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Arbeitsrecht aktuell: 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer




Vertragsstrafen müssen dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers angemessen sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 897/08

Leitsätze der Redaktion:

"Sieht eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Klausel für den Fall einer rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe vor, muss deren Höhe auf den Lohn begrenzt sein, den der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist verdient hätte, die er rechtswidrig missachtet hat. Andernfalls ist eine solche Vertragsstrafenregelung als Übersicherung unzulässig und damit insgesamt unwirksam. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragsstrafenabrede wirksam ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an."


10.03.2011. Arbeitsverträge enthalten in aller Regel weitgehend vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie sind das beste Beispiel dafür, dass nicht alles rechtens sein muss, was "schwarz auf weiß" geschrieben steht. Ob sie wirksam sind, bestimmt sich vielmehr nach dem strengen Kontrollmaßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), vgl. § 310 Abs.3 Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 305 Abs.1 BGB. Dabei sind allerdings "die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen" (§ 310 Abs.4 Satz 2 BGB). Dieses kleine Hintertürchen kann zu dem überraschenden Ergebnis führen, dass im Arbeitsrecht Klauseln erlaubt sind, die beispielsweise in einem Mietvertrag keine Chance hätten.

Dies gilt nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere für Vertragsstrafenabreden für den Fall einer rechtswidrigen Kündigung. Diese außerhalb des Arbeitsrechts gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksamen Regelungen erfreuen sich bei Arbeitgebern zunehmender Beliebtheit. Sie sind nämlich nicht nur ein deutliches Warnsignal an den Arbeitnehmer, sich vertragstreu zu verhalten, sondern machen im Fall des Falles den oft schweren Nachweis eines konkreten Schadens entbehrlich. Stattdessen genügt hier der Hinweis auf das vertragswidrige Verhalten und die für diesen Fall vereinbarte Strafe.

Doch auch wenn Vertragsstrafen grundsätzlich vereinbart werden dürfen, müssen sie in ihrer konkreten Ausgestaltung mit AGB-Recht vereinbar sein. Dazu gehört, dass der Vertragspartner (also der Arbeitnehmer) durch die jeweilige Regelung nicht "unangemessen benachteiligt" wird (§ 307 BGB). Damit ist - kurz gesagt - jede Beeinträchtigung seiner Interessen gemeint, die nicht durch begründete Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Wie so oft im juristischen Handwerk lassen diese eher schwammigen Umschreibungen viel argumentativen Spielraum. Einen Leitfaden bietet hier lediglich die obergerichtliche Rechtsprechung.

Ein am 23.09.2010 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefälltes Urteil (Aktenzeichen: 8 AZR 897/08; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2008, 9 Sa 12/08) ist daher gleich aus zwei Gründen besonders lesenswert. Zum einen fasst das Gericht hier auf nur knapp acht Seiten alle wesentlichen Grundsätze zur AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht zusammen. Zum anderen bereichert es seine Rechtsprechung zu Vertragsstrafenregelungen im Arbeitsrecht um eine weitere gebräuchliche Klausel. Diese lautet auszugsweise:

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (...) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis (...) vertragswidrig vorzeitig beendet."

In dem zu Grunde liegenden Fall war in dem Arbeitsvertrag auch eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. Erst nach Ablauf der Probezeit erhöhte sich die Kündigungsfrist - dafür aber auch deutlich. Nach einer fristlosen, arbeitnehmerseitigen Kündigung außerhalb der Probezeit hatte der Arbeitgeber hier die vereinbarte Vertragsstrafe eingeklagt. Damit blieb er allerdings über alle drei Instanzen erfolglos.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber festzustellen. Die Länge der jeweiligen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln dann regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Ist in dem Arbeitsvertrag eine höhere Vertragsstrafe vereinbart, muss der Arbeitgeber hieran ein besonderes wirtschaftliches Interesse haben, andernfalls ist die Abrede als unangemessen benachteiligende "Übersicherung" unwirksam.

Der übliche finanzielle Mitteleinsatz in der Einarbeitungsphase, der durch die Vertragsstrafe aufgebaute Druck zu vertragsgerechtem Verhalten und auch der Erfüllungsanspruch bis zum nächst zulässigen Beendigungszeitpunkt reichen als ein solches "besonderes Interesse" nicht. Das BAG wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist der Annahme eines von Anfang an gesteigerten Arbeitgeberinteresses an der Vertragserfüllung widerspricht.

Bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit wäre nach diesen Maßstäben lediglich ein halbes Monatsgehalt Vertragsstrafe angemessen gewesen. Da die Klausel nicht zwischen dem Zeitraum innerhalb und außerhalb der Probezeit unterschied, war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also von Anfang an, insgesamt unwirksam. Es war deshalb unerheblich, dass die beklagte Arbeitnehmerin erst nach der Probezeit gekündigt hatte und ob die fristlose Kündigung rechtswidrig gegen die vereinbarte Kündigungsfrist verstieß.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fazit: Abreden über eine Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung sind im Arbeitsrecht grundsätzlich möglich. Sie müssen allerdings das wirtschaftliche Interesse des Verwenders, d.h. des Arbeitgebers, angemessen widerspiegeln. Das ist in aller Regel nur der Fall, wenn die Höhe der vereinbarten Strafe der Vergütung entspricht, die im Laufe der jeweiligen Kündigungsfrist verdient werden kann.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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