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Arbeitsrecht aktuell: 09/115 Keine Haftung für Altersteilzeitguthaben bei Betriebsübernahmen aus der Insolvenzmasse
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07 - Urteilsgründe
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
03.07.2009. In Arbeitsrecht aktuell 08/137 berichteten wir über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.10.2008. Dort hatte das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitvereinbarung befindet, keinen Anspruch auf Zahlung des von ihm während der Arbeitsphase angesparten Wertguthabens durch den Betriebserwerber hat, wenn der „alte“ Arbeitgeber während der Freistellungsphase insolvent wird und der Betrieb im Wege des Betriebsübergangs von dem Betriebserwerber übernommen wird. Inzwischen hat das BAG die Entscheidungsgründe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07). Sie sollen im Folgenden kurz besprochen werden.
Worüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte eine Chefsekretärin mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell getroffen. Während der Freistellungsphase wurde der Arbeitgeber insolvent. Im Anschluss kam es zu einem Betriebsübergang auf einen Erwerber. Dieser verweigerte der Chefsekretärin die Fortzahlung ihrer Bezüge.
Die Sekretärin klagte deshalb auf Zahlung der Bezüge vor dem Arbeitsgericht und verlor. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihr dagegen recht. Dem folgte das BAG nicht und hob das Urteil des LAG wieder auf.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht sein Urteil begründet?
Das BAG stellt zunächst klar, dass auch in der Freistellungsphase noch ein Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber besteht, das dementsprechend bei einem Betriebsübergang gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Erwerber übergeht.
Allerdings haftet der Erwerber nicht für Forderungen aus Altersteilzeitguthaben, die vor Eröffnung der Insolvenz erarbeitet worden sind.
Im Rahmen der Begründung setzt sich das BAG mit der Fälligkeit der Vergütung bei einer Altersteilzeitvereinbarung auseinander. Die aufgesparten Vergütungsansprüche werden schon vor der Insolvenz, nämlich im Laufe der Arbeitsphase, vollständig erarbeitet. Die Fälligkeit dieser Ansprüche war zwar eigentlich auf die Zeit der Freistellung hinausgeschoben, doch ändert sich dies durch die Insolvenzeröffnung. Denn gemäß § 41 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) gelten nicht fällige Forderungen dann als fällig.
Das BAG bleibt damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung und stellt ergänzend klar, dass es sich dabei im Einklang mit europarechtlichen Vorschriften sieht, nämlich mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Richtlinie 2001/23/EG). Denn die Richtlinie 2001/23/EG, die den Betriebsübergang regelt, lässt im Falle einer Insolvenz Ausnahmen zu der Regel zu, dass die Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber übergehen. Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, dürfen aufgrund der Insolvenz „verfallen“. Und wann eine Forderung fällig wird, ist eine Frage deutschen Rechts, so das BAG.
Fazit: Arbeitnehmer gehen bei einer Insolvenz des Arbeitgebers in der Freistellungsphase leer aus, weil der Arbeitgeber insolvenzbedingt nicht zahlen kann und der neue Arbeitgeber zur Zahlung rechtlich nicht verpflichtet ist. Die in § 8a Alterszeitgesetz 1996 (AltTZG 1996) enthaltene Pflicht des Arbeitgebers, für eine ausreichende Insolvenzsicherung der angesparten Wertguthaben zu sorgen, ist unzureichend, da bei Verletzung dieser Pflicht kein dafür verantwortlicher Manager persönlich haftet. Gesetzlich sind Altersteilzeitwertguthaben daher nicht ausreichend gegen die Entwertung im Falle einer Insolvenz geschützt.
Vor diesem Hintergrund besteht die einzige Chance betroffener Arbeitnehmer, den Betriebserwerber zur Zahlungen zu bewegen, darin, ihn zur regulären Durchführung des (noch fortbestehenden) Arbeitsverhältnisses aufzufordern. Denn durch die Insolvenz und den daraus folgenden faktischen Wegfall des Wertguthabens ist die Geschäftsgrundlage der Altersteilzeitvereinbarung entfallen bzw. so gravierend gestört, dass der Arbeitnehmer vom Erwerber verlangen kann, ihn wieder zu den Bedingungen des vor der Altersteilzeitvereinbarung geltenden Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen: Wenn schon keine Pflicht besteht und keine Mittel vorhanden sind, um den Arbeitnehmer während der Freistellungsphase mit Hilfe des angesparten Guthabens zu vergüten, kann der Betroffene zumindest Zuweisung von Arbeit und reguläre Bezahlung verlangen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt abzusichern.
Für Betriebserwerber besteht hier ein erhebliches Risiko: Lehnen sie die ihnen angebotene Beschäftigung ab, könnte dies gerichtlich als Annahmeverzug gewertet werden - mit der Folge einer vollumfänglichen Lohnzahlungspflicht.
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Letzte Überarbeitung: 29. März 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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