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Arbeitsrecht aktuell: 08/137 Betriebsübergang in der Insolvenz: Haftung für Altersteilzeit-Wertguthaben




Wertguthaben für Altersteilzeit bei Betriebsübergang in der Insolvenz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 54/07

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf und Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

19.12.2008. Bei einem Betriebsübergang gehen, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Erwerber über. Dieser muss also fortan die bereits entstandenen und künftig entstehenden arbeitsvertraglichen Forderungen des Arbeitnehmers erfüllen.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebsüberganges noch besteht. Außerdem bestehen bei einer Betriebsübernahme infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers, d.h. bei einer Übernahme aus der Insolvenzmasse Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Erwerber die alten Verpflichtungen erfüllen muss: Er muss nämlich die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen im Allgemeinen nicht begleichen. Diese Ausnahme von § 613a Abs.1 Satz 1 BGB ist zwar gesetzlich nirgends klar geregelt, aber in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt und wird mit dem Vorrang der insolvenzrechtlichen Grundsätze gegenüber § 613a BGB begründet. Letztlich sollen auch Anreize für den Erwerb eines insolventen Betriebes geschaffen und die Chancen für eine Sanierung eines übernommenen Betriebes nicht erschwert werden.

Fraglich ist, wie diese Grundsätze auf Altersteilzeitverträge anzuwenden sind, wenn die Altersteilzeit - wie praktisch immer - im Blockmodell umgesetzt wird. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer während der ersten Hälfte der Altersteilzeit, der Arbeitsphase, unverändert im bisherigen zeitlichen Umfang weiter, erhält aber ein reduziertes Gehalt, um danach in der sog. Freistellungsphase gar nicht mehr zu arbeiten. Die Vergütung des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase beruht, abgesehen von den Lohnzuschüssen, auf dem in der Arbeitsphase angesparten Wertguthaben.

Wird der Arbeitgeber während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitnehmers insolvent und veräußert der Insolvenzverwalter den Betrieb mit der Folge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB, stellt sich die Frage, ob auch die bereits freigestellte Altersteilzeitkraft von dieser Überleitung des Arbeitsverhältnisses erfasst ist. Außerdem fragt sich, ob der Erwerber auf Zahlung des vom Arbeitnehmer während der aktiven Phase der Altersteilzeit angesparten Wertguthabens haftet.

Zu diesen Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 30.10.2008 (8 AZR 54/07) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Die Klägerin war als Chefsekretärin bei einer GmbH beschäftigt. Im Jahr 2000 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell, die vorsah, dass sie bis Ende Juli 2003 voll zum halben Gehalt arbeiten sollte und sodann - bis zum Jahr 2006 - unter Fortzahlung des halben Gehaltes von der Arbeitszeit freigestellt sein solle (sogenannte Freizeitphase).

Nach Beginn der Freistellungsphase Mitte 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte die Bezüge der Klägerin zunächst bis Ende 2004 weiter. Zum 01.01.2005 erwarb die spätere Beklagte den Betrieb. Sie lehnte eine Fortzahlung der Altersteilzeitvergütung ab. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und verlangte Fortzahlung ihrer Bezüge bis zum Ende der gesamten Altersteilzeit. Das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab (Urteil vom 16.06.2005, 4 Ca 69/05).

Das für die Berufung zuständige Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klägerin dagegen recht (Urteil vom 23.08.2006, 8 Sa 1744/05). In der Urteilsbegründung geht das LAG zunächst von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte aus, d.h. es ist der Meinung, der Beginn der Freistellungsphase Mitte 2004 stehe dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB nicht im Wege. Es bestehe kein Grund, Arbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeitspflicht aufgrund eines Altersteilzeitvertrages bereits endgültig ruhe, von der Anwendung des § 613a BGB auszunehmen.

Im übrigen war das LAG auch der Ansicht, dass die Betriebsübernehmerin zur weiteren Gehaltszahlung verpflichtet sei. Ansprüche auf Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase würden nämlich - unabhängig davon, dass sie bereits in der Arbeitsphase entstanden seien - monatlich erst während der Freistellungsphase fällig. Soweit sie nach einem Betriebsübergang fällig würden, erlaubten es europarechtliche Vorgaben nicht, sie vom Übergang auszunehmen. Dabei verweist das LAG auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, d.h. genauer gesagt auf deren Art.5 Abs.2 a).

Nach dieser Vorschrift müssen die Rechte von Arbeitnehmern auch im Falle eines Betriebsübergangs in der Insolvenz gewahrt bleiben, falls die Mitgliedstaaten (was sie nicht unbedingt müssen) die Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen auch bei insolvenzbedingten Betriebsübergängen vorsehen. In diesem Falle gestattet Art. 5 Abs.2 a) der Richtlinie 2001/23/EG eine Ausnahme von der Mithaftung des Betriebserwerbers nur für Gehaltsansprüche, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor dem Betriebsübergang fällig geworden sind.

Während der Freistellungsphase zu zahlende Gehaltsansprüche würden aber, so das hessische LAG, erst während der Freistellungsphase fällig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 a) der Richtlinie 2001/23/EG, und zwar in dem Monat, in dem sie zur Zahlung anstünden. Dies gelte unabhängig davon, dass diese Ansprüche bereits in der Arbeitsphase erworben bzw. entstanden sind. Soweit die Verteilungsprinzipien des deutschen Insolvenzrechts einer solchen Betrachtungsweise entgegenstünden, sei das deutsche Insolvenzrecht dahingehend auszulegen, dass bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz nur die bis dahin schon fälligen, nicht aber sämtliche bis dahin schon entstandenen Lohnansprüche von der Haftung des Betriebserwerbers auszunehmen seien.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht folgte den Überlegungen des Hessischen LAG nicht und stellte daher das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main wieder her, d.h. es wies die Klage ab.

Zwar habe das LAG zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte übergegangen sei. Die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche der nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeitkraft seien jedoch Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht hafte.

Mit der Übernahme des Betriebes sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613a BGB mit allen bestehenden vertraglichen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übergegangen. Ein Arbeitsverhältnis bestehe auch dann noch, wenn der Arbeitnehmer sich in der Freistellungsphase einer vereinbarten Altersteilzeit befinde. Dass der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten müsse, stehe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses sei auch in anderen Situationen, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeite, anerkannt. Hierzu zählten etwa Elternteilzeit, Urlaub, Schwangerschaft oder selbst langfristige Freistellungen.

Die Vergütungsansprüche seien jedoch Insolvenzforderungen, so dass die Beklagte hierfür nicht hafte. Es handele sich nicht um Masseverbindlichkeiten. Dies seien nur Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden. Davon könne hier entgegen den Ausführungen des LAG nicht die Rede sein. Auch wenn die Gehaltsansprüche der Klägerin in der Freistellungsphase erst monatlich während dieser Zeit fällig würden, seien sie bereits mit Leistung der Arbeit in der Arbeitsphase, d.h. vor Insolvenzeröffnung entstanden. Diese Betrachtungsweise widerspreche nicht der Art. 5 Abs. 2 a) der Richtlinie 2001/23/EG.

Mit vorliegendem Urteil stellt das BAG klar, dass es auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/23/EG an seiner früheren Rechtsprechung zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben festhält, nach der die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche lediglich (wertlose) Insolvenzforderungen sind (BAG, Urteil vom 19.10.2004, 9 AZR 647/03).

Eine Haftung des Insolvenzverwalters und des Betriebsübernehmers kommt demzufolge nur für die Ansprüche in Betracht, die der Arbeitnehmer in der Zeit nach der Insolvenzeröffnung erarbeitet hat. Diese Ansprüche stellen (werthaltige) Masseforderungen dar.

Für Arbeitgeber, die einen Betrieb aus einer Insolvenzmasse erwerben möchten, ebnet diese Entscheidung des BAG den Weg, indem sie ansonsten drohende Haftungsrisiken reduziert und damit Kalkulations- und Planungssicherheit für Verwalter und Betriebserwerber herstellt. In Altersteilzeit tätige Arbeitnehmer tragen hingegen beim üblichen Blockmodell das Risiko der Insolvenz ihres Arbeitgebers auch dann, wenn ein Erwerber später den Betrieb übernimmt und sich die wirtschaftliche Lage dadurch wieder bessert.

Diese Situation verdeutlich einmal mehr den Bedarf nach einem verbesserten Insolvenzschutz für Wertguthaben, die Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einer Altersteilzeit erworben haben. Die derzeitige gesetzliche Pflicht zur Schaffung einer solchen Sicherung (§ 8a AltTZG 1996) läuft vielfach leer, da sie nicht in ausreichendem Maße sanktionsbewehrt ist. Zwar kann der Arbeitgeber gemäß § 8a Abs.4 AltTZG 1996 auf Bestellung einer vom Gesetz geforderten Insolvenzsicherung belangen und notfalls auch verklagen, doch ist dies bei einer herannahenden Insolvenz aufgrund der dann gegebenen Zeitknappheit keine wirkliche Option. Und der bei Nichterfüllung der gesetzlich gebotenen Insolvenzsicherung bestehende Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den Arbeitgeber, d.h. bei einer juristischen Person gegen diese selbst und nicht etwa gegen deren Organe, d.h. gegen die Geschäftsführer bzw. Vorstände.

Diese Gesetzeslücke im Bereich der Altersteilzeit soll auch nach dem vor kurzem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Altersteilzeitregelungen (BT-Drs. 16/10289) nicht behoben werden, d.h. der Gesetzentwurf betrifft im wesentlichen nur Arbeitszeitkonten (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 08/109: Gesetzentwurf der Bundesregierung will Insolvenzschutz von Arbeitszeitguthaben verbessern.).

Arbeitnehmer müssen sich deshalb vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung (Blockmodell) des Risikos einer möglichen Insolvenz ihres Arbeitgebers bewusst sein und sollten sich daher genau informieren, wie zuverlässig der Arbeitgeber die gesetzlich gebotene Insolvenzsicherung umsetzt.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011

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