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Arbeitsrecht aktuell: 04/05 Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die Vorschriften des "Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB-Gesetz) zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt worden. Die Vorschriften des AGB-Gesetzes bzw. die jetzt in §§ 305 bis 310 BGB enthaltenen Regelungen bezwecken in erster Linie den Schutz des Verbrauchers vor unangemessenen Vertragsbedingungen, die der andere Vertragsteil bei Abschluß des Vertrags stellt, d.h. den Schutz des Verbrauchers vor dem "Kleingedruckten".

Mit der Übernahme des AGB-Rechts in das BGB zum 01.01.2002 wurde erstmals auch geregelt, daß diese Verbraucherschutzvorschriften im allgemeinen auch auf Arbeitsverträge anzuwenden sind, wobei allerdings "die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen" sind (§ 310 Abs.4 Satz 2 BGB).

Vor diesem Hintergrund ist nunmehr klar, daß die vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag, d.h. das im Arbeitsvertrag enthaltene "Kleingedruckte", grundätzlich am Maßstab des AGB-Rechts, d.h. am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen sind.

In Rechtsprechung und Literatur besteht seit Anfang 2002 Streit darüber, ob Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen noch zulässig sind. Dagegen spricht, daß gemäß § 309 Nr.6 BGB eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam ist, wenn diese dem Verwender u.a. für den Fall, daß sich der andere Vertragsteil vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe verschafft.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Arbeitgeberin schloß mit der beklagten Arbeitnehmerin am 23.01.2002 einen Arbeitsvertrag. Danach sollte die Arbeitnehmerin ab dem 01.03.2002 für eine monatliche Bruttovergütung von 1.840,65 Euro als Fachverkäuferin tätig werden. In § 11 des Arbeitsvertrags war u.a. geregelt, daß sie eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu zahlen habe, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis nicht antrete oder sich von ihm vertragswidrig löse. Die Kündigung vor Dienstantritt war vertraglich ausgeschlossen. Für die Dauer der vereinbarten Probezeit betrug die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 27.01.2002, d.h. über einen Monat vor Dienstantritt, teilte die Arbeitnehmerin mit, daß sie ihre Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Mit der Klage macht die Arbeitgeberin die Vertragsstrafe geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm haben die Klage abgewiesen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und die Abweisung der Klage auf Vertragsstrafe bestätigt.

In seiner Begründung stellt das Bundesarbeitsgericht zunächst klar, daß arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafeversprechen nicht allgemein unzulässig sind. Insbesondere steht § 309 Nr.6 BGB solchen formularmäßigen Vereinbarungen nicht generell entgegen.

Gegen die allgemeine Unwirksamkeit arbeitgeberseitig vorformulierter Vertragsstrafeversprechen für den Fall eines Vertragsbruchs durch den Arbeitnehmer spricht nämlich folgende "Besonderheit des Arbeitsrechts": Arbeitnehmer können aufgrund spezieller arbeitsrechtlicher Rechtsvorschriften, d.h. aufgrund von § 888 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), zur Erbringung der Arbeitsleistung weder durch Zwangsgeld noch durch Zwangshaft angehalten werden. Daher besteht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein Bedürfnis zur Vereinbarung von Vertragsstrafen, mit denen die Vertragstreue des Arbeitnehmers abgesichert werden soll.

Allerdings sind arbeitgeberseitig vorformulierte Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Unangemessenheit kann daraus folgen, daß zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe ein Mißverhältnis besteht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes, die für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbart wird, bei einer in der Probezeit geltenden Kündigungsfrist von nur zwei Wochen in der Regel zu hoch bzw. unangemessen.

Diese Überlegung führte zur Unwirksamkeit der Vertragstrafenregelung. Eine Herabsetzung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in einem solchen Fall nicht möglich.


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Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2009

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