Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
      Arbeitsrecht - A
      Arbeitsrecht - B
      Arbeitsrecht - C
      Arbeitsrecht - D
      Arbeitsrecht - E
      Arbeitsrecht - F
      Arbeitsrecht - G
      Arbeitsrecht - H
      Arbeitsrecht - I
      Arbeitsrecht - K
      Arbeitsrecht - L
      Arbeitsrecht - M
      Arbeitsrecht - N
      Arbeitsrecht - O
      Arbeitsrecht - P
      Arbeitsrecht - R
      Arbeitsrecht - S
      Arbeitsrecht - T
      Arbeitsrecht - U
      Arbeitsrecht - V
      Arbeitsrecht - W
      Arbeitsrecht - Z
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel




Informationen zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, was arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln sind, wie anhand derer auf Tarifverträge Bezug genommen wird und dazu, ob diese ausschließlich auf Tarifverträge verweisen.

Lesen Sie, ob es sich bei arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers handelt und ob Arbeitnehmer auch dann Ansprüche aus ihnen herleiten können, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers weggefallen ist.

Weiterhin erfahren Sie, inwiefern ein Verweis auf Gesetzesparagraphen zur Unklarheit einer AGB-Klausel führt und wann eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel unwirksam ist.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was versteht man unter eine arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel?

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel erklärt weitere, außerhalb des Arbeitsvertrags bestehende Regelungen für anwendbar, d.h. die Klausel macht diese Regelungen zum Bestandteil des Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag wird durch eine Bezugnahmeklausel auf einen Schlag um umfangreiche weitere Regelungen ergänzt.

Wie wird auf Tarifverträge bezug genommen?

In den meisten Fällen werden Tarifverträge in Bezug genommen. Dabei kann die Bezugnahme mehr oder weniger weit abgefasst sein.

Am engsten bzw. am genauesten ist eine statische Verweisung bzw. eine statische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag. Mit einer solchen Klausel wird nur ein einziger Tarifvertrag für anwendbar erklärt, und zwar in einer bestimmten, durch eine Datumsangabe bezeichneten Fassung. Eine statische Verweisung kann z.B. lauten:

„Im Übrigen gelten der Manteltarifvertrag und der Lohntarifvertrag für das Eisen-, Metall- und Elektrohandwerk Berlin in der Fassung vom [Datumsangabe]."

Weiter gefasst ist eine kleine dynamische Verweisung bzw. eine kleine dynamische Bezugnahme. Sie bezieht sich zwar wie eine statische Verweisung auf bestimmte, konkret bezeichnete Tarifverträge, doch sollen diese in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden, d.h. die Bezugnahme ist auf künftige Änderungen der Tarifverträge zugeschnitten und will auch diese Änderungen in den Arbeitsvertrag einbeziehen (daher die Bezeichnung „dynamisch“). Eine kleine dynamische Verweisung könnte z.B. lauten:

„Im Übrigen gelten der Mantel- und der Lohntarifvertrag für das Eisen-, Metall- und Elektrohandwerk Berlin in der jeweils geltenden Fassung.“

Am weitesten gefasst ist eine große dynamische Verweisung bzw. eine große dynamische Bezugnahme. Sie erfasst auch den Fall, dass sich die auf den Betrieb und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge insgesamt ändern, z.B. durch eine Änderung der Branchenzugehörigkeit des Betriebs. Eine große dynamische Verweisung könnte z.B. lauten:

Im Übrigen gelten die betrieblich und fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.“

Verweisen Bezugnahmeklauseln immer auf Tarifverträge?

Nein, Bezugnahmeklauseln verweisen oft auch auf:

Die Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften ist sinnvoll, wenn die Anwendbarkeit der in bezug genommenen Regelungen nicht gegeben oder zweifelhaft ist. Dann wird durch die Bezugnahmeklausel Klarheit geschaffen.

BEISPIEL: In einem Geschäftsführervertrag werden die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) für anwendbar erklärt. Damit soll der GmbH-Geschäftsführer, der je nach Ausgestaltung des Geschäftsführervertrags (vielleicht) kein Arbeitnehmer ist, einem Arbeitnehmer in puncto Urlaub und Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall gleichgestellt werden.

Sind Bezugnahmeklauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?

Gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

  • vorformulierte Vertragsbedingungen,
  • die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
  • die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Wie diese Definition deutlich macht, sind AGB das „Kleingedruckte“ eines Vertrags. Auch in Arbeitsverträgen kommen AGB oft vor, wobei der Arbeitgeber derjenige ist, der die AGB zur Vertragsausgestaltung in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt. Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. dem Arbeitslohn oder der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch die Arbeitszeit und Bezahlung oftmals einseitig und formularvertraglich vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln sind praktisch immer AGB. Sie betreffen zwar unter anderem auch den Lohnanspruch des Arbeitnehmers und damit eine der Hauptpflichten des Arbeitgebers (falls nicht nur Rahmentarifverträge, sondern auch Lohntarifverträge in Bezug genommen werden), aber das macht Bezugnahmeklauseln nicht so interessant für Arbeitnehmer, dass sie darüber konkrete, auf ihren Arbeitsvertrag bezogene Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen würden.

Da Bezugnahmeklauseln AGB sind, müssen sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst sind sie als „überraschende Klauseln“ zu bewerten und werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs.1 BGB). Am besten werden Bezugnahmeklauseln unter einer Überschrift wie z.B. „Tarifverträge“ in den Vertrag aufgenommen. Überraschend und daher unwirksam kann auch der Verweis auf einen fachlich überhaupt nicht einschlägigen Tarifvertrag sein.
  • Bezugnahmeklauseln müssen für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht „transparent“ und haben aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB).
  • Bezugnahmeklauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten (sonst haben sie aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB).

Können Arbeitnehmer aus dynamischen Bezugnahmeklauseln Tarifansprüche auch dann herleiten, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers weggefallen ist?

Tarifverträge gelten nur dann gesetzesgleich, d.h. unmittelbar und zwingend, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind. Arbeitnehmer sind tarifgebunden, wenn sie Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, Arbeitgeber sind es, wenn sie Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sind oder aber selbst im eigenen Namen einen Tarifvertrag (Firmentarifvertrag, Haustarifvertrag) abgeschlossen haben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG).

Liegt beiderseitige Tarifbindung vor, führt die unmittelbare und zwingende Wirkung der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tarifvertrags dazu, dass von diesen Vorschriften bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann, § 4 Abs.1 TVG. Möglich sind nur Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers, also z.B. die arbeitsvertragliche Überschreitung des Tariflohns.

Vor dem Hintergrund dieses gesetzlichen Modells der Tarifbindung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in langjähriger ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf einen Tarifvertrag angeblich nur eine sehr begrenzte Bedeutung haben sollen. Sie sollen nämlich dieser BAG-Rechtsprechung zufolge den Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern nur das geben, was den Gewerkschaftsmitgliedern kraft Tarifbindung infolge der §§ 3, 4 TVG zusteht. Bezugnahmeklauseln wären dann nichts weiter als „Gleichstellungsabreden“, die die Nicht-Gewerkschaftsmitglieder (die Außenseitern) mit Gewerkschaftsmitgliedern tarifrechtlich gleichstellen sollen.

Diese Auslegung von Bezugnahmen auf Tarifverträge als bloße Gleichstellungsabreden hatte die Folge, dass Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglieder wie Außenseiter) bei wegfallender Tarifbindung des Arbeitgebers nur noch die tariflichen Rechte beanspruchen konnten, die sich aus den Tarifverträgen ergaben, die zum Zeitpunkt des Wegfalls der Tarifbindung des Arbeitgebers gerade in Geltung waren. Spätere Tarifänderungen, vor allem natürlich Tariflohnerhöhungen, musste der Arbeitgeber dieser Rechtsprechung zufolge nicht mitmachen. Im Ergebnis konnten daher Gewerkschaftsmitglieder wie Außenseiter aus dynamischen Bezugnahmeklauseln nach Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers keine Ansprüche auf Tariflohnerhöhungen herleiten.

Diese Rechtsprechung hat das BAG aufgegeben, zunächst mit Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05 (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 07/10 Bundesarbeitsgericht verabschiedet „Gleichstellungsabrede“), dann mit seinen Urteilen vom 29.08.2007, 4 AZR 765/06, 4 AZR 767/06 (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 07/54 Abschied von der Gleichstellungsabrede – Teil II) und schließlich mit Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07 (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 08/119 Abschied von der Gleichstellungsabrede - Teil III).

Dieser Kurswechsel war lange überfällig. Denn Bezugnahmeklauseln sind AGB und müssen daher für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein. Das sind sie aber nicht mehr, wenn man sie in Gleichstellungsabreden umdeutet. Denn von einer bloßen Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern ist in den üblichen Bezugnahmeklauseln (s. oben) gerade keine Rede. Vielmehr müssen „durchschnittliche“ Arbeitnehmer Bezugnahmeklauseln so verstehen, dass ihnen damit die Ansprüche eingeräumt werden, die sich aus den in bezug genommenen Tarifverträgen ergeben, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinerseits tarifgebunden ist oder nicht. Und wenn die Bezugnahmeklausel dynamisch ist (s. oben), hat der Arbeitnehmer auch bei wegfallender Tarifbindung des Arbeitgebers Anspruch auf spätere Tariflohnerhöhungen.

BEISPIEL: In einem schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2002 wird auf einen Tarifvertrag für das Deutsche Rote Kreuz (DRK) „in der jeweils geltenden Fassung“ verwiesen, d.h. er enthielt eine kleine dynamische Verweisung. Zum 31.03.2003 endete die Tarifbindung des Arbeitgebers. Eine Arbeitnehmerin klagte unter Verweis auf die Bezugnahmeklausel spätere Tariflohnerhöhungen ein. Nach der alten Rechtsprechung des BAG, der zufolge Bezugnahmeklauseln Gleichstellungsabreden sind, hätte sie mit einer solchen Klage keinen Erfolg. Nach der neueren Rechtsprechung ergibt sich aus der Bezugnahmeklausel ein Anspruch auf Tariflohnerhöhungen.

Seine neue Rechtsprechung wendet das BAG nur auf Arbeitsverträge an, die am 01.01.2002 oder später geschlossen wurden, da ab diesem Tag die Schuldrechtsreform in Kraft trat und mit ihr die strengere gesetzliche Kontrolle arbeitsvertraglicher AGB. Nähere Informationen zu den Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Arbeitsvertrag.

Kann der Verweis auf Gesetzesparagraphen zur Unklarheit einer AGB-Klausel führen?

Nein, das ist in aller Regel nicht der Fall, auch wenn ein solcher Verweis Arbeitnehmer zwingt, in dem Gesetz bzw. den Gesetzesparagraphen nachzuschauen, um den Arbeitsvertrag an dieser Stelle verstehen zu können. Bezugnahmen auf Gesetzesvorschriften können aber ausnahmsweise unklar sein, wenn z.B. nicht deutlich wird, welche Gesetze oder Gesetzesfassungen eigentlich gemeint sind.

Ausreichend verständlich ist daher z.B. folgende Vertragsklausel:

„Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden.“

Will der Arbeitnehmer herausfinden, wie lange die Kündigungsfrist ist, die er selbst bei einer Kündigung zu beachten hat, muss er im Gesetz nachschauen, um herauszufinden, dass er nach zwei Jahren Beschäftigungsdauer mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende und nach fünf Jahren mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende usw. kündigen kann. Aus Sicht des BAG ist das in Ordnung. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht, den Gesetzestext in den Vertragstext aufzunehmen oder eine gesetzliche Regelung mit eigenen Worten darzustellen oder zu erläutern (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 896/07, Rn.22).

Wann ist eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge unwirksam?

Tarifverträge genießen einen großen Vertrauensvorschuss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sie ausgewogene Regelungen enthalten, die die Interessen der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen. Daher kann der Arbeitgeber mit einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag eigentlich nichts falsch machen, d.h. eine „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers infolge einer Einbeziehung von Tarifverträgen in den Arbeitsvertrag ist nicht denkbar.

Anders ist es aber dann, wenn sich der Arbeitgeber gezielt die Rosinen aus einem Tarifvertrag herauspickt. Denn dann gelten nur die tariflichen Regelungen, die dem Arbeitgeber besonders gut gefallen, und diese Regelungen haben nicht mehr die Vermutung für sich, als Tarifvorschriften die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zur Geltung zu bringen.

BEISPIEL: In einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel wird auf einen Tarifvertrag verwiesen, der die gesetzlichen Kündigungsfristen verkürzt. Während gemäß § 622 Abs.1 BGB die beiderseits zu beachtende Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende beträgt und der Arbeitgeber nach fünfjähriger Beschäftigung sogar eine Frist von zwei Monaten zu Monatsende einhalten muss (§ 622 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB), werden diese Fristen in dem Tarifvertrag auf eine Woche bzw. auf vier Wochen (nach fünfjähriger Beschäftigung) verkürzt, was § 622 Abs.4 Satz 1 BGB erlaubt. In dem Tarifvertrag findet sich auch eine Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit. Danach können Arbeitnehmer ordentlich nicht mehr gekündigt werden, wenn sie länger als 20 Jahre beschäftigt und älter als 55 Jahre alt sind. Die Bezugnahmeklausel verweist gezielt auf die Paragraphen des Tarifvertrags, die die kürzeren Kündigungsfristen enthalten, und spart die tarifliche Unkündbarkeitsregelung von der Einbeziehung in den Arbeitsvertrag aus.

So etwas geht nicht. Wenn der Arbeitgeber die kurzen tariflichen Kündigungsfristen in den Arbeitsvertrag einbeziehen möchte, muss er auch die anderen tarifvertraglichen Regelungen in den Vertrag einbeziehen, d.h. ein gezieltes „Rosinenpicken“ ist unzulässig. Daher muss der Arbeitgeber zumindest diejenigen Regelungen eines Tarifvertrags insgesamt in seine Bezugnahmeklausel aufnehmen, die denselben Sachbereich betreffen, hier also das Thema „Kündigung“ bzw. „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Und da der in Bezug genommene Tarifvertrag hier im Beispielsfall nicht nur die gesetzlichen Kündigungsfristen abkürzt, sondern auch Regelungen zur ordentlichen Unkündbarkeit älterer Arbeitnehmer enthält, muss die Bezugnahme auch auf die Unkündbarkeitsregelung erstreckt werden, da Kündigungsfristen und Unkündbarkeitsregelung gemeinsam zum Regelungsthema „Kündigung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ gehören. Andernfalls ist die Bezugnahme wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers (§ 307 Abs.1 BGB) unwirksam.

Wann ist eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf allgemeine Arbeitsbedingungen unwirksam?

Manche Arbeitsverträge verweisen in einer Bezugnahmeklausel auf allgemeine Arbeitsbedingungen, was dazu führt, dass der eigentliche Arbeitsvertrag recht kurz ausfallen kann. Denn alle arbeitsvertraglichen Nebenbestimmungen finden sich dann in einem gesonderten Dokument, den allgemeinen Arbeitsbedingungen. Diese sind vom Arbeitgeber gestellte AGB, nur eben in allgemeiner Form.

Eine solche Bezugnahmeklausel ist in Ordnung, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die in der Klausel erwähnten allgemeinen Arbeitsbedingungen einzusehen. Das geschieht am besten dadurch, dass sie dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt werden. Damit ist auch klargestellt, in welcher Fassung bzw. mit welchem konkreten Inhalt die allgemeinen Arbeitsbedingungen für den Arbeitsvertrag Geltung haben.

Unzulässig wäre allerdings eine Klausel, der zufolge die vom Arbeitgeber ausgearbeiteten allgemeinen Arbeitsbedingungen „in ihrer jeweils gültigen Fassung“ in den Arbeitsvertrag einbezogen werden sollen. Eine solche „Jeweiligkeitsklausel“ in bezug auf allgemeine Arbeitsbedingungen ist nach Ansicht des BAG unzulässig, da sie dem Arbeitgeber ein Recht zur einseitigen Vertragsänderung geben (BAG, Urteil vom 11.02.2009, 10 AZR 222/08). Ein solches Vertragsänderungsrecht unterfällt § 308 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich der Arbeitgeber als AGB-Verwenders nicht das Recht ausbedingen, seine Vertragspflichten einseitig zu ändern, wenn dies nicht ausnahmsweise für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Das wiederum ist nach der Rechtsprechung des BAG nur der Fall, wenn für die nachträgliche Änderung des Arbeitsvertrags ein triftiger Grund vorliegt und wenn dieser Grund für eine mögliche spätere Änderung schon in der Änderungsklausel beschrieben ist. Ein allgemeiner Verweis auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen „in ihrer jeweils gültigen Fassung“ erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen zur Rechtswirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel haben oder beispielsweise vor der Entscheidung stehen eventuell bestehende tarifliche Ansprüche geltend zu machen, beraten wir Sie jederzeit gern.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
  • Gehaltsnachweise

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 7. Mai 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hamburg, 24.05.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung von Chefarzt Huppertz unwirksam

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11

Frankfurt, 23.05.2012
TVöD-Mehrurlaub:

Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10

Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11