mehr für die Vertragsfreiheit.
Bekommen außertariflich bezahlte Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit einen unterschiedlichen Lohn, ist das erst einmal von der Vertragsfreiheit gedeckt und daher rechtlich in Ordnung, es sei denn, die Lohnunterschiede beruhen nachweislich auf einer verbotenen Diskriminierung der schlechter bezahlten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen.
Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten
Die wesentliche Neuerung, die mit dem EntgTranspG verbunden ist, liegt in einem Auskunftsanspruch, mit dem einzelne Arbeitnehmerinnen (und Arbeitnehmer) in Erfahrung bringen können, wie hoch die Bezahlung von Arbeitnehmern des jeweils anderen Geschlechts für eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit ist. Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten und kann erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt am 06.01.2018 geltend gemacht werden.
Möchte eine Arbeitnehmerin Auskunft über das Vergleichsentgelt erhalten, das männliche Kollegen für gleiche oder gleichwertige Arbeit erhalten, muss sie ihr Auskunftsverlangen in Textform an den Betriebsrat oder an den Arbeitgeber herantragen (§ 10 Abs.2 Satz 1 EntgTranspG) und dabei eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit benennen, auf die sich die Auskunft beziehen soll (§ 10 Abs.1 Satz 2 EntgTranspG).
In tarifgebundenen oder tarifanwendenden Unternehmen müssen Arbeitnehmer den Auskunftsanspruch im Allgemeinen an den Betriebsrat herantragen (§ 14 Abs.1 Satz 1 EntgTranspG), während sich Arbeitnehmer in anderen Unternehmen im Allgemeinen direkt an den Arbeitgeber wenden müssen, es sei denn, es besteht ein Betriebsrat (§ 15 Abs.1, Abs.2 EntgTranspG). Inhaltlich bezieht sich der Auskunftsanspruch auf das Monatsgehalt und maximal zwei weitere Gehaltskomponenten.
Der Arbeitgeber hat drei Monate Zeit für die Beantwortung des Auskunftsverlangens (§ 15 Abs.3 Satz 2 EntgTranspG). Erteilt er die verlangte Auskunft nicht oder nicht fristgerecht, trägt er im Streitfall vor Gericht die Beweislast dafür, dass er nicht gegen das Entgeltgleichheitsgebot im Sinne des EntgTranspG verstoßen hat.
Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, ihre Entgeltstrukturen zu überprüfen
Gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 EntgTranspG sind private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten dazu aufgefordert, freiwillig
„mithilfe betrieblicher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen und die verschiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren Anwendung regelmäßig auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes zu überprüfen.“
Eine rechtliche Pflicht zur Durchführung solcher Prüfverfahren besteht nicht.
Entscheiden sich Arbeitgeber dazu, solche Prüfverfahren durchzuführen, sieht § 18 EntgTranspG Eckpunkte für deren Durchführung vor. Wichtig ist hier zunächst einmal eine sorgfältige und umfassende Bestandsaufnahme der bestehenden „Entgeltregelungen, Entgeltbestandteile und Arbeitsbewertungsverfahren“ unter dem Aspekt der Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen, soweit diese gleiche oder gleichwertige Arbeiten verrichten (§ 18 Abs.3 Satz 2 in Verb. mit § 4 EntgTranspG).
Um tarifanwendende Arbeitgeber nicht in aufwendige und wenig nützliche Verfahren der Arbeitsbewertung hineinzutreiben, sieht § 18 Abs.3 Satz 4 EntgTranspG folgende Ausnahmeregelung vor:
„Bei gesetzlichen, bei tarifvertraglichen Entgeltregelungen und bei Entgeltregelungen, die auf einer bindenden Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, besteht keine Verpflichtung zur Überprüfung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten.“
Berichtspflicht zum Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit für lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten
Schließlich müssen Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, die zur Erstellung eines Lageberichts nach §§ 264 und 289 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet sind, gemäß § 21 Abs.1 EntgTranspG über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen und die Auswirkungen dieser Maßnahmen berichten („Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit“).
Da das EntgTranspG Arbeitgeber allerdings nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen zu treffen, steht die neue Berichtspflicht gemäß § 21 Abs.1 EntgTranspG unter der Einschränkung, dass die Unternehmen überhaupt Maßnahmen dieser Art ergreifen. Allerdings müssen Unternehmen, die keine Gleichstellungsmaßnahmen treffen, dies in ihrem Bericht begründen.
Tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitgeber, die Tarifverträge anwenden, müssen ihre Maßnahmen alle fünf Jahre in einem Bericht darstellen, alle anderen Arbeitgeber sind dazu im Dreijahresturnus verpflichtet.
In jedem Fall muss der Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach Geschlecht aufgeschlüsselte Angaben enthalten über die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten und die durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), vom 30.06.2017, BGBl I 2017, S.2152 ff.
- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.02.2017, Bundestag Drucks.18/11133
- Bundesregierung: Lohngerechtigkeit. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Pressemeldung vom 11.01.2017, aktualisiert am 30.03.2017
- Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 228. Sitzung, Donnertag, den 30.03.2017
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Das Entgelttransparenzgesetz. Informationen zum Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz
- DESTATIS. Statistisches Bundesamt: Drei Viertel des Gender Pay Gap lassen sich mit Strukturunterschieden erklären, Pressemitteilung Nr. 094 vom 14.03.2017
- BDA: Karriere- und Erwerbschancen von Frauen verbessern. Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Familienausschusses zum Thema „Entgeltgleichheit“ am 06.03.2017
- DGB: Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen zwischen Frauen und Männern, März 2017
- Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 218. Sitzung, Donnerstag, 16.02.2017
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 21/017 Geplante EU-Richtlinie für Lohngleichheit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/011 Betriebsrat steht Einsicht in Gehaltslisten mit Arbeitnehmernamen zu
- Arbeitsrecht aktuell: 18/037 "GroKo" will Teilzeit- und Befristungsrecht anpassen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/011 Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe desselben Unternehmens
- Arbeitsrecht aktuell: 18/005 Gleichbehandlungsgrundsatz bei Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/092 Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/085 Gesetz zur Frauenquote in Aufsichtsräten verabschiedet
- Arbeitsrecht aktuell: 14/369 Entschädigung für Lohndiskriminierung von Frauen
Letzte Überarbeitung: 22. März 2021
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