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Arbeitsrecht aktuell: 12/045 Kündigung in der Probezeit und EU-Grundrechtscharta




EU-Grundrechtecharta verbessert den Schutz vor Probezeitkündigungen nicht

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2011, 6 AZN 1371/11

30.01.2012. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erlaubt Kündigungen aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen. Diese Gründe muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen. Allerdings gilt das KSchG nur für Arbeitsverhältnisse in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und auch dann erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Innerhalb dieser Wartezeit von sechs Monaten ("Probezeit") ist auch eine "grundlose" Kündigung möglich. Deshalb sind Probezeitkündigungen meistens wirksam. Nur in Ausnahmefällen ist eine Probezeitkündigung unwirksam, z.B. wenn sie sittenwidrig ist oder gegen Treu und Glauben verstößt. Das aber kommt selten vor und ist vom Arbeitnehmer zu beweisen. Dabei hilft dem Arbeitnehmer auch die Berufung auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) wenig, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem klarstellte (BAG, Beschluss vom 08.12.2011, 6 AZN 1371/11).

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Auf der Grundlage des KSchG können Arbeitgeber nur kündigen, wenn sie dafür einen betriebsbedingten und/oder personenbedingten und/oder verhaltensbedingten Grund haben. In einem solchen Fall ist eine Kündigung "sozial gerechtfertigt", andernfalls unwirksam. Das KSchG gilt aber nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) und erst nachdem das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs.1 KSchG). Diese Zeit des Wartens auf die Anwendbarkeit des KSchG („Wartezeit“) wird oft Probezeit genannt, weil auch eine vertraglich vereinbarte Probezeit meistens sechs Monate beträgt und dann zeitgleich mit der gesetzlichen Wartezeit abläuft (§ 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Wenn das KSchG eingreift, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Wirksamkeit seiner Kündigung (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Während der Wartezeit dagegen und in einem Kleinbetrieb muss der Arbeitnehmer den Nachweis führen, dass die Kündigung unwirksam ist. Das kommt selten vor, am ehesten noch, wenn die Betriebsratsanhörung fehlerhaft war oder eine Schwangere gekündigt wurde ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde.

Sind auch diese Spezialvorschriften nicht anzuwenden, wird es für den in der Wartezeit gekündigten Arbeitnehmer eng: Dann kann die Kündigung höchstens noch "sittenwidrig" sein (§ 138 BGB) oder diskriminierend oder sie kann gemäß § 242 BGB gegen „Treu und Glauben verstoßen. Mit einer solchen Argumentation haben gekündigte Arbeitnehmer vor Gericht aber meist keinen Erfolg. Und auch eine Berufung auf die EU-Grundrechtecharta hilft hier nicht weiter.

BAG: Die Grundrechtecharta der EU spielt für die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung keine Rolle

Ein Arbeitnehmer erlitt in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses einen Unfall, an dem der Arbeitgeber Schuld hatte, und war daher arbeitsunfähig. Sodann erhielt er die Kündigung. Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage, da er die Kündigung für sittenwidrig und/oder treuwidrig hielt. Das Arbeitsgericht Freiburg und das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gaben dem Arbeitgeber recht (Urteil vom 05.07.2011, 22 Sa 11/11).

Der Arbeitnehmer beantragte daher beim BAG die Zulassung der Revision. Er argumentierte, dass das LAG die EU-Grundrechtecharta bei der Gesetzesauslegung hätte berücksichtigen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung bitten müssen. Das BAG entschied dagegen, dass die Grundrechtecharta bei der Auslegung der hier anzuwendenden deutschen Gesetzesvorschriften (§§ 138, 242 BGB) keine Bedeutung hat, da diese Regelungen nichts mit dem EU-Recht (z.B. einer EU-Richtlinie) zu tun haben. Die Revision wurde daher nicht zugelassen.

Fazit: Auch die Grundrechtecharta ändert nichts daran, dass Probezeitkündigungen nur äußerst selten unwirksam sind. Arbeitnehmer müssen daher in solchen Fällen damit leben, dass eine Kündigungsschutzklage nur geringe Erfolgsaussichten hat.

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Letzte Überarbeitung: 3. Mai 2012

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Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
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Frankfurt, 26.03.2012
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Berlin, 22.03.2012
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Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10