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ARBEITSRECHT AKTUELL // 08/137

Be­triebs­über­gang in der In­sol­venz: Haf­tung für Al­ters­teil­zeit-Wert­gut­ha­ben

Wert­gut­ha­ben für Al­ters­teil­zeit muss der Be­triebs­er­wer­ber bei ei­ner Be­triebs­über­gang aus der In­sol­venz nicht er­fül­len: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07
Zwei Firmenschilder, eines durchgestrichen Bei Al­ters­teil­zeit im Block­mo­dell gibt der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber Kre­dit

19.12.2008. Wer Al­ters­tei­le­zeit im Block­mo­dell leis­tet, er­hält wäh­rend der Ar­beits­pha­se we­ni­ger Geld, als sei­ner Ar­beits­leis­tung ent­spricht. Die­ses Wert­gut­ha­ben bzw. die Loh­ner­spar­nis auf sei­ten des Ar­beit­ge­bers ist die Grund­la­ge da­für, dass der Ar­beit­neh­mer spä­ter wäh­rend der Frei­stel­lungs­pha­se gar nicht mehr ar­bei­ten muss, aber trotz­dem be­zahlt wird.

Wird der Ar­beit­ge­ber al­ler­dings nach der Ar­beits­pha­se in­sol­vent, hat er kein Geld mehr für ei­ne Be­zah­lung der Frei­stel­lung, so dass sich die Fra­ge stellt, ob für die Er­fül­lung des Wert­gut­ha­bens mög­li­cher­wei­se ein Be­triebs­er­wer­ber haf­tet, der Be­trieb oder Teil­des Be­triebs aus der In­sol­venz­mas­se er­wirbt.

Nein, das ist der Fall, so das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung. Hier be­steht ei­ne ge­setz­lich Schutz­lü­cke: BAG, Ur­teil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07.

Was ist, wenn der Ar­beit­ge­ber in­sol­vent wird, nach­dem ein in Al­ters­teil­zeit be­find­li­cher Ar­beit­neh­mer die Ar­beits­pha­se hin­ter sich ge­bracht hat?

Bei ei­nem Be­triebsüber­gang ge­hen, wenn der Ar­beit­neh­mer nicht wi­der­spricht, die Rech­te und Pflich­ten aus dem Ar­beits­verhält­nis gemäß § 613a Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) auf den Er­wer­ber über. Die­ser muss al­so fort­an die be­reits ent­stan­de­nen und künf­tig ent­ste­hen­den ar­beits­ver­trag­li­chen For­de­run­gen des Ar­beit­neh­mers erfüllen.

Vor­aus­set­zung hierfür ist, dass das Ar­beits­verhält­nis im Zeit­punkt des Be­triebsüber­g­an­ges noch be­steht. Außer­dem be­ste­hen bei ei­ner Be­triebsüber­nah­me in­fol­ge ei­ner In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers, d.h. bei ei­ner Über­nah­me aus der In­sol­venz­mas­se Aus­nah­men von dem Grund­satz, dass der Er­wer­ber die al­ten Ver­pflich­tun­gen erfüllen muss:

Er muss nämlich die be­reits vor der In­sol­ven­zeröff­nung ent­stan­de­nen For­de­run­gen im All­ge­mei­nen nicht be­glei­chen. Die­se Aus­nah­me von § 613a Abs.1 Satz 1 BGB ist zwar ge­setz­lich nir­gends klar ge­re­gelt, aber in der Recht­spre­chung weit­ge­hend an­er­kannt und wird mit dem Vor­rang der in­sol­venz­recht­li­chen Grundsätze ge­genüber § 613a BGB be­gründet. Letzt­lich sol­len auch An­rei­ze für den Er­werb ei­nes in­sol­ven­ten Be­trie­bes ge­schaf­fen und die Chan­cen für ei­ne Sa­nie­rung ei­nes über­nom­me­nen Be­trie­bes nicht er­schwert wer­den.

Frag­lich ist, wie die­se Grundsätze auf Al­ters­teil­zeit­verträge an­zu­wen­den sind, wenn die Al­ters­teil­zeit - wie prak­tisch im­mer - im Block­mo­dell um­ge­setzt wird. Bei der Al­ters­teil­zeit im Block­mo­dell ar­bei­tet der Ar­beit­neh­mer während der ers­ten Hälf­te der Al­ters­teil­zeit, der Ar­beits­pha­se, un­verändert im bis­he­ri­gen zeit­li­chen Um­fang wei­ter, erhält aber ein re­du­zier­tes Ge­halt, um da­nach in der sog. Frei­stel­lungs­pha­se gar nicht mehr zu ar­bei­ten. Die Vergütung des Ar­beit­neh­mers in der Frei­stel­lungs­pha­se be­ruht, ab­ge­se­hen von den Lohn­zuschüssen, auf dem in der Ar­beits­pha­se an­ge­spar­ten Wert­gut­ha­ben.

Wird der Ar­beit­ge­ber während der Frei­stel­lungs­pha­se ei­nes Al­ters­teil­zeit­ar­beit­neh­mers in­sol­vent und veräußert der In­sol­venz­ver­wal­ter den Be­trieb mit der Fol­ge der Über­lei­tung der Ar­beits­verhält­nis­se gemäß § 613a BGB, stellt sich die Fra­ge, ob auch die be­reits frei­ge­stell­te Al­ters­teil­zeit­kraft von die­ser Über­lei­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­fasst ist. Außer­dem fragt sich, ob der Er­wer­ber auf Zah­lung des vom Ar­beit­neh­mer während der ak­ti­ven Pha­se der Al­ters­teil­zeit an­ge­spar­ten Wert­gut­ha­bens haf­tet.

Zu die­sen Fra­gen hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­nem Ur­teil vom 30.10.2008 (8 AZR 54/07) Stel­lung ge­nom­men.

Der Fall des BAG: Chef­se­kretärin macht Al­ters­teil­zeit im Block­mo­dell, und nach der Ar­beits­pha­se wird ihr Ar­beit­ge­ber in­sol­vent

Die Kläge­rin war als Chef­se­kretärin bei ei­ner GmbH beschäftigt. Im Jahr 2000 schloss sie mit ih­rem Ar­beit­ge­ber ei­ne Al­ters­teil­zeit­ver­ein­ba­rung im Block­mo­dell, die vor­sah, dass sie bis En­de Ju­li 2003 voll zum hal­ben Ge­halt ar­bei­ten soll­te und so­dann - bis zum Jahr 2006 - un­ter Fort­zah­lung des hal­ben Ge­hal­tes von der Ar­beits­zeit frei­ge­stellt sein sol­le (so­ge­nann­te Frei­zeit­pha­se).

Nach Be­ginn der Frei­stel­lungs­pha­se Mit­te 2004 wur­de das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Ar­beit­ge­be­rin eröff­net. Der In­sol­venz­ver­wal­ter zahl­te die Bezüge der Kläge­rin zunächst bis En­de 2004 wei­ter. Zum 01.01.2005 er­warb die späte­re Be­klag­te den Be­trieb. Sie lehn­te ei­ne Fort­zah­lung der Al­ters­teil­zeit­vergütung ab. Dar­auf­hin zog die Kläge­rin vor Ge­richt und ver­lang­te Fort­zah­lung ih­rer Bezüge bis zum En­de der ge­sam­ten Al­ters­teil­zeit. Das in ers­ter In­stanz zuständi­ge Ar­beits­ge­richt Frank­furt am Main wies die Kla­ge ab (Ur­teil vom 16.06.2005, 4 Ca 69/05).

Das für die Be­ru­fung zuständi­ge Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) gab der Kläge­rin da­ge­gen recht (Ur­teil vom 23.08.2006, 8 Sa 1744/05). In der Ur­teils­be­gründung geht das LAG zunächst von ei­nem Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses auf die Be­klag­te aus, d.h. es ist der Mei­nung, der Be­ginn der Frei­stel­lungs­pha­se Mit­te 2004 ste­he dem Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses gemäß § 613a BGB nicht im We­ge. Es be­ste­he kein Grund, Ar­beits­verhält­nis­se, bei de­nen die Ar­beits­pflicht auf­grund ei­nes Al­ters­teil­zeit­ver­tra­ges be­reits endgültig ru­he, von der An­wen­dung des § 613a BGB aus­zu­neh­men.

Im übri­gen war das LAG auch der An­sicht, dass die Be­triebsüber­neh­me­rin zur wei­te­ren Ge­halts­zah­lung ver­pflich­tet sei. Ansprüche auf Al­ters­teil­zeit­vergütung während der Frei­stel­lungs­pha­se würden nämlich - un­abhängig da­von, dass sie be­reits in der Ar­beits­pha­se ent­stan­den sei­en - mo­nat­lich erst während der Frei­stel­lungs­pha­se fällig. So­weit sie nach ei­nem Be­triebsüber­gang fällig würden, er­laub­ten es eu­ro­pa­recht­li­che Vor­ga­ben nicht, sie vom Über­gang aus­zu­neh­men. Da­bei ver­weist das LAG auf die Richt­li­nie 2001/23/EG des Ra­tes vom 12.03.2001 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Wah­rung von Ansprüchen der Ar­beit­neh­mer beim Über­gang von Un­ter­neh­men, Be­trie­ben oder Un­ter­neh­mens- oder Be­triebs­tei­len, d.h. ge­nau­er ge­sagt auf de­ren Art.5 Abs.2 a).

Nach die­ser Vor­schrift müssen die Rech­te von Ar­beit­neh­mern auch im Fal­le ei­nes Be­triebsüber­gangs in der In­sol­venz ge­wahrt blei­ben, falls die Mit­glied­staa­ten (was sie nicht un­be­dingt müssen) die Auf­recht­er­hal­tung von Ar­beits­verhält­nis­sen auch bei in­sol­venz­be­ding­ten Be­triebsübergängen vor­se­hen. In die­sem Fal­le ge­stat­tet Art. 5 Abs.2 a) der Richt­li­nie 2001/23/EG ei­ne Aus­nah­me von der Mit­haf­tung des Be­triebs­er­wer­bers nur für Ge­halts­ansprüche, die be­reits vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens oder vor dem Be­triebsüber­gang fällig ge­wor­den sind.

Während der Frei­stel­lungs­pha­se zu zah­len­de Ge­halts­ansprüche würden aber, so das hes­si­sche LAG, erst während der Frei­stel­lungs­pha­se fällig im Sin­ne von Art. 5 Abs. 2 a) der Richt­li­nie 2001/23/EG, und zwar in dem Mo­nat, in dem sie zur Zah­lung anstünden. Dies gel­te un­abhängig da­von, dass die­se Ansprüche be­reits in der Ar­beits­pha­se er­wor­ben bzw. ent­stan­den sind. So­weit die Ver­tei­lungs­prin­zi­pi­en des deut­schen In­sol­venz­rechts ei­ner sol­chen Be­trach­tungs­wei­se ent­ge­genstünden, sei das deut­sche In­sol­venz­recht da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass bei ei­nem Be­triebsüber­gang in der In­sol­venz nur die bis da­hin schon fälli­gen, nicht aber sämt­li­che bis da­hin schon ent­stan­de­nen Lohn­ansprüche von der Haf­tung des Be­triebs­er­wer­bers aus­zu­neh­men sei­en.

BAG: Für nicht erfüll­te Wert­gut­ha­ben aus Al­ters­teil­zeit­verträgen haf­tet der Be­triebs­er­wer­ber nicht, wenn er den Be­trieb aus der In­sol­venz er­wirbt

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt folg­te den Über­le­gun­gen des Hes­si­schen LAG nicht und stell­te da­her das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main wie­der her, d.h. es wies die Kla­ge ab.

Zwar ha­be das LAG zu Recht ent­schie­den, dass das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin auf die Be­klag­te über­ge­gan­gen sei. Die be­reits er­ar­bei­te­ten Vergütungs­ansprüche der nicht mehr ar­beits­pflich­ti­gen Al­ters­teil­zeit­kraft sei­en je­doch In­sol­venz­for­de­run­gen, für die der Be­triebs­er­wer­ber nicht haf­te.

Mit der Über­nah­me des Be­trie­bes sei das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin gemäß § 613a BGB mit al­len be­ste­hen­den ver­trag­li­chen Rech­ten und Pflich­ten auf die Be­klag­te über­ge­gan­gen. Ein Ar­beits­verhält­nis be­ste­he auch dann noch, wenn der Ar­beit­neh­mer sich in der Frei­stel­lungs­pha­se ei­ner ver­ein­bar­ten Al­ters­teil­zeit be­fin­de. Dass der Ar­beit­neh­mer nicht mehr ar­bei­ten müsse, ste­he dem Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses nicht ent­ge­gen. Der Über­gang des Ar­beits­verhält­nis­ses sei auch in an­de­ren Si­tua­tio­nen, in de­nen der Ar­beit­neh­mer nicht ar­bei­te, an­er­kannt. Hier­zu zähl­ten et­wa El­tern­teil­zeit, Ur­laub, Schwan­ger­schaft oder selbst lang­fris­ti­ge Frei­stel­lun­gen.

Die Vergütungs­ansprüche sei­en je­doch In­sol­venz­for­de­run­gen, so dass die Be­klag­te hierfür nicht haf­te. Es han­de­le sich nicht um Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten. Dies sei­en nur For­de­run­gen, die nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens entstünden. Da­von könne hier ent­ge­gen den Ausführun­gen des LAG nicht die Re­de sein. Auch wenn die Ge­halts­ansprüche der Kläge­rin in der Frei­stel­lungs­pha­se erst mo­nat­lich während die­ser Zeit fällig würden, sei­en sie be­reits mit Leis­tung der Ar­beit in der Ar­beits­pha­se, d.h. vor In­sol­ven­zeröff­nung ent­stan­den. Die­se Be­trach­tungs­wei­se wi­der­spre­che nicht der Art. 5 Abs. 2 a) der Richt­li­nie 2001/23/EG.

Mit vor­lie­gen­dem Ur­teil stellt das BAG klar, dass es auch un­ter Berück­sich­ti­gung der Richt­li­nie 2001/23/EG an sei­ner frühe­ren Recht­spre­chung zur In­sol­venz­si­che­rung von Al­ters­teil­zeit­gut­ha­ben festhält, nach der die in der Ar­beits­pha­se für die Zeit vor der In­sol­ven­zeröff­nung er­ar­bei­te­ten Ansprüche le­dig­lich (wert­lo­se) In­sol­venz­for­de­run­gen sind (BAG, Ur­teil vom 19.10.2004, 9 AZR 647/03).

Ei­ne Haf­tung des In­sol­venz­ver­wal­ters und des Be­triebsüber­neh­mers kommt dem­zu­fol­ge nur für die Ansprüche in Be­tracht, die der Ar­beit­neh­mer in der Zeit nach der In­sol­ven­zeröff­nung er­ar­bei­tet hat. Die­se Ansprüche stel­len (wert­hal­ti­ge) Mas­se­for­de­run­gen dar.

Für Ar­beit­ge­ber, die ei­nen Be­trieb aus ei­ner In­sol­venz­mas­se er­wer­ben möch­ten, eb­net die­se Ent­schei­dung des BAG den Weg, in­dem sie an­sons­ten dro­hen­de Haf­tungs­ri­si­ken re­du­ziert und da­mit Kal­ku­la­ti­ons- und Pla­nungs­si­cher­heit für Ver­wal­ter und Be­triebs­er­wer­ber her­stellt. In Al­ters­teil­zeit täti­ge Ar­beit­neh­mer tra­gen hin­ge­gen beim übli­chen Block­mo­dell das Ri­si­ko der In­sol­venz ih­res Ar­beit­ge­bers auch dann, wenn ein Er­wer­ber später den Be­trieb über­nimmt und sich die wirt­schaft­li­che La­ge da­durch wie­der bes­sert.

Die­se Si­tua­ti­on ver­deut­lich ein­mal mehr den Be­darf nach ei­nem ver­bes­ser­ten In­sol­venz­schutz für Wert­gut­ha­ben, die Ar­beit­neh­mer während der Ar­beits­pha­se ei­ner Al­ters­teil­zeit er­wor­ben ha­ben. Die der­zei­ti­ge ge­setz­li­che Pflicht zur Schaf­fung ei­ner sol­chen Si­che­rung (§ 8a AltTZG 1996) läuft viel­fach leer, da sie nicht in aus­rei­chen­dem Maße sank­ti­ons­be­wehrt ist. Zwar kann der Ar­beit­ge­ber gemäß § 8a Abs.4 AltTZG 1996 auf Be­stel­lung ei­ner vom Ge­setz ge­for­der­ten In­sol­venz­si­che­rung be­lan­gen und not­falls auch ver­kla­gen, doch ist dies bei ei­ner her­an­na­hen­den In­sol­venz auf­grund der dann ge­ge­be­nen Zeit­knapp­heit kei­ne wirk­li­che Op­ti­on. Und der bei Nich­terfüllung der ge­setz­lich ge­bo­te­nen In­sol­venz­si­che­rung be­ste­hen­de Scha­dens­er­satz­an­spruch rich­tet sich al­lein ge­gen den Ar­beit­ge­ber, d.h. bei ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son ge­gen die­se selbst und nicht et­wa ge­gen de­ren Or­ga­ne, d.h. ge­gen die Geschäftsführer bzw. Vorstände.

Die­se Ge­set­zeslücke im Be­reich der Al­ters­teil­zeit soll auch nach dem vor kur­zem von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­ten Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Ver­bes­se­rung der Rah­men­be­din­gun­gen für die Ab­si­che­rung fle­xi­bler Al­ters­teil­zeit­re­ge­lun­gen (BT-Drs. 16/10289) nicht be­ho­ben wer­den, d.h. der Ge­setz­ent­wurf be­trifft im we­sent­li­chen nur Ar­beits­zeit­kon­ten (wir be­rich­te­ten darüber in Ar­beits­recht ak­tu­ell 08/109: Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung will In­sol­venz­schutz von Ar­beits­zeit­gut­ha­ben ver­bes­sern.).

Ar­beit­neh­mer müssen sich des­halb vor Ab­schluss ei­ner Al­ters­teil­zeit­ver­ein­ba­rung (Block­mo­dell) des Ri­si­kos ei­ner mögli­chen In­sol­venz ih­res Ar­beit­ge­bers be­wusst sein und soll­ten sich da­her ge­nau in­for­mie­ren, wie zu­verlässig der Ar­beit­ge­ber die ge­setz­lich ge­bo­te­ne In­sol­venz­si­che­rung um­setzt.

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Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­gründe schrift­lich ab­ge­fasst und veröffent­licht. Die Ent­schei­dungs­gründe im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017

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