Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/035 Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindungen für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen.




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Urteilsgründe)

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

06.03.2009. In Arbeitsrecht aktuell 08/134 berichteten wir über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.11.2008 (1 AZR 475/07), dessen Inhalt damals nur in Gestalt einer Pressemitteilung bekannt war. Mittlerweile liegen die Urteilsgründe vor. Sie werden hier kurz kommentiert.

Worüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?

Bei einer Betriebsänderung, etwa der Schließung einer Niederlassung, kann der Betriebsrat die Aufstellung eines Sozialplanes erzwingen. Damit sollen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung für die Zukunft entstehen. Typischerweise geschieht dies in Form von Abfindungen.

Häufig sollen danach Arbeitnehmer, die kurz vor der Rente stehen, eine niedrigere Abfindung erhalten. Welche Abfindung an welchen Arbeitnehmer ausgezahlt wird, können Betriebsrat und Arbeitgeber an sich frei entscheiden. Doch dürfen sie Arbeitnehmer gemäß § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter anderem nicht wegen ihres Alters ohne sachlichen Grund benachteiligen, da dies eine unzulässige Diskriminierung wäre.

Fraglich ist, ob die Vereinbarung in Sozialplänen, dass rentennahe Arbeitnehmer eine niedrigere Abfindung erhalten, eine Diskriminierung aufgrund des Alters im Hinblick auf das AGG darstellen.

Im vorliegenden Fall kündigte die Arbeitgeberin den schwerbehinderten Kläger, einen langjährig beschäftigten Baumaschinenführer, aus betriebsbedingten Gründen, nämlich wegen der Schließung einer ihrer Niederlassungen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt gerade 60 Jahre alt geworden und zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente berechtigt. Nachdem er in der ersten Hälfte des Jahres 2006 zunächst Arbeitslosengeld I in Anspruch genommen hatte, bezog er seit August 2006 vorgezogene Altersrente mit einem Abschlag von 7,5 %. Ab Dezember 2008 hat der Kläger Anspruch auf ungeminderte Altersrente.

Ein aufgrund der Niederlassungsschließung auf den Kläger anzuwendende Sozialplan sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) mit Abschlägen haben, für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einer solchen Altersrente zum Ausgleich der Rentenkürzung eine Abfindungspauschale in Höhe von 160,00 EUR, höchstens jedoch 9.600,00 EUR brutto erhalten sollen.

Während die normale (Regel-)Abfindung für den Kläger aufgrund der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, seines Alters, seiner Schwerbehinderung und seines Monatseinkommens fast 52.000 EUR betragen hätte, erhielt der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Sonderregelung für Abfindungen vorzeitig rentenberechtigter Arbeitnehmer eine Abfindung von nur 5.600,00 EUR.

Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22.12.2006 (11 Ca 2183/06) ab. Auch die beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegte Berufung blieb erfolglos, d.h. das LAG bestätigte die Klageabweisung durch das Arbeitsgericht (LAG Köln, Urteil vom 04.07.2007, 14 Sa 201/07).

Wie hat das Bundesarbeitsgericht sein Urteil begründet?

Das BAG wies die Revision des Arbeitnehmers ebenfalls zurück.

Nach seiner Ansicht dürfen die Betriebsparteien in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogenen Altersrente hätten, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Weder der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Verbote der Alters- oder Behindertendiskriminierung geböten eine andere Beurteilung.

Sozialpläne hätte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion, d.h. sie sollten die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen könnten. Da Sozialpläne, falls möglich, schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollten, sei es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestatte eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung.

Jedenfalls bei typisierender Betrachtung handele es sich bei der Annahme, rentenberechtigte oder rentennahe Arbeitnehmer seien im Regelfall wirtschaftliche stärker abgesichert als rentenferne Arbeitnehmer, nicht um eine realitätsferne Beurteilung, sondern um einen den Betriebsparteien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zustehende tatsächliche Einschätzung.

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote seien bei der Einschätzung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handele sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung. Die Betriebsparteien dürften deshalb bei der Abschätzung der den Arbeitnehmern aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile auch berücksichtigen, ob diese bei bestimmten Personengruppen schon durch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gemildert würden.

Den Betriebsparteien sei die durch die Rentennähe gegebene finanzielle Besserstellung von Arbeitnehmern vorgegeben, so dass sie diese nach § 112 BetrVG auch bei der Sozialplangestaltung berücksichtigen dürften. Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien beträfe die Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausglichen oder abmilderten.

Die Betriebsparteien hätten in dem vorliegenden Sozialplan zahlreiche Gruppen und Untergruppen gebildet. Nur die Unvereinbarkeit der Gruppenbildung mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Diskriminierungsverboten könne überhaupt einen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit im Sozialplan besser gestellten Gruppen begründen Diese Gruppenbildung verstoße aber nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die geringere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer beruhe nämlich auf der Erkenntnis, dass diese durch die Rentenzahlung typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die keinen solchen Anspruch hätten. Auch die Einschätzung, dass Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Rente bezögen, weniger wirtschaftliche Nachteile erlitten als diejenigen, die vor Bezug der Rente zunächst Arbeitslosengeld erhielten, bewege sich innerhalb des Einschätzungsspielraumes. Das gleiche gelte für die Beurteilung bezüglich der Arbeitnehmer, die wie der Kläger Abschläge bei einer vorgezogenen Rente hinnehmen müssten.

Im Übrigen manifestiere sich bei Arbeitnehmern, die bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kurz vor oder kurz nach Vollendung des 60. Lebensjahres stünden und deswegen gerade noch oder gerade nicht mehr Anspruch auf die höhere Abfindung hätten, das Problem jeder Stichtagsregelung. Mit Stichtagsregelungen seien häufig Härten verbunden. Diese müssten im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich, so wie hier, die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sei und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zuträfe.

Schließlich stellen die getroffenen Regelungen, so das BAG, auch keine Diskriminierung nach dem AGG aufgrund der Behinderung des Klägers dar. Aus den oben genannten Gründen bestehe ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.

Welche Konsequenzen sind aus dem Urteil zu ziehen?

Das Bundesarbeitsgericht hat zurecht klargestellt, dass die Betriebsparteien in Sozialplänen für rentennahe Arbeitnehmer niedrigere Abfindungen vereinbaren können. Dies ergibt sich nicht nur aus der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Ermessenspielraum der Betriebspartner bei der Gestaltung von Sozialplänen, sondern seit Inkrafttreten des AGG auch aus dessen § 10 Satz 3 Nr. 6. Hierin ist nämlich ausdrücklich die Berechtigung von Arbeitgeber und Betriebsrat anerkannt, rentennahe Arbeitnehmer gänzlich (!) von der Berechtigung zum Bezug einer Sozialplanabfindung auszunehmen.

Auch die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) kann kaum in Zweifel gezogen werden, da deren Art. 6 recht ähnliche, in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG teilweise nur wiederholte Erlaubnisse für eine altersbedingte Ungleichbehandlung im Erwerbsleben enthält.

Letztlich erleiden Arbeitnehmer in rentennahem Alter typischerweise weniger Nachteile als jüngere Arbeitnehmer. Dass es je nach Ausgestaltung des Sozialplans zu Härten kommen kann, da eine geringe Altersdifferenz zu erheblichen Unterschieden bei den Abfindungsansprüchen führt, ist nach Ansicht des BAG hinzunehmen.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 20. September 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09