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Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede – Teil II




Individualvertragliche Abrede bei Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 29.08.2007, 4 AZR 765/06, 4 AZR 767/06

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

25.09.2007. In Arbeitsverträgen wird oft auf Tarifverträge verwiesen, d.h. die Verträge enthalten eine Klausel, wonach ein bestimmter Tarifvertrag oder ein ganzes Tarifwerk (z.B. „die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst“) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Aufgrund solcher Klauseln haben auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder Anspruch auf tarifliche Leistungen – jedenfalls im Prinzip. Streitig ist nämlich, was aus solchen Vertragsklauseln folgt, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers später wegfällt, was z.B. bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang oder bei einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband passieren kann.

Hier hatte der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lange Jahre die Ansicht vertreten, Bezugnahmen dieser Art seien im Allgemeinen als bloße „Gleichstellungsabreden“ zu verstehen. Das heißt: Vertragliche Verweise auf Tarifverträge sollen dem Arbeitnehmer angeblich kein unbedingtes vertragliches Anrecht auf tarifliche Leistungen verschaffen, sondern nur verhindern, dass sich Nicht-Gewerkschaftsmitglieder (sog. „Außenseiter“) schlechter stehen als Gewerkschaftsmitglieder. Da deren aus Tarifbindung bzw. aus § 4 Abs.1 TVG folgendes Recht auf Anwendung neu abgeschlossener Tarifverträge aber nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers entfällt, sollen auch die anderen, nicht organisierten Arbeitnehmer kein solches Recht haben.

Diese Ansicht hat der vierte Senat des BAG mittlerweile über Bord geworfen. Wie wir bereits in unserem Newsletter vom Mai 2007 berichteten, interpretiert nämlich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05) die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den „einschlägigen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung“ nicht mehr wie bisher als „Gleichstellungsabrede“, sondern als anspruchsbegründende Vertragsabsprache, so dass dem Arbeitnehmer auch nach Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers tarifliche Arbeitsbedingungen zustehen.

Diese Rechtsprechung hat der vierte Senat des BAG jetzt mit zwei Urteilen vom 29.08.2007 bestätigt und ausgebaut (Aktenzeichen: 4 AZR 765/06, 4 AZR 767/06).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Das BAG hatte über zwei Revisionen zu entscheiden, die beide die Überleitung eines Arbeitsverhältnisses von einem Krankenhausbetrieb auf ein Reinigungsunternehmen im Wege des Betriebsteilübergangs betrafen. Ein Fall war in der Vorinstanz vom Landesarbeitsgericht Berlin entschieden worden. Dieses hatte dem Arbeitnehmer recht gegeben, so dass die Revision vom Arbeitgeber geführt wurde (LAG Berlin, Urteil vom 16.05.2006, 7 Sa 2263/05). Der Parallelfall war vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden worden. Hier hatte der Arbeitgeber obsiegt, so dass die Revision vom Arbeitnehmer eingelegt worden war (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2006, 15 (4) Sa 62/06).

In dem Berliner Fall ging es um einen gewerkschaftlich nicht organisierten Mitarbeiter eines Berliner Krankenhauses, dessen Träger Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes war. Das Arbeitsverhältnis dieses Mitarbeiters war im Wege eines Outsourcings der Reinigungsarbeiten bzw. aufgrund Betriebsteilübergangs gemäß § 613a BGB auf ein Gebäudereinigungsunternehmen übergegangen.

Das Reinigungsunternehmen wandte daraufhin die allgemeinverbindlichen Tarifbestimmungen des Gebäudereiniger-Handwerks auf den Arbeitnehmer an. Dieser beanspruchte allerdings die Anwendung der für ihn günstigeren Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG-II) einschließlich der Lohntarifverträge.

Dabei verwies er auf seinen Arbeitsvertrag bzw. eine dort enthaltene Klausel, der zufolge diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sein sollten, und zwar „in der jeweils geltenden Fassung“.

Der vom LAG Düsseldorf entschiedene Parallelfall unterschied sich von dem Berliner Fall in der Hinsicht, dass der dort klagende Arbeitnehmer bereits vor der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses vom Krankenhausträger auf das Reinigungsunternehmen Mitglied der Gewerkschaft ver.di war.

Auch in seinem Fall wandte das Reinigungsunternehmen als neuer Arbeitgeber die allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks an, während der Arbeitnehmer auf seinen Vertrag bzw. auf die dort enthaltene Tarifbezugnahme-Klausel pochte.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG entschied in beiden Fällen zugunsten des Arbeitnehmers, d.h. es bestätigte das Urteil des LAG Berlin und hob die Entscheidung des LAG Düsseldorf auf. In der Pressemitteilung des BAG vom 29.08.2007 heißt es zur Begründung:

Nimmt ein Arbeitsvertrag in dynamischer Weise auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche Bezug, d.h. ist die Geltung bestimmter Tarifverträge „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ vertraglich vereinbart, so begründet dies nach Ansicht des BAG „die individualvertragliche Geltung der in bezug genommenen Tarifnormen“. Dies soll nicht nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer – wie im Berliner Fall – nicht gewerkschaftlich organisiert ist, sondern sogar dann, wenn Arbeitnehmer sowie alter und neuer Arbeitgeber tarifgebunden sind.

Für eine solche Konstellation schreibt § 613a Abs.1 Satz 2 BGB vor, dass die bisher kraft Tarifwirkung (§ 4 Abs.1 TVG) geltenden Tarifverträge, an die der alte Arbeitgeber gebunden ist, Bestandteil des Arbeitsvertrags werden; ist allerdings der neue Arbeitgeber anderweitig tarifgebunden, gelten die für ihn maßgeblichen Tarifverträge (§ 613a Abs.1 Satz 3 BGB).

Da das BAG dem Arbeitnehmer auch in dem Düsseldorfer Fall recht gab, ist es offenbar der Meinung, dass die rechtsbegründende („konstitutive“) Wirkung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge auch zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern eingreift, so dass diese aus zwei voneinander unabhängigen Gründen die Anwendung des Tarifs verlangen können: Zum einen aus § 4 Abs.1 TVG, zum anderen aus dem Arbeitsvertrag, wobei nur der erste Geltungsgrund, nicht aber der zweite bei einem Betriebsübergang § 613a Abs.1 Satz 3 BGB zum Opfer fällt.

Fraglich ist dann aber, warum die in den Vertrag einbezogenen Tarifverträge trotz der Dynamik der vertraglichen Bezugnahme („in der jeweils geltenden Fassung“) nur mit dem jeweiligen („statischen“) Inhalt zum Zeitpunkt der Vertragsüberleitung vom neuen Arbeitgeber zu beachten sein sollten. Eine solche Beschränkung lässt sich nur mit der überkommenen „Gleichstellungsdoktrin“ rechtfertigen: Da die kraft Tarifwirkung geltenden Tarifverträge im Falle eines Betriebsteilübergangs mit Branchenwechsel mit ihren zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels bestehenden Inhalt gesetzlich „eingefroren“ und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden (§ 613a Abs.1 Satz 2 BGB), soll diese für Gewerkschaftsmitglieder geltende Rechtsfolge auch für die Außenseiter gelten.

Nach der neuen Betrachtungsweise des BAG haben aber auch die Gewerkschaftsmitglieder einen „individualvertraglichen“ Anspruch auf weitere Anwendung des Tarifs. Hier deutet das BAG eine weitere Änderung seiner Rechtsprechung zugunsten des Arbeitnehmers an, indem es feststellt, dass bei einem Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel die in bezug genommenen Tarifnormen im übergegangenen Arbeitsverhältnis „zumindest (!) statisch“ weiter gälten.

Die beiden Urteile vom 29.08.2007 sind schließlich auch deshalb interessant, weil das BAG ausdrücklich in Kauf nimmt, dass verschiedene Tarifverträge in demselben Betrieb zur Anwendung kommen können. Dies beruhe auf deren unterschiedlichen Geltungsgründen und sei in § 613a BGB „angelegt“.

Fazit: Nicht nur die bisherige Rechtsprechung zur „Gleichstellungsabrede“, sondern auch die verbreitete Lehre von der „Tarifeinheit“ hat durch die Urteile vom 29.08.2007 einen kräftigen Dämpfer erhalten.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 1. März 2012

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