|
|
 |
Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit |
 |

|
Informationen zum Thema Altersteilzeit
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter Altersteilzeit versteht, welche Formen der Altersteilzeit es gibt (Reduktionsmodell, Blockmodell) und welche gesetzlichen Vorschriften Fragen der Altersteilzeit regeln.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Altersteilzeit finanziell gefördert wird und in welcher Weise das im Blockmodell aufgebaute Zeit- bzw. Wertguthaben gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Mit Altersteilzeit wird die Verringerung der Arbeitszeit auf ein unter der Vollzeitbeschäftigung liegendes Maß bezeichnet, wenn dies den Zweck hat, älteren Arbeitnehmern während der letzten Jahre ihres Arbeitsverhältnisses einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Die Altersteilzeit wird seit 1984 vom Staat durch Lohnzuschüsse gefördert.
Der Gesetzgeber hatte sich die Altersteilzeit ursprünglich als gleichmäßige Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeitphase vorgestellt, d.h. er dachte an die Verringerung der Arbeitszeit eines zuvor vollzeitbeschäftigten älteren Arbeitnehmers von zum Beispiel 40 auf 20 Stunden während der letzten Jahre vor dem Rentenbeginn.
Anstelle dieses Modells, des sog. Kontinuitäts- oder Reduktionsmodells, hat sich in der Praxis ganz überwiegend das sog. Blockmodell durchgesetzt. Beim Blockmodell wird die Altersteilzeitphase in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt, die Arbeitsphase und die Freistellungsphase. Während der Arbeitsphase arbeitet der Arbeitnehmer wie gewohnt im bisherigen zeitlichen Umfang weiter, um dann in der Freistellungsphase gar nicht mehr zu arbeiten.
Bei beiden Modellen wird sowohl die Arbeitszeit als auch die Vergütung über die gesamte Dauer der Altersteilzeit hinweg verringert. Anders als beim Reduktionsmodell erbringt der Arbeitnehmer beim Blockmodell jedoch eine Vorleistung, indem er nämlich während der Arbeitsphase wie gewohnt weiter arbeitet, aber während dieser Zeit bereits weniger Geld erhält. Er erarbeitet sich auf diese Weise in der Arbeitsphase ein fortlaufend größeres Wertguthaben, das während der späteren Freistellung abgerufen wird.
Gesetzesvorschriften zur Altersteilzeit finden sich vor allem im Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 (kurz: AltTZG 1996). Das AltTZG 1996 trat an die Stelle des Altersteilzeitgesetzes vom 20.12.1988, das wiederum das Vorruhestandsgesetz vom 13.04.1984 ersetzte. Wie seine beiden Vorgängergesetze ist auch das AltTZG 1996 in erster Linie kein arbeitsrechtliches, sondern ein sozial- bzw. förderungsrechtliches Gesetz, da es die Voraussetzungen dafür festlegt, unter denen die Lohnkosten für in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer durch den Staat bzw. die Bundesagentur für Arbeit bezuschusst werden.
Da die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Altersteilzeitkräften kürzer als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist, handelt es sich bei der Altersteilzeit stets um eine Form der Teilzeitbeschäftigung, so dass die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) anzuwenden sind. Das TzBfG ist bei Vereinbarungen über Altersteilzeit zudem auch deshalb zu beachten, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Altersteilzeitphase und dem dann beginnenden Rentenbezug enden soll, so dass Altersteilzeitverträge in der Regel Befristungsabreden enthalten, d.h. Bestimmungen, denen zufolge das Arbeitsverhältnis mit dem 65. Lebensjahr oder dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer Altersrente beanspruchen kann, enden soll.
Um Arbeitnehmern einen Anreiz für die Reduzierung ihrer Arbeitszeit zu geben, wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit um die Hälfte reduziert, nicht aber das Gehalt. Dieses wird zwar im rechnerischen Ausgangspunkt ebenfalls hälftig gekürzt, doch zahlt der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag, der gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a) AltTZG 1996 mindestens 20 % des vom Arbeitnehmer vor dem Beginn der Altersteilzeit regelmäßig bezogenen Gehaltes beträgt. Der Arbeitnehmer erhält so zwar eine geringere Vergütung, doch erhöht sich sein Stundenlohn, da seine Vergütung nicht im selben Umfang wie seine Arbeitszeit reduziert wird.
Der Arbeitgeber wiederum hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten, im AltTZG 1996 festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung des Aufstockungsbetrags. Das bedeutet bei Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell im Ergebnis, dass er die im Falle der regulären Durchführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintritt verbleibende Zeit der Beschäftigung um die Hälfte kürzen und außerdem die Lohnkosten, die bis dahin anfallen würden, deutlich reduzieren kann.
Die Bundesagentur für Arbeit fördert Altersteilzeitvereinbarungen durch Erstattung des Aufstockungsbetrags an den Arbeitgeber, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs.1 Nr.1 AltTZG 1996).
- Die Altersteilzeitvereinbarung muss auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem 14.02.1996 und vor dem 01.01.2010 begonnen haben - da das AltTZG 1996 als Maßnahmegesetz nämlich auf diesen Zeitraum beschränkt ist - und sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann (§ 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG 1996, § 16 AltTZG 1996).
- Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden, dabei aber versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bleiben (§ 2 Abs.1 Nr.2 AltTZG 1996).
- Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage, d.h. knapp drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich (§ 2 Abs.1 Nr.3 AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufstocken. Regelarbeitsentgelt ist die vom Arbeitnehmer während der Altersteilzeit laufend pro Monat bezogene Vergütung unter Ausschluss von Einmalzahlungen; das Regelarbeitsentgelt kann zudem nicht höher sein als die Beitragsbemessungsgrenze im SGB III (§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) AltTZG 1996, § 6 AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber muss - allein ohne Beteiligung des Arbeitnehmers - zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe entrichten, wie sie auf 80 % des Teilzeitentgelts entfallen. Da das Teilzeitentgelt 50 % des zuvor bezogenen Regelentgelts beträgt, wird für den Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber allein zu tragender weiterer Rentenbeitrag in Höhe von (0,8 x 0,5 =) 40 % des Rentenbeitrags entrichtet, wie er sich auf Basis des zuvor bezogenen Regelentgelts errechnen würde. Insgesamt kommt der Arbeitnehmer daher in den Genuss von Rentenbeitragszahlungen in Höhe von 90 % seines alten Rentenbeitrags (§ 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. b) AltTZG 1996).
- Der Arbeitgeber ist zur Neueinstellung verpflichtet: Er muss aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen arbeitslosen Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigen. Bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird (§ 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. a) AltTZG 1996). Alternativ dazu kann der Arbeitnehmer auch einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des SGB III beschäftigen, wenn er in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. b) AltTZG).
- Schließlich darf die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme von Altersteilzeit sichergestellt sein oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehen, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können. Dieser sog. Überforderungsschutz ist in § 3 Abs.1 Nr.3 AltTZG 1996 enthalten.
Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber gemäß § 4 Abs.1 AltTZG 1996 den Aufstockungsbetrag in dem gesetzlich als Leistungsvoraussetzung festgelegten Mindestumfang (20% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit - § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) AltTZG 1996) und den zusätzlichen Rentenbeitrag, wie er in § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. b) AltTZG 1996 festgelegt ist. Die Dauer der Förderung ist auf längstens sechs Jahre beschränkt.
Trotz dieser Förderung bleibt der Arbeitgeber auf einem Teil der durch die Altersteilzeit verursachten Lohnkosten sitzen.
Das liegt teilweise daran, dass der vom Arbeitgeber zu tragende Aufstockungsbetrag in Tarifverträgen oft höher festgeschrieben ist als in § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) AltTZG 1996. So ist beispielsweise im öffentlichen Dienst eine Aufstockung des Nettoentgelts auf 83 % des bisherigen Entgelts üblich.
Außerdem bezieht sich die Erstattungspflicht der Bundesagentur nur auf das Regelarbeitsentgelt, d.h. auf die laufend pro Monat gezahlte Vergütung unter Ausschluss von Einmalzahlungen, wohingegen der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Verbots der Diskriminierung von Teilzeitkräften den in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit zur Gewährung von Einmal- und Sonderzahlungen verpflichtet ist: Gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG kann ein Teilzeitarbeitnehmer Arbeitsentgelt und andere „teilbare geldwerte Leistungen“ in dem Verhältnis beanspruchen, in dem seine Arbeitszeit zu der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft steht, d.h. er hat ein zeitanteiliges Anrecht auf alle finanziellen Leistungen, die Vollzeitkräften gewährt werden.
Wird die Altersteilzeit - wie in aller Regel - im Blockmodell durchgeführt und kommt es daher zum Aufbau eines Wertguthabens des Arbeitnehmers im Umfang von mehr als drei Monatsgehältern, muss der Arbeitgeber das Wertguthaben mit der ersten Gutschrift „in geeigneter Weise“ gegen das Risiko seiner Insolvenz absichern (§ 8a AltTZG 1996). Außerdem hat er dem Arbeitnehmer die zur Insolvenzsicherung ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Zwar schreibt das Gesetz dem Arbeitgeber keine konkreten insolvenzsichernden Maßnahmen vor, doch kommt hier vor allem eine Bankbürgschaft oder die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren in Betracht.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Altersteilzeit interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Altersteilzeit finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen, oder wenn Ihnen bereits ein konkretes Vertragsangebot vorliegt, das Sie anwaltlich überprüfen lassen wollen, oder wenn es Probleme mit der Durchführung eines Altersteilzeitverhältnisses geben sollte, beraten wir Sie jederzeit gerne.
Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsnachweise
- Altersteilzeitvertragsangebot (falls vorhanden)
|

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 3. Februar 2010
| © 1997 - 2009: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Betriebsrat:
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08
Kündigung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, 2 Sa 59/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Diskriminierung:
ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
Mitbestimmung:
BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08
Aufhebungsvertrag und Abfindung:
BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Urlaubsabgeltung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Teilzeit:
LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
Kündigung:
BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung und Diskriminierung:
BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08
Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Betriebsänderung:
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08
Abmahnung - Kündigung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09
Fristlose Kündigung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09
Fristlose Kündigung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Privattelefonate - Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 07.04.2009, 13 Sa 1166/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07
Kündigung - Sozialauswahl:
Hessisches LAG, Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Raucher gekündigt:
LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, 4 Sa 590/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
mehr
|
|
 |
|