Möglicherweise ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine "Probezeit" vereinbart. Diese Probezeitklausel kann je nachdem, wie sie abgefaßt wird, eine ganz verschiedene Bedeutung haben.
Die für Sie als Arbeitnehmer "unangenehmere Variante" besagt, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Zeit endet, wobei als Grund für die Befristung Ihre Erprobung angegeben wird. Eine solche zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Erprobung ist nach der Rechtsprechung zulässig. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch mit Ende der Probezeit: Die Probezeitklausel bedeutet in einem solchen Fall, daß Sie ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart haben.
Die "harmlosere Variante" der Probezeitklausel lautet, daß die ersten drei oder sechs (oder auch neun) Monate des Arbeitsverhältnisses "als Probezeit gelten" oder "Probezeit sind". In einem solchen Fall haben Sie einen unbefristeten Dauerarbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit abgeschlossen. Wenn die vereinbarte Probezeit abgelaufen ist, besteht das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis fort.
Wenn sich aus der Formulierung des Vertrages nicht eindeutig ein befristetes Probearbeitsverhältnis ergibt, ist nach der Rechtsprechung im Zweifel von einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit auszugehen. Die vorgeschaltete Probezeit ist also die Regel, das befristete Probearbeitsverhältnis die Ausnahme.
Vielleicht sind Sie wie viele Arbeitnehmer der Meinung, daß Sie während einer Probezeit keinen Kündigungsschutz haben, so daß der Arbeitgeber Ihnen während einer Probezeit jederzeit kündigen kann. Das ist falsch.
Auch während einer Probezeit können Sie vor Kündigungen Ihres Arbeitgebers geschützt sein.
Es kommt allerdings auch hier darauf an, zwischen den beiden Formen der Probezeit zu unterscheiden, d.h. zwischen einem befristeten Probearbeitsverhältnis und einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit.
Wenn Sie ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart haben, können Sie sich grundsätzlich nicht gegen die automatische Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wehren. Gegen eine wirksame Befristung hilft kein Kündigungsschutz. Der Grund dafür liegt darin, daß der Arbeitgeber ja gar nicht kündigen muß, um die Beendigung des Vertrags herbeizuführen.
Gegen dieses automatische Ende Ihres Arbeitsverhältnisses können Sie daher nur dann etwas unternehmen, wenn die vereinbarte Befristung als solche unwirksam war. Einzelheiten zu dieser Frage finden Sie unter dem Stichwort Befristung.
Zum Ausgleich dafür ist allerdings während der Dauer des befristeten Probearbeitsverhältnisses, d.h. eines Zeitvertrags, eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Dies folgt aus § 15 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Von dieser gesetzlichen Regel kann allerdings im Arbeitsvertrag abgewichen werden, d.h. man kann die Befristung und die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vertraglich miteinander kombinieren. Eine solche vertraglichen Vereinbarung kombiniert zwei Vorteile für den Arbeitgeber, nämlich die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung und die ordentliche Kündbarkeit, die für unbefristete Arbeitsverträgen typisch ist.
Wenn von der gesetzlichen Regel des § 15 Abs.3 TzBfG nicht durch Vertrag abgewichen wurde, droht Ihnen während der Laufzeit eines befristeten Probearbeitsverhältnisses keine ordentliche Kündigung.
Anders also bei dem befristeten Probearbeitsverhältnis ist es bei einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit. Hier besteht von vornherein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein solches Arbeitsverhältnis kann je nach Lage des Falles durchaus unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fallen.
Zwar gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für den Arbeitnehmer erst nach der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten und auch nur dann, wenn mindestens sechs Arbeitnehmer (ab dem 01.01.2004: elf Arbeitnehmer) in dem Betrieb arbeiten, und gewöhnlich dauert eine vertraglich vereinbarte vorgeschaltete Probezeit eben genau sechs Monate. Die vorgeschaltete Probezeit kann jedoch auch über die sechsmonatige Wartezeit des KSchG hinausgehen, also etwa neun oder im Ausnahmefall sogar zwölf Monate dauern. Ist die Wartezeit von sechs Monaten abgelaufen und arbeiten mindestens sechs Arbeitnehmer (ab dem 01.01.2004: elf Arbeitnehmer) in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers, erfaßt der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG ein solches Arbeitsverhältnis also schon vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Probezeit.
Das gleiche gilt, wenn Sie schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs.2, 3 Neunes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind. Auch dann genießen Sie den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX zwar erst nach der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten (§ 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Auch hier kann eine vertraglich vereinbarte Probezeit diese gesetzliche Grenze jedoch überschreiten. Ist vertraglich eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart, so erfaßt der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 6 Monaten und damit während der Restdauer der vertraglichen Probezeit.
Auch der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt bereits während einer vertraglich vereinbarten vorgeschalteten Probezeit. Da hier keine Wartezeit gilt, greift dieser Sonderkündigungsschutz sofort mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Auch hier ändert die Probezeit also nichts daran, daß der Arbeitgeber einer Schwangeren gemäß § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) während der Schwangerschaft nicht kündigen kann.
Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber schließlich auch berücksichtigen, dass er vor jeder - ordentlichen wie außerordentlichen -Kündigung den Betriebsrat gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuhören hat. Diese Obliegenheit besteht bereits vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an, d.h. der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch vor dem Ausspruch einer Probezeitkündigung anzuhören. Unterlässt er dies oder ist die Anhörung fehlerhaft, ist die Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Eine vorgeschaltete Probezeit und Kündigungsschutz schließen sich daher keineswegs immer gegenseitig aus.
Für die ordentliche Kündigung während einer vereinbarten Probezeit gelten abgekürzte gesetzliche Kündigungsfristen. Falls für Sie nicht aufgrund Ihres Arbeitsvertrags oder aufgrund eines auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags andere Kündigungsfristen maßgeblich sind, kommt die gesetzliche Frist von zwei Wochen zur Anwendung. Der hier einschlägige § 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet:
| "§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. |
| (3) |
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden." |
Während Ihr Arbeitsverhältnis normalerweise nur mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende ordentlich gekündigt werden kann (§ 622 Abs.1 BGB), ist die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich.
Die abgekürzte Kündigungsfrist gilt sowohl für eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber als auch für eine Kündigung durch Sie, d.h. die kurze Frist kommt beiden Vertragsparteien zugute.
Die Dauer der Probezeit kann zwar grundsätzlich frei vereinbart werden, doch wird sie von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Inhaltes der Arbeitstätigkeit begrenzt: Wenn die Tätigkeit eher einfach ist, ist für die Erprobung des Arbeitnehmers nicht soviel Zeit erforderlich wie bei einer komplizierten Tätigkeit. In dieser Weise werden sowohl die Dauer eines befristeten Probearbeitsverhältnisses als auch die Dauer einer vorgeschalteten Probezeit begrenzt.
Bei einfachen Tätigkeiten ist eine Probezeit von etwa drei bis vier Monaten angemessen. Bei schwierigeren Tätigkeiten kann eine sechs bis neun Monate dauernde Probezeit angemessen sein. Über neun Monate darf eine Probezeit nur in seltenen Ausnahmefällen dauern. In der Regel werden sechs Monate ausreichend sein.
Die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten, während der bei einer vorgeschalteten Probezeit die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt (§ 622 Abs.3 BGB), betrifft nur für Frage der Kündigungsfristen. Diese Sechsmonatsgrenze beschränkt daher nur die Geltung verkürzter Kündigungsfristen, nicht aber die Dauer der Probezeit selbst.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass diese Sechsmonatsgrenze frei ausgeschöpft werden kann, d.h. unabhängig davon, ob eine Probezeit von sechs Monaten bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch "angemessen" ist oder nicht (BAG, Urteil vom 24.01.2008, 6 AZR 519/07). Auch bei Verwendung eines vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags unterliegt eine solche Klausel ("Die ersten sechs Monate sind/gelten als Probezeit.") keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB. Mit einer vertraglich vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten nutzten die Parteien nach Ansicht des BAG nur den ihnen von § 622 Abs.3 BGB zur Verfügung gestellten gesetzlichen Rahmen aus. Die Geltung der auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist bei einer maximal sechsmonatigen Probezeit kann daher auch in Fällen "einfacher" Tätigkeiten nicht in Zweifel gezogen werden.
Bei Berufsausbildungsverhältnissen beträgt die Probezeit kraft gesetzlicher Vorschrift mindestens ein Monat und höchstens vier Monate, § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit dem Thema Probezeit finden Sie hier:
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Thema Probezeit finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2009