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Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
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Informationen zum Thema Altersteilzeit
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter Altersteilzeit versteht, welche Formen der Altersteilzeit es gibt (Reduktionsmodell, Blockmodell) und welche gesetzlichen Vorschriften Fragen der Altersteilzeit regeln.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Altersteilzeit finanziell gefördert wird und in welcher Weise das im Blockmodell aufgebaute Zeit- bzw. Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Mit Altersteilzeit wird die Verringerung der Arbeitszeit auf ein unter der Vollzeitbeschäftigung liegendes Maß bezeichnet, wenn dies den Zweck hat, älteren Arbeitnehmern während der letzten Jahre ihres Arbeitsverhältnisses einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Die Altersteilzeit wird seit 1984 vom Staat durch Lohnzuschüsse gefördert.
Der Gesetzgeber hatte sich die Altersteilzeit ursprünglich als gleichmäßige Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeitphase vorgestellt, d.h. er dachte an die Verringerung der Arbeitszeit eines zuvor vollzeitbeschäftigten älteren Arbeitnehmers von zum Beispiel 40 auf 20 Stunden während der letzten Jahre vor dem Rentenbeginn.
Anstelle dieses Modells, des sog. Kontinuitäts- oder Reduktionsmodells, hat sich in der Praxis ganz überwiegend das sog. Blockmodell durchgesetzt. Beim Blockmodell wird die Altersteilzeitphase in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt, die Arbeitsphase und die Freistellungsphase. Während der Arbeitsphase arbeitet der Arbeitnehmer wie gewohnt im bisherigen zeitlichen Umfang weiter, um dann in der Freistellungsphase gar nicht mehr zu arbeiten.
Bei beiden Modellen wird sowohl die Arbeitszeit als auch die Vergütung über die gesamte Dauer der Altersteilzeit hinweg verringert. Anders als beim Reduktionsmodell erbringt der Arbeitnehmer beim Blockmodell jedoch eine Vorleistung, indem er nämlich während der Arbeitsphase wie gewohnt weiter arbeitet, aber während dieser Zeit bereits weniger Geld erhält. Er erarbeitet sich auf diese Weise in der Arbeitsphase ein fortlaufend größeres Wertguthaben, das während der späteren Freistellung abgerufen wird.
Gesetzesvorschriften zur Altersteilzeit finden sich vor allem im Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 (kurz: AltTZG 1996). Das AltTZG 1996 trat an die Stelle des Altersteilzeitgesetzes vom 20.12.1988, das wiederum das Vorruhestandsgesetz vom 13.04.1984 ersetzte. Wie seine beiden Vorgängergesetze ist auch das AltTZG 1996 in erster Linie kein arbeitsrechtliches, sondern ein sozial- bzw. förderungsrechtliches Gesetz, da es die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Lohnkosten für in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer durch den Staat bzw. die Bundesagentur für Arbeit bezuschusst werden.
Da die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Altersteilzeitkräften kürzer als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist, handelt es sich bei der Altersteilzeit stets um eine Form der Teilzeitbeschäftigung, so dass die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) anzuwenden sind. Das TzBfG ist bei Vereinbarungen über Altersteilzeit zudem auch deshalb zu beachten, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Altersteilzeitphase und dem dann beginnenden Rentenbezug enden soll, so dass Altersteilzeitverträge in der Regel Befristungsabreden enthalten, d.h. Bestimmungen, denen zufolge das Arbeitsverhältnis mit dem 65. Lebensjahr oder dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer Altersrente beanspruchen kann, enden soll.
Um Arbeitnehmern einen Anreiz für die Reduzierung ihrer Arbeitszeit zu geben, wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit um die Hälfte reduziert, nicht aber das Gehalt. Dieses wird zwar im rechnerischen Ausgangspunkt ebenfalls hälftig gekürzt, doch zahlt der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag, der gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a) AltTZG 1996 mindestens 20 % des vom Arbeitnehmer vor dem Beginn der Altersteilzeit regelmäßig bezogenen Gehaltes beträgt. Der Arbeitnehmer erhält so zwar eine geringere Vergütung, doch erhöht sich sein Stundenlohn, da seine Vergütung nicht im selben Umfang wie seine Arbeitszeit reduziert wird.
Der Arbeitgeber wiederum hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten, im AltTZG 1996 festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung des Aufstockungsbetrags. Das bedeutet bei Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell im Ergebnis, dass er die im Falle der regulären Durchführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintritt verbleibende Zeit der Beschäftigung um die Hälfte kürzen und außerdem die Lohnkosten, die bis dahin anfallen würden, deutlich reduzieren kann.
Die Bundesagentur für Arbeit fördert Altersteilzeitvereinbarungen durch Erstattung des Aufstockungsbetrags an den Arbeitgeber, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs.1 Nr.1 AltTZG 1996).
- Die Altersteilzeitvereinbarung muss auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem 14.02.1996 und vor dem 01.01.2010 begonnen haben - da das AltTZG 1996 als Maßnahmegesetz nämlich auf diesen Zeitraum beschränkt ist - und sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann (§ 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG 1996, § 16 AltTZG 1996).
- Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden, dabei aber versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bleiben (§ 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG 1996).
- Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage, d.h. knapp drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich (§ 2 Abs.1 Nr.3 AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufstocken. Regelarbeitsentgelt ist die vom Arbeitnehmer während der Altersteilzeit laufend pro Monat bezogene Vergütung unter Ausschluss von Einmalzahlungen; das Regelarbeitsentgelt kann zudem nicht höher sein als die Beitragsbemessungsgrenze im SGB III (§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) AltTZG 1996, § 6 AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber muss - allein ohne Beteiligung des Arbeitnehmers - zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe entrichten, wie sie auf 80 % des Teilzeitentgelts entfallen. Da das Teilzeitentgelt 50 % des zuvor bezogenen Regelentgelts beträgt, wird für den Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber allein zu tragender weiterer Rentenbeitrag in Höhe von (0,8 x 0,5 =) 40 % des Rentenbeitrags entrichtet, wie er sich auf Basis des zuvor bezogenen Regelentgelts errechnen würde. Insgesamt kommt der Arbeitnehmer daher in den Genuss von Rentenbeitragszahlungen in Höhe von 90 % seines alten Rentenbeitrags (§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. b) AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber ist zur Neueinstellung verpflichtet: Er muss aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen arbeitslosen Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigen. Bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird (§ 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. a) AltTZG 1996). Alternativ dazu kann der Arbeitnehmer auch einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigen, wenn er in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. b) AltTZG).
- Schließlich darf die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme von Altersteilzeit sichergestellt sein oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehen, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können. Dieser sog. Überforderungsschutz ist in § 3 Abs.1 Nr.3 AltTZG 1996 enthalten.
Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber gemäß § 4 Abs.1 AltTZG 1996 den Aufstockungsbetrag in dem gesetzlich als Leistungsvoraussetzung festgelegten Mindestumfang (20% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit - § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) AltTZG 1996) und den zusätzlichen Rentenbeitrag, wie er in § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. b) AltTZG 1996 festgelegt ist. Die Dauer der Förderung ist auf längstens sechs Jahre beschränkt.
Trotz dieser Förderung bleibt der Arbeitgeber auf einem Teil der durch die Altersteilzeit verursachten Lohnkosten sitzen.
Das liegt teilweise daran, dass der vom Arbeitgeber zu tragende Aufstockungsbetrag in Tarifverträgen oft höher festgeschrieben ist als in § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) AltTZG 1996. So ist beispielsweise im öffentlichen Dienst eine Aufstockung des Nettoentgelts auf 83 % des bisherigen Entgelts üblich.
Außerdem bezieht sich die Erstattungspflicht der Bundesagentur nur auf das Regelarbeitsentgelt, d.h. auf die laufend pro Monat gezahlte Vergütung unter Ausschluss von Einmalzahlungen, wohingegen der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Verbots der Diskriminierung von Teilzeitkräften den in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit zur Gewährung von Einmal- und Sonderzahlungen verpflichtet ist: Gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG kann ein Teilzeitarbeitnehmer Arbeitsentgelt und andere „teilbare geldwerte Leistungen“ in dem Verhältnis beanspruchen, in dem seine Arbeitszeit zu der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft steht, d.h. er hat ein zeitanteiliges Anrecht auf alle finanziellen Leistungen, die Vollzeitkräften gewährt werden.
Wird die Altersteilzeit - wie in aller Regel - im Blockmodell durchgeführt und kommt es daher zum Aufbau eines Wertguthabens des Arbeitnehmers im Umfang von mehr als drei Monatsgehältern, muss der Arbeitgeber das Wertguthaben mit der ersten Gutschrift „in geeigneter Weise“ gegen das Risiko seiner Insolvenz absichern (§ 8a AltTZG 1996). Außerdem hat er dem Arbeitnehmer die zur Insolvenzsicherung ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Zwar schreibt das Gesetz dem Arbeitgeber keine konkreten insolvenzsichernden Maßnahmen vor, doch kommt hier vor allem eine Bankbürgschaft oder die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren in Betracht.
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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
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Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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