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Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
20.07.2016. Können Betriebsvereinbarungen, aus denen sich Ansprüche auf eine Betriebsrente ergeben, Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglichen Betriebsrentenansprüchen generell aus ihrem Anwendungsbereich ausklammern?
Eine solche Ausnahmeregelung wäre jedenfalls dann nicht in Ordnung, wenn die arbeitsvertraglichen Rentenansprüche deutlich hinter den Ansprüchen zurückbleiben, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergeben.
Hier müssen Arbeitgeber und Betriebsrat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten: BAG, Urteil vom 19.07.2016, 3 AZR 134/15 (Pressemeldung des BAG).
- Können Arbeitnehmer auf arbeitsvertragliche Betriebsrentenansprüche verwiesen und mit dieser Begründung von einer Pensions-Betriebsvereinbarung ausgenommen werden?
- Im Streit: Bankangestellter im Vorruhestand fällt aufgrund seines Altvertrags aus dem betrieblichen Pensionssystem heraus
- BAG: Ausschluss von Betriebsrentenansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung aufgrund arbeitsvertraglicher Ansprüche setzt Gleichwertigkeit der Ansprüche voraus
Können Arbeitnehmer auf arbeitsvertragliche Betriebsrentenansprüche verwiesen und mit dieser Begründung von einer Pensions-Betriebsvereinbarung ausgenommen werden?
Im Betriebsrentenrecht wird immer wieder darum gestritten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von Anwartschaften auf eine spätere Betriebsrente bzw. (nach Renteneintritt) von Betriebsrentenansprüchen ausgeschlossen werden können.
Auf der einen Seite steht hier das Interesse des Arbeitgebers an der Kalkulierbarkeit und Begrenzung seiner finanziellen Belastungen, auf der anderen Seite das Interesse von Arbeitnehmern, die nicht verstehen können, dass sie keine oder eine vergleichsweise ungünstig berechnete Betriebsrente erhalten sollen.
Daher erkennt § 1b Abs.1 Satz 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausdrücklich an, dass sich betriebliche Versorgungszusagen auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben können.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es Arbeitgebern, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus unsachlichen Gründen von allgemein gewährten Vergünstigungen auszunehmen, d.h. verbietet "willkürliche" Schlechterstellungen. Werden Arbeitnehmer(-gruppen) aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen von einer Betriebsrente ausgeschlossen, haben sie auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselben Rentenanwartschaften bzw. Rentenansprüche wie ihre besser gestellten Kollegen.
Wo hier die Grenze zwischen gerechtfertigter und nicht gerechtfertigter Schlechterstellung verläuft, hängt von den Unterscheidungsmerkmalen ab. Einige sind "tabu" wie z.B. der generelle Ausschluss von Teilzeitkräften von Betriebsrenten, andere Merkmale wie das Lebensalter können zwar im Prinzip verwendet werden, aber nur mit Augenmaß.
So ist z.B. eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Teilnahme an einer betrieblichen Altersversorgung altersdiskriminierend (BAG, Urteil vom 18.03.2014, 3 AZR 69/12, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/097 Betriebsrente und Altersdiskriminierung), während eine Altersgrenze von 50 Jahren (gerade noch) sachlich gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 12.11.2013, 3 AZR 356/12, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/334 Höchstaltersgrenze für Betriebsrente).
Fraglich ist, ob Betriebsvereinbarungen, die im Prinzip allen Mitarbeitern Anrechte auf eine Betriebsrente verschaffen, einzelne Arbeitnehmer von dieser Vergünstigung ausnehmen können, wenn diese bereits auf arbeitsvertraglicher Grundlage Betriebsrentenanwartschaften besitzen. Und geht das auch dann, wenn die arbeitsvertraglichen Pensionsberechtigungen ungünstiger sind als die Berechtigungen, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergeben?
Im Streit: Bankangestellter im Vorruhestand fällt aufgrund seines Altvertrags aus dem betrieblichen Pensionssystem heraus
Im Streitfall ging es um einen 1952 geborenen und seit 1986 beschäftigten Fondsmanager, dem sein Arbeitgeber, eine Bank, 1987 per Arbeitsvertrag eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hatte. Dabei verpflichtete sich die Bank zur Zahlung von Beiträgen an eine Pensionskasse.
Ein Jahr nach dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarung trat eine Betriebsvereinbarung in Kraft, der zufolge alle Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung vom Arbeitgeber erhalten sollten (Direktzusage). Unter diese Betriebsvereinbarung fiel auch der Fondsmanager.
Die Betriebsvereinbarung wurde später mehrfach durch Folgevereinbarungen abgelöst, zuletzt 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sah vor, dass Arbeitnehmer mit einzelvertraglicher Betriebsrentenzusage generell nicht unter die Betriebsvereinbarung fallen.
Der Fondsmanager, der sich ab 2009 im Vorruhestand befand, klagte auf die Feststellung, dass ihm eine Betriebsrente auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zustehe. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab (Urteil vom 19.12.2013, 19 Ca 3380/13), während das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) dem Fondsmanager im Wesentlichen Recht gab (Hessisches LAG, Urteil vom 22.10.2014, 6 Sa 106/14).
Nach Ansicht des LAG war die einzelvertragliche Pensionsregelung für den Kläger als Arbeitnehmer ungünstiger als die Betriebsvereinbarung, weshalb die Betriebsvereinbarung vorging. Das besagt das Günstigkeitsprinzip.
BAG: Ausschluss von Betriebsrentenansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung aufgrund arbeitsvertraglicher Ansprüche setzt Gleichwertigkeit der Ansprüche voraus
Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück an das LAG. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn ihre arbeitsvertragliche Pensionsberechtigung "zumindest annähernd gleichwertig" ist. Hier macht das BAG allerdings zwei Einschränkungen:
Erstens kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Pensionsberechtigungen im Einzelfall an, sondern darauf, ob die von der Pensions-Betriebsvereinbarung ausgeschlossenen Arbeitnehmer "typischerweise" gleichwertige arbeitsvertragliche Ansprüche haben.
Zweitens haben Betriebsrat und Arbeitgeber hier einen Beurteilungsspielraum, d.h. sie können und müssen die arbeitsvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer, die von einer Pensions-Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden, bewerten und mit den Ansprüchen vergleichen, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergeben.
Fazit: Es ist im Prinzip möglich, Arbeitnehmer mit einzelvertraglichen Pensionsansprüchen per Betriebsvereinbarung von betrieblichen Versorgungsordnungen auszunehmen. Allerdings muss ein solcher Ausschluss dadurch gerechtfertigt sein, dass die ausgeschlossenen Arbeitnehmer im Allgemeinen ("typischerweise") annähernd gleichwertige einzelvertragliche Pensionsberechtigungen haben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016, 3 AZR 134/15 (Pressemeldung des BAG)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016, 3 AZR 134/15
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2014, 6 Sa 106/14
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
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