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Arbeitsrecht aktuell: 10/116 Dynamische BAT-Bezugnahmeklausel erfasst TVöD und TV-L




Vergütung bei Vereinbarung der Geltung des BAT nicht eingefroren

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, 4 AZR 796/08

17.06.2010. In vielen Arbeitsverträgen ist die Geltung eines Tarifvertrags vereinbart, oft mit der Maßgabe, dass ein bestimmter Tarifvertrag "in der jeweils geltenden Fassung" auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein soll.

Solche arbeitsvertraglichen "Bezugnahmeklauseln" sind meist über Jahre hinweg unproblematisch - bis zu dem Tag, an dem sich die Tarifvertragsparteien entschließen, ihren Tarifvertrag durch ein vollständig neues Regelungswerk abzulösen. Dann wird der im Arbeitsvertrag genannte Tarifvertrag nicht mehr aktualisiert, so dass sich fragt, ob die - an die Tariflohnentwicklung angelehnte - Dynamik des arbeitsvertraglichen Lohns auf einmal eingefroren ist. Von diesem Problem sind viele Arbeitnehmer betroffen, in deren Arbeitsvertrag die Geltung des BAT vereinbart wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass in diesem Fall die BAT-Nachfolgetarifverträge gelten: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, 4 AZR 796/08.

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover

Dynamische Verweisungsklauseln auf einen Tarifvertrag

Tarifverträge können auf verschiedenen Wegen für ein Arbeitsverhältnis maßgeblich sein. "Automatisch" - und insbesondere auch ohne gesonderte Erwähnung im Arbeitsvertrag - sind Vertragsparteien an einen Tarifvertrag gebunden, wenn sie Mitglieder der jeweiligen Tarifvertragsparteien sind. Häufig werden Tarifverträge auch für "allgemeinverbindlich" erklärt und gelten dann innerhalb eines bestimmten örtlichen Bereichs auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne unmittelbare Tarifbindung. Auch Mindestlohnverordnungen sind ein gutes Beispiel für die Erweiterung des persönlichen Geltungsbereiches von Tarifverträgen.

Doch die Einbeziehung von Tarifverträgen in Arbeitsverhältnisse ist nicht immer von dritter Seite aufgezwungen. Es steht den Vertragsparteien selbstverständlich frei, einen Tarif vertraglich in Bezug zu nehmen und ihn damit mittelbar zur Anwendung zu bringen.

Solche Bezugnahmeklauseln verweisen typischerweise auf die jeweils aktuelle Fassung eines Tarifvertrages. Sie folgen dessen Veränderungen also "dynamisch". Das Gegenstück hierzu bilden Klauseln, die nur auf einen bestimmten Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung verweisen, also "statisch" sind.

Statische Klauseln sind aus Arbeitgebersicht grundsätzlich attraktiv, da sie insbesondere bei Löhnen ein bestimmtes Niveau zementieren. Aber auch dynamische Klauseln können interessant sein: Durch sie können Streitigkeiten über Lohnerhöhungen vermieden werden.

Bezugnahmeklauseln sind in aller Regel auf einen bestimmten Tarifvertrag ausgerichtet. Zu welchen Problemen dies führen kann, zeigt anschaulich der Übergang vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den darauf basierenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). TVöD und TV-L sind nicht einfach nur "alter Wein in neuen Schläuchen", also schlichte Nachfolgetarifverträge, sondern es handelt sich um ein völlig neues Tarifsystem. Deshalb ist die Auffassung unter Arbeitgebern verbreitet, die Bezugnahme auf den BAT führe dazu, dass nur der BAT (in seiner zuletzt geltenden Fassung) weiter anwendbar sei. Wäre das so, würden Arbeitnehmer nicht (mehr) an den regelmäßigen Tariflohnerhöhungen teilnehmen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Streitfrage nunmehr mit Urteil vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08) entschieden.

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Dynamische Bezugnahmeklausel auf BAT. Erzieher soll nicht nach TVöD/TV-L vergütet werden

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer in Hamburg ansässigen GmbH, als Erzieher beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen, "die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge" maßgeblich sein sollen.

Nach der Systemänderung von BAT zu TVöD / TV-L Ende 2006 wendete die Beklagte weiterhin den BAT an, so dass insbesondere Tariflohnerhöhungen im TV-L unberücksichtigt blieben. Der Kläger hingegen war der Meinung, dass er nach TV-L bezahlt werden müsse, ging vor Gericht und obsiegte vor dem Arbeitsgericht Hamburg und auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (LAG Hamburg, Urteil 22.05.2008, 8 Sa 1/08).

Bundesarbeitsgericht: TVöD/TV-L gilt

Der Kläger hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg

Das Gericht ist der Auffassung, dass die streitige Bezugnahmeklausel keine Tarifverträge erfasst, die den BAT ersetzen. Insofern sei die Klausel lückenhaft. Diese Lücke könne aber durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.

Im Kern versucht das Gericht dabei anhand des Vertragstextes zu ergründen, welche Regelung die Vertragsparteien redlicherweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre. Hier war für das BAG maßgeblich, dass die Bezugnahme dynamisch ausgestaltet war und damit augenscheinlich ein grundsätzlicher Wille bestand, an Tarifänderungen teilzuhaben. Dementsprechend hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Tarifwechsel vereinbart.

Fazit: Die "ergänzende Vertragsauslegung" ist natürlich eine Art Fiktion, um gerechte Ergebnisse zu ermöglichen. Die in diesem Zusammenhang naheliegende Frage, warum die Vertragsparteien nicht einverständlich eine Vertragsänderung beschlossen haben, wenn sie doch von Anfang an eine vollständige Tarifdynamik angestrebt haben, erübrigt sich also. Natürlich wird kaum ein Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) ohne Not eine vorteilhafte Position aufgeben oder seinem Vertragspartner mehr Rechte einräumen als erforderlich.

„Gerecht denkende Vertragsparteien“ würden aber in der Tat wie vom BAG entschieden regeln, dass im Falle eines Tarifwechsels der sachlich nächstliegende Nachfolgetarifvertrag gelten soll. Letztendlich hat das BAG also mit einem juristischen Trick dafür gesorgt, dass auf den BAT gemünzte Bezugnahmeklauseln letztlich auch den TVöD und auf ihm basierende Tarifwerke einbeziehen. Dies ist ein sachgerechtes Ergebnis.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

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