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Arbeitsrecht aktuell: 08/119 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil III




Arbeitsvertraglicher Verweis auf Tarifvertrag als Gleichstellungsabrede?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

21.11.2008. Arbeitsverträge enthalten oft eine Klausel, wonach ein bestimmter Tarifvertrag oder ein ganzes Tarifwerk, z.B. „die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in ihrer jeweils geltenden Fassung“, auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Solche Bezugnahmeklauseln führen dazu, dass Arbeitnehmer auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft Anspruch auf tarifliche Bezahlung haben.

Bis zu einer vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05) vollzogenen Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung wurden solche Klauseln als „Gleichstellungsabreden“ interpretiert, was zur Folge hatte, das sich Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglieder wie Außenseiter) auf sie nicht mehr berufen konnten, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers weggefallen war, etwa wegen eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband oder wegen eines Betriebsübergangs und des daraus resultierenden Wechsels in der Person des Arbeitgebers. Über diese Rechtsprechungsänderung berichteten wir in Arbeitsrecht aktuell: 07/10 Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“ und in Arbeitsrecht aktuell: 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil II.

Die neue Linie des BAG bzw. seines vierten Senats lautet: Wird in einem am 01.01.2002 oder später geschlossenen Arbeitsvertrag („Neuvertrag“) auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach einem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden.

Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen („Gleichstellungsabrede“). Die Interpretation einer Bezugnahmeklausel als bloße Gleichstellungsabrede ist somit nach der geänderten Rechtsprechung die Ausnahme und nicht mehr die Regel.

Trotz der mittlerweile mehrfach bestätigten Änderung seiner Rechtsprechung ist nicht ganz klar, ob es dem Arbeitgeber vielleicht helfen könnte, wenn er auf den bereits lange andauernden Bestand des Arbeitsverhältnisses verweist: Eine nach dem 31.12.2001 ausgefertigte neue Vertragsurkunde ist möglicherweise nicht wichtig, wenn das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis schon länger, d.h. bereits am 31.12.2001 bestand. Zu einer solchen Konstellation hat das BAG mit Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07 Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der am 06.05.1950 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1964 als Schlosser bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 zugrunde. Bis Ende 2005 war die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.V. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte ihre Mitgliedschaft mit Tarifbindung rechtswirksam beendet und mit Wirkung zum 01.01.2006 eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung begründet hat.

Ein im April 2006 geschlossenes tarifvertragliches Lohnabkommen der Metallbranche sah eine Einmalzahlung und eine dreiprozentige Entgelterhöhung vor. Beides begehrte der Arbeitnehmer unter Hinweis auf die in seinem Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel. Während das in der ersten Instanz zuständige Arbeitsgericht Paderborn die Klage abgewiesen hat (Urteil vom 07.12.2006, 1 Ca 1111/06), gab das zweitinstanzlich zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ihr mit Berufungsurteil vom 09.08.2007 (15 Sa 170/07) statt.

Dabei stellte das LAG Hamm ausdrücklich fest, dass es sich beim Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 nicht um einen Altvertrag handelte. Es sei unerheblich, dass durch diesen Arbeitsvertrag kein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom Mai 2002 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde. Aus diesem Anlass hätte die Beklagte angesichts der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen klarstellenden Zusatz in den von ihr entworfenen Arbeitsvertrag einfügen können, d.h. sie hätte unmissverständlich deutlich machen müssen, dass sie die Bezugnahme auf den Tarifvertrag nur als Gleichstellungsabrede verstanden wissen wollte.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG bestätigte das Urteil des LAG Hamm, d.h. es gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der in dem neuen Tarifvertrag enthaltenen Lohnerhöhung und der Einmalzahlung. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG wird die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das LAG Hamm bestätigt. Es bedürfe, so das BAG, bei nach dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsverträgen („Neuverträgen“) besonderer Anhaltspunkte, um einen Verweis auf Tarifverträge als bloße Gleichstellungsabrede auszulegen. Solche Anhaltspunkte sah das BAG im vorliegenden Fall ebensowenig wie das LAG. Weder der Vertragswortlaut noch die Umstände bei Vertragsschluss gäben Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien her, dass die Beklagte nicht dazu verpflichtet sein sollte, die nach einem Verbandsaustritt geschlossenen Änderungstarifverträge gegenüber dem Kläger arbeitsvertraglich anzuwenden.

Auf das Argument der beklagten Arbeitgeberin, der am 02.05.2002 vereinbarte Arbeitsvertrag sei wegen des zuvor bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Neuvertrag, geht das BAG in seiner Pressemeldung nicht näher ein. Aus gutem Grund, da dem Arbeitgeber die Beachtung der neuen Rechtsprechung des BAG und der dieser zugrunde liegenden geänderten Fassung des BGB bei Neuausfertigungen von Arbeitsverträgen möglich und zumutbar ist.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011

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