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Arbeitsrecht aktuell: 10/114 Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung




Ausschluss wegen Altersdiskriminierung europarechtswidrig

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08 (Ole Andersen ./. Region Syddanmark)

15.06.2010. Der hier besprochene Vorlagefall, der derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig ist, stammt aus Dämemark.

Der Fall und seine europarechtliche Bewertung durch die Generalanwältin sind deshalb interessant, weil es hier um die Frage geht, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen „rentennahe“ Arbeitnehmer von Abfindungen ausgeschlossen und auf den Bezug von Altersrente verwiesen werden können.

Aus Sicht der Betroffen liegt hier eine rechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters vor.

Die damit aufgeworfenen Fragen sind auch für das deutsche Arbeitsrecht von Bedeutung. Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C‑499/08 (Ole Andersen ./. Region Syddanmark)

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von einer Abfindung altersdiskriminierend?

Obwohl Schlechterstellungen im Erwerbsleben wegen des Alters im allgemeinen rechtlich unzulässig sind, erlaubt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sie im Anschluss an die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 im Ausnahmefall dann, wenn sie „objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“ sind (§ 10 Satz 1 AGG).

Ein solcher, ausdrücklich im AGG genannter Fall einer erlaubten altersbedingten Schlechterstellung besteht darin, dass Sozialpläne geringere oder sogar gar keine Abfindungen für den betriebsbedingten Verlust von Arbeitsplätzen vorsehen, wenn sog. rentennahe Arbeitnehmer von dem Arbeitsplatzverlust betroffen sind. Sie können nämlich, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, eine Rente beanspruchen und sind daher wirtschaftlich besser als jüngere Kollegen abgesichert. Jüngere Arbeitnehmer sind dagegen auf Abfindungen als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust stärker angewiesen und dürfen daher in Sozialplänen besser gestellt werden (§ 10 Satz 3 Nr.6 AGG).

Bereits vor Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) weniger günstige Sozialplanregelungen für rentennahe Arbeitnehmer für rechtens gehalten und kann sich in dieser Rechtsprechung durch § 10 Satz 3 Nr.6 AGG bestätigt sehen. Diese Rechtsprechung hat das BAG ausdrücklich bekräftigt (Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 08/134 Abfindungskürzung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung). Außerdem hat das BAG auch keine Zweifel, dass die Vorschrift des § 10 Satz 3 Nr.6 AGG mit dem Europarecht vereinbar ist (Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/149 Lebensalter und Betriebszugehörigkeit dürfen bei Sozialplanabfindung den Ausschlag geben).

Derzeit entspricht es daher der absolut herrschenden Meinung im deutschen Arbeitsrecht, dass Sozialpläne zwei verschiedene Berechnungsformeln für Abfindungen vorsehen können, die je nach dem Alter der ausscheidenden Arbeitnehmer Anwendung finden: Während für „rentennahe“ Arbeitnehmer ein eher geringer Ausgleich für die Rentenabschläge vorsehen ist, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entstehen, erhalten jüngere Arbeitnehmer erheblich höhere Abfindungen auf der Grundlage einer Berechnungsformel, die auf den üblichen Merkmalen wie Alter, Betriebszugehörigkeit etc. basiert.

Ob diese deutsche Rechtslage allerdings den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 entspricht, ist nicht ganz klar, da die Richtlinie in ihrem Art.3 Abs.1 Buchstabe a) ausdrücklich hervorhebt, dass Arbeitnehmer auch in bezug auf die „Entlassungsbedingungen“ gleichbehandelt werden müssen, während eine speziell auf Sozialplanleistungen zugeschnittene Erlaubnis der Schlechterstellung rentennaher Arbeitnehmer, wie in § 10 Satz 3 Nr.6 AGG, in der Richtlinie 2000/78/EG fehlt.

Zu dieser Frage hat sich nunmehr die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen vom 06.05.2010 in der aus Dänemark stammenden Rechtssache C‑499/08 (Ole Andersen ./. Region Syddanmark) geäußert.

Der dänische Vorlagefall: 63 Jahre alter Arbeitnehmer erhält nach Kündigung des fast dreißigjährigen Beschäftigungsverhältnisses keine Abfindung

Nach einer in Dänemark geltenden gesetzlichen Regelung haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn sie nach längerer Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Je nachdem, ob das gekündigte Dienstverhältnis in dem selben Betrieb 12, 15 oder 18 Jahre lang ununterbrochen bestanden hat, beträgt der Abfindungsanspruch ein, zwei oder drei Monatsgehälter. Der Abfindungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden eine gesetzliche Altersrente erhält.

Die dänische Rechtsprechung legt diese Vorschrift in der Weise aus, dass bereits die rechtliche Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente den Anspruch auf Abfindung ausschließt, d.h. es kommt nicht darauf an, ob der entlassene Angestellte tatsächlich eine Rente beziehen möchte oder nicht. Dies gilt sogar dann, wenn es infolge der rechtlichen Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu einem Frühverrentungsabschlag kommt.

Der bei der Region Syddanmark, einem öffentlichen Arbeitgeber, beschäftigte Herr Ole Andersen schied zum 31.08.2006 nach 27jährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt war er 63 Jahre alt und hätte eine gesetzliche Rente vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch nehmen können. Er stellte daher keinen Rentenantrag, sondern meldete sich arbeitsuchend. Da sein ehem. Arbeitgeber unter Verweis auf die Gesetzeslage und die dänische Rechtsprechung die Zahlung einer von ihm begehrten Abfindung von drei Monatsgehältern verweigerte, klagte die Gewerkschaft, die Ingeniørforeningen i Danmark, für ihn die Abfindung ein.

Das dänische Gericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist, der Vestre Landsret, setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Vorenthaltung eines Abfindungsanspruchs wegen einer Altersrentenberechtigung eine gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Altersdiskriminierung ist, wenn jüngeren Arbeitnehmern unter sonst gleichen Voraussetzungen eine solche Abfindung zusteht.

Schlussanträge der Generalanwältin: Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung europarechtswidrig

Die Generalanwältin stellt zunächst klar, dass es im vorliegenden Streitfall um eine unmittelbare (und nicht nur um eine bloß mittelbare) altersbedingte Schlechterstellung bei der Abfindungsberechtigung geht, da der Verweis des dänischen Gesetzes auf die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, Arbeitnehmern betreffen kann, die das Rentenmindestalter und damit ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben.

Damit stellt sich die Frage der Rechtfertigung, da gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, wenn sie „objektiv und angemessen“ und durch ein „legitimes Ziel“ gerechtfertigt sind und wenn auch „Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich“ sind.

Da die dänische Abfindungsregelung langjährig beschäftigten Arbeitnehmern den Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis finanziell erleichtern will, ist der Ausschluss rentennaher bzw. älterer Arbeitnehmer nicht offensichtlich ungeeignet und daher als „angemessen“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, um dieses Ziel zu erreichen.

Allerdings hätte es nach Ansicht der Generalanwältin ein weniger einschneidendes Mittel gegeben, um den vom dänischen Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erreichen. So hätte der dänische Gesetzgeber die Abfindung davon abhängig machen können, dass der entlassene Arbeitnehmer sich während eines gewissen Mindestzeitraums tatsächlich arbeitsuchend meldet und daher keinen Rentenantrag stellt.

Darüber hinaus führt die dänische Regelung auch zu einer übermäßigen Belastung der vom Abfindungsausschluss betroffenen älteren Arbeitnehmer, da sie auch dann keine Abfindung erhalten, wenn sie nur unter Inkaufnahme erheblicher Frühverrentungsabschläge eine (vorzeitige) Altersrente beanspruchen können. Unter solchen Umständen betrachtet die Generalanwältin das Interesse des Arbeitnehmers, weiterzuarbeiten, als besonders schützenswert.

Im Ergebnis hält die Generalanwältin Regelungen von der hier umstrittenen dänischen Abfindungsvorschrift nicht als richtlinienkonformen Interessenausgleich.

Ihr Vorschlag für die vom EuGH zu treffende Entscheidung lautet daher:

„Wird Arbeitnehmern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit im Fall ihrer Entlassung eine gesetzlich vorgeschriebene Abfindung gewährt, die ihnen den Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis finanziell erleichtern soll, so ist es mit den Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar, diese Entlassungsabfindung Arbeitnehmern vorzuenthalten, die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Altersrente beziehen können, sofern keine Rücksicht darauf genommen wird,
- ob der jeweilige Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Altersrente beziehen wird oder aber weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und
- ob ein Eintritt in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Arbeitnehmer zu einem erheblichen Frühverrentungsabschlag oder sonst zu erheblichen finanziellen Einbußen bei der Rentenhöhe führen würde.“

Im Rahmen einer abschließenden Bemerkung weist die Generalanwältin das vorlegende dänische Gericht darauf hin, dass die gesetzliche Abfindungsregelung möglicherweise auch den Zweck verfolgt, (zumindest teilweise) die langjährige Betriebstreue des Arbeitnehmers zu belohnen. Sollte die streitige Gesetzesregelung (auch) einem solchen Ziel dienen, könnten Abfindungen erst recht nicht allein deshalb Arbeitnehmern vorenthalten werden, weil sie bereits einen Rentenanspruch haben. Denn unter diesem Aspekt (Belohnung für Betriebstreue) ist es egal, ob der gekündigte Arbeitnehmer eine Altersrente beziehen kann oder nicht.

Fazit: Da der EuGH in der Regel den Entscheidungsvorschlägen seiner Generalanwälte folgt, ist es auch in diesem Fall wahrscheinlich, dass der EuGH Regelungen wie die hier streitigen dänische Abfindungsregelung als unzulässige Altersdiskriminierung ansieht. Das hätte erhebliche Auswirkungen für das deutsche Arbeitsrecht, da dann der bislang anerkannte Gestaltungsspielraum von Arbeitgebern und Betriebsräten bei der Festlegung von Abfindungsregelungen erheblich eingeschränkt werden müsste. Jedenfalls vom Tisch wäre dann der in § 10 Satz 3 Nr.6 AGG enthaltene Freibrief, rentennahe Arbeitnehmer ohne weiteres bzw. generell von Abfindungen auszunehmen. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen rentennahe Arbeitnehmer tatsächlich besser als jüngere im Sinne von § 10 Satz 3 Nr.6 AGG „wirtschaftlich abgesichert“ sind, wird man bei der Sozialplangestaltung künftig genauer prüfen müssen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2011

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