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Was besagen Transformationsregel und Änderungssperre (§ 613a Abs.1 Satz 2 BGB)?
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| (5) | Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: | |
| 1. | den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, | |
| 2. | den Grund für den Übergang, | |
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die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und | |
| 4. | die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. | |
| (6) | Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. | |
Erklärt der Arbeitnehmer rechtzeitig, d.h. innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber seinen Widerspruch, so hat dies zur Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, d.h. dem Betriebsveräußerer fortbesteht. Da dieser aber in aller Regel aufgrund der Betriebsveräußerung keine Möglichkeit der weiteren Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr hat, ist das Arbeitsverhältnis dadurch in seinem Bestand gefährdet, dass der Arbeitgeber eine zumeist wirksame ordentliche betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann.
Eine Option ist die Widerspruchsmöglichkeit dagegen für tariflich unkündbare Arbeitnehmer, da sie aufgrund der Unkündbarkeit einen erhöhten Schutz gegenüber betriebsbedingten Kündigungen genießen.
Infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts bleiben die widersprechenden Arbeitnehmer zwar wie gesagt bei ihrem bisherigen Arbeitnehmer, doch wird dieser betriebsbedingte Kündigungen in Betracht ziehen. Hierbei kann sich die Situation ergeben, dass von der geplanten Kündigungswelle sowohl Arbeitnehmer betroffen sind, die aufgrund des Betriebsübergangs gar nicht mehr Teil der Belegschaft wären, wenn sie keinen Widerspruch erklärt hätten, als auch andere Arbeitnehmer, die nicht von vornherein vom Betriebsübergang betroffen waren. In einer solchen Konstellation versucht die Rechtsprechung des BAG, die "Widerspruchsritter" bei der Sozialauswahl abzustrafen. Anders gesagt möchte man diejenigen Arbeitnehmer, die vom Betriebsübergang nicht betroffen waren, nicht nur deshalb zum Opfer der Sozialauswahl werden lassen, weil die dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer ohne vernünftigen Grund lieber beim bisherigen Arbeitgeber bleiben wollten.
BEISPIEL: Arbeitnehmer A ist Anfang 50, seit über 30 Jahren beschäftigt und hat für zwei unterhaltsberechtigte Kinder zu sorgen. Seine Arbeitsverhältnis wäre aufgrund Betriebsteilübergangs auf eine kleine Tochtergesellschaft der Siemens AG übergewechselt, wenn A dem Übergang nicht widersprochen hätte. Aufgrund des Widerspruchs soll A betriebsbedingt gekündigt werden, doch ist dazu zunächst eine Sozialauswahl mit Arbeitnehmer B vorzunehmen. B war von dem Betriebsübergang nicht betroffen, d.h. er hatte keine Chance, zur der Tochtergesellschaft zu wechseln. B ist Anfang 30 und seit fünf Jahren beschäftigt; Unterhaltspflichten hat er keine. Würde man jetzt eine normale Sozialauswahl durchführen, müsste dem B gekündigt werden, d.h. er müsste für den Widerspruch des A mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bezahlen.
In einer solchen Situation besagt die Rechtsprechung des BAG, dass man die Gründe des A für seinen Widerspruch bei der Sozialauswahl "berücksichtigen" müsse. Wie das zu geschehen hat, ist nicht ganz klar, doch steht sich A bei der Sozialauswahl nach dieser Rechtsprechung besser, wenn er zum Beispiel glaubhaft sagen kann, er habe aus Sorge um eine vertragsgerechte Beschäftigung, die bei dem Betriebsübernehmer fraglich sei, widersprochen, oder er habe Sorge gehabt, dass der Betriebsübernehmer zur dauerhaften Fortführung der Arbeitsverhältnisse wirtschaftlich in der Lage sei.
Das heißt praktisch gesehen: Arbeitnehmer, die (noch) nicht tariflich unkündbar sind, sollten bei einem Widerspruch bedenken, dass sie bei der möglicherweise dann anstehenden Entscheidung über betriebsbedingte Kündigungen weniger Sozialpunkte in die Waagschale werfen können als unter gewöhnlichen Umständen. Empfehlenswert ist daher von vornherein, sich über mögliche sachliche Gründe für einen Widerspruch Gedanken zu machen.
Arbeitgeber dagegen sollten bei der Information der betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs.5 BGB sehr sorgfältig arbeiten und eher zu viele als zu wenige Angaben machen, da eine unvollständige Information zwar nicht dem Betriebsübergang und der daraus folgenden Überleitung der Arbeitsverhältnisses im Wege steht, aber dazu führt, dass die Monatsfrist zur Erklärung des Widerspruchs nicht zu laufen beginnt. Die betroffenen Arbeitnehmer können daher noch nach langer Zeit ihren Widerspruch gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse erklären mit der Folge, dass sie dann wieder Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers sind.

Ein besonders geregelter Teilaspekt Ausprägung des Bestandsschutzes, den Arbeitsverhältnisse im Falle eines Betriebsübergangs genießen, ist die Kündigungsbeschränkung gemäß § 613a Abs.4 BGB. Diese Vorschrift lautet:
| (4) | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. |
Diese Vorschrift erklärt zwar Kündigungen für unwirksam, die "wegen" des Betriebsübergangs erklärt wurde, doch heißt es im nächsten Satz ausdrücklich, dass das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen "unberührt" bleibt.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber können also im Prinzip vor, bei oder nach einem Betriebsübergang Kündigungen erklären, doch darf dies nicht "wegen" des Betriebsübergangs geschehen. Die Rechtsprechung drückt dies durch die Formel aus, dass eine Kündigung nur dann gemäß § 613a Abs.4 BGB unwirksam ist, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung ist.
Ob dies der Fall ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Bei einer ordentlichen Kündigung aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen dürfte es unwahrscheinlich sein, dass der Betriebsübergang der (verdeckte) tragende Grund für die Kündigung ist. Bei einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist ein solcher Zusammenhang schon eher wahrscheinlich, doch ist auch hier in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein konkretes Sanierungskonzept den Betriebsveräußerer ebenso wie den Betriebserwerber zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen berechtigen kann.
Unwirksam wäre aber zum Beispiel eine betriebsbedingte Kündigung des Betriebsveräußerers, die nur damit begründet wird, dass der Erwerber die gekündigten Arbeitnehmer nicht übernehmen will. In einem solchen Fall wäre der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung.

Da der Betriebserwerber nach der Grundregel des § 613a Abs.1 Satz 1 BGB automatisch und zum Stichtag des Übergangs den Betriebsveräußerer ersetzt, besteht die Gefahr, dass zur Zahlung anstehenden Löhne bzw. Lohnrückstände aufgrund eines Betriebsübergangs uneinbringlich werden.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber hat das Weihnachtsgeld für 2006 und 2007 nicht bezahlen können und sich diese Zahlungspflicht durch schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern stunden lassen. Nunmehr können auch die Löhne für März 2008 nicht gezahlt werden. Der Arbeitgeber überträgt daher zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz seinen gesamten Betrieb auf eine eigens dafür gegründete GmbH, die mittellos ist.
In einem solchen Fall würde die bloße Ersetzung des bisherigen durch den neuen Arbeitgeber dazu führen, dass der bisherige Arbeitgeber von seinen Schulden zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs automatisch loskäme, da diese Verbindlichkeiten ja zu diesem Zeitpunkt auf den neuen Arbeitgeber übergeleitet werden: Er rückt ja in vollem Umfang in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein und haftet daher nicht nur für die künftigen Lohnansprüche, sondern muss auch die bereits bestehenden Ansprüche erfüllen.
Um den Betriebsveräußerer nicht vollständig und in einer zu Ungunsten der Arbeitnehmer gehenden Weise zu entlasten, ordnet § 613 Abs.2 BGB eine Mithaftung des bisherigen Arbeitnehmers an. Diese Mithaftung erstreckt sich grundsätzlich nur auf Altverbindlichkeiten. § 613 Abs.2 BGB lautet:
| (2) | Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. |
BEISPIEL: Die Jahresleistung wird in jedem Monat des laufenden Jahres zu einem Zwölftel erdient und ist zusammen mit dem Novemberlohn fällig. Zum 01. Juli geht der Betrieb über. Der Betriebsveräußerer haftet gemäß § 613 Abs.2 Satz 2 BGB für die Zahlung der Jahresleistung im Umfang von sechs Zwölfteln, da die Jahresleistung in diesem Umfang in der Zeit von Januar bis Juni erdient wurde. Kann der Betriebserwerber die Jahresleistung aufgrund mangelnder Solvenz im November nicht zahlen, haftet der Betriebsveräußerer auf die Hälfte dieser Zahlung.
Da die in § 613 Abs.2 BGB angeordnete Mithaftung in den Fällen leerläuft, in denen der Betriebsveräußerer aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung in der neuen Gesellschaft aufgeht und daher nicht länger existiert, stellt § 613 Abs.3 BGB klar, dass die Mithaftung nicht gilt, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG stellt der Übergang eines Betriebs gemäß § 613a BGB als solcher keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dar. Der Betriebsrat kann daher weder Verhandlungen über einen Interessenausgleich verlangen noch die Aufstellung eines Sozialplans.
Diese Rechtsprechung wird allerdings von einigen Arbeitsrechtlern mit beachtlichen Gründen kritisiert (vgl. z.B. Däubler/Kittner/Klebe, Hrsg., BetrVG, Kommentar, 9.Aufl. 2004, § 111 Rn.102 [Däubler]), weil die Übertragung eines Betriebs von einem wirtschaftlich starken Veräußerer auf einen wirtschaftlich schwachen Erwerber dazu führen kann, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Falle einer vom Erwerber nach dem Betriebsübergang beschlossenen Massenentlassung oder Betriebsstillegung faktisch leer ausgehen. Zwar bleibt der Betriebsrat trotz des Betriebsübergangs im Amt und kann Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Soziaplan führen, doch wird der Soziaplan in einer solchen Situation dürftiger sein als er es wäre, wenn der Veräußerer die Massenentlassung oder Betriebsstillegung durchgeführt hätte.
Dieses Risiko ist allerdings abgemildert in Konstellationen, in denen hinter dem wirtschaftlich schwachen Betriebserwerber ein wirtschaftlich potentes Konzernunternehmen steht, das aufgrund von Gewinnabführungsverträgen oder auch nur aufgrund der Tatsache, dass der wirtschaftlich schwache Betriebserwerber faktisch wie eine Betriebsabteilung geführt wird, eine beherrschende Stellung hat. Kommt zu diesen Umständen weiter hinzu, dass das beherrschende Konzernunternehmen keine angemessen Rücksicht auf die Belange des abhängigen Unternehmens nimmt, haftet nach der Rechtsprechung der Zivil- und der Arbeitsgerichte das beherrschende Unternehmen für die Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens.
Eine ähnliche Situation regelt § 134 Abs.1 Umwandlungsgesetz (UmwG). Danach haftet im Falle der Unternehmensaufspaltung in eine das Vermögen verwaltende Anlagegesellschaft und eine als Arbeitgeberin auftretende Betriebsgesellschaft die Anlagegesellschaft neben der Betriebsgesellschaft für Sozialplanforderungen der Arbeitnehmer, die binnen fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Spaltung begründet werden. § 134 Abs.1 UmwG lautet:
| (1) | Spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen in der Weise, daß die zur Führung eines Betriebes notwendigen Vermögensteile im wesentlichen auf einen übernehmenden oder mehrere übernehmende oder auf einen neuen oder mehrere neue Rechtsträger übertragen werden und die Tätigkeit dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger sich im wesentlichen auf die Verwaltung dieser Vermögensteile beschränkt (Anlagegesellschaft), während dem übertragenden Rechtsträger diese Vermögensteile bei der Führung seines Betriebes zur Nutzung überlassen werden (Betriebsgesellschaft), und sind an den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern im wesentlichen dieselben Personen beteiligt, so haftet die Anlagegesellschaft auch für die Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft als Gesamtschuldner, die binnen fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Spaltung auf Grund der §§ 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensteile bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben und dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen werden. |
Abgesehen von der Sondersituation, dass Betriebsveräußerer und Betriebserwerber zum selben Konzern gehören und daher unter Umständen eine Mithaftung des führenden Konzernunternehmens für die arbeitsrechtlichen Verbindlichkeiten des nachgeordneten und als Arbeitgeber auftretenden Konzernunternehmens besteht, existiert eine Schutzlücke für den Fall der "einfachen" Betriebsveräußerung auf ein von vornherein zu schwaches bzw. nicht überlebensfähiges Unternehmen.
BEISPIEL: Ein Unternehmer verkauft einen Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht, an einen wirtschaftlich schwachen Erwerber, der sich knapp zwölf Monate nach dem Betriebsübergang zur Betriebsschließung gezwungen sieht. Es kommt zwar zum Abschluss eines Sozialplanes, doch ist dieser dürftig ausgestattet, d.h. die Sozialplanabfindungen betragen ungefähr ein Drittel dessen, was sie betragen hätten, wenn der Betrieb beim Betriebsveräußerer verblieben wäre und dieser die Betriebsstillegung beschlossen und durchgeführt hätte. Abgesehen von der Betriebsveräußerung bestehen keine rechtlichen Beziehungen zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber.
In einem solchen Fall kommen die besonderen Schutzvorschriften für die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen nicht zur Anwendung. Nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BAG besteht daher keine Pflicht des Betriebsveräußerers, sich an den Kosten für den Sozialplan zu beteiligen.
Dieses Risiko wird noch gesteigert durch die Möglichkeit, dass die vom Betriebsübergang betroffene Belegschaft trotz Fortbestehens des Betriebsrats nicht nur die wirtschaftliche, sondern sogar die rechtliche Chance auf einen Sozialplan verliert. Diese Situation kann sich ergeben, wenn der Betriebserwerber ein Jungunternehmen ist, das gemäß § 112a Abs.2 BetrVG sozialplanprivilegiert ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmen nämlich in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung im Falle einer Betriebsänderung nicht zum Abschluss eines Sozialplans verpflichtet. Auch dieser Nachteil wird vom Gesetz ausdrücklich abgefangen für den Fall, dass es zu einer Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen gekommen ist (§ 112a Abs.2 Satz 2 BetrVG).
BEISPIEL: Ein Unternehmer verkauft einen seiner Betriebe, der aus seiner Sicht nicht mehr profitabel ist, gegen einen geringen Kaufpreis an einen wirtschaftlich schwachen Erwerber, d.h. an ein Unternehmen, das erst zwei Jahre zuvor gegründet worden ist. In dem verkauften Betrieb besteht ein Betriebsrat. Der Erwerber geht etwa ein Jahr nach der Übernahme des Betriebs wirtschaftlich in die Knie und ist dazu gezwungen, den Betrieb stillzulegen. Er verweigert den Abschluss eines Sozialplans. Abgesehen von der Betriebsveräußerung bestehen keine rechtlichen Beziehungen zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber.
Auch in diesem Fall greifen die besonderen Schutzvorschriften für die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens nicht ein. Da die Betriebsstillegung in den ersten vier Jahren nach der Gründung des erwerbenden Unternehmens erfolgte, muss dieses gemäß § 112a Abs.2 Satz 1 BetrVG keinen Sozialplan abschließen. Nach der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BAG ist auch der Betriebsveräußerer nicht zum Abschluss eines Sozialplans verpflichtet.

Anders als Betriebsüberänge stellen Betriebsteilübergänge nach der Rechtsprechung in der Regel eine Betriebsänderung dar und lösen daher gemäß §§ 111 ff. BetrVG die Pflicht zu Interessenausgleichsverhandlungen und zur Aufstellung eines Sozialplans aus. Wird nämlich nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übertragen, liegt in der Regel eine Betriebsaufspaltung oder der Zusammenschluss des übergehenden Betriebsteils mit dem aufnehmenden Betrieb vor. Beides ist eine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 Nr.3 BetrVG, d.h. hier besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Auch hier ist aber nicht der Inhaberwechsel selbst, sondern seine konkrete Umsetzung in Gestalt der Veränderung betrieblicher Abläufe der Grund dafür, eine Betriebsänderung anzunehmen.
Angesichts dieser Ausnahme von der Regel, dass Betriebsübergänge keine Betriebsänderung darstellen, besteht aber aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer und der Betriebsräte allerdings wenig Grund zur Freude, da sich natürlich fragt, was bei betriebsteilübergangsbedingten Zusammenschlüssen oder Spaltungen von Betrieben eigentlich in einem Sozialplan geregelt werden kann. Erzwungen werden, d.h. durch einen Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt werden kann nach herrschender Meinung nur ein Sozialplan, der die konkreten Spaltungs- oder Zusammenlegungsfolgen ausgleicht, d.h. es wird in der Regel um erhöhte Fahrtkosten, ggf. auch um Fortbildungsmaßnahmen und dgl. gehen.
Die aus Arbeitnehmersicht eigentlich "brennenden" wirtschaftlichen Folgen des Betriebsteilübergangs selbst können dagegen nur in einem vereinbarten Sozialplan geregelt werden, d.h. auf freiwilliger Basis. Dazu gehören insbesondere arbeitsplatzsichernde Garantieerklärungen (Patronatserklärungen) des Betriebsveräußerers zugunsten der übergeleiteten Arbeitnehmer wie zum Beispiel die Verpflichtung, im Falle des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigung durch den Erwerber binnen einer bestimmten Frist nach dem Betriebsübergang die gekündigten Arbeitnehmer wieder in den alten Betrieb aufzunehmen bzw. dort weiter zu beschäftigen.
Ebenfalls nicht erzwingbar wäre ein Sozialplan, der für den Fall, dass der Erwerber eines Betriebsteils innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Betriebsübergang Betriebsänderungen wie etwa eine Stillegung oder eine Massenentlassung durchführt, eine Pflicht des Betriebsveräußerers zur Beteiligung an den Sozialplankosten vorsieht. Auch hierbei ginge es nämlich nicht um den Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die den Arbeitnehmer infolge der Betriebsspaltung bzw. -zusammenlegung entstehen, sondern um eine Kompensation der rechtlichen Risiken, die aus dem Betriebsübergang bzw. aus der Überleitung der Arbeitsverhältnisse resultieren.

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