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Fristlose Eigenkündigung ohne vorherige Abmahnung?
Eine solche Eigenkündigung ist riskant, da der Arbeitnehmer im Falle ihrer Unwirksamkeit alles verspielt. Insbesondere eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann wirksam sein, ist es aber oft nicht, wie ein vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschiedener Fall zeigt, in dem es um einen aggressiven Arbeitgeberaushang ging (Urteil vom 04.10.2010, 9 Sa 246/10).
Nachdem ein Arbeitgeber auf einem großen Plakat allen auch nur möglicherweise verantwortlichen Mitarbeitern detailliert schwerste Konsequenzen für den Fall einer Fehlproduktion angedroht hatte, kündigte eine Bäckerin fristlos und klagte auf Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB. Vor dem Arbeitsgericht Hannover (Urteil vom 02.12.2009, 5 Ca 210/09) hatte sie Erfolg, vor dem LAG jedoch nicht. Statt zu kündigen hätte sie zunächst abmahnen oder um Klarstellung bitten müssen, so das Gericht.
Fazit: Mit dem Urteil ruft das LAG Niedersachsen in Erinnerung, dass sich Arbeitnehmer nicht nur wegen sozialrechtlicher Konsequenzen wie z.B. einer Sperrzeit eine Eigenkündigung gut überlegen sollten. Sie kann nämlich, unabhängig von ihrer Wirksamkeit, kaum aus der Welt geschafft werden. Vor allem schließt eine unwirksame Kündigung Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach § 628 Abs.2 BGB aus, kann aber umgekehrt zu Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüchen des Arbeitgebers führen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04.10.2010, 9 Sa 246/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Fristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 10/223 Grenzen eines im arbeitsvertraglichen AGB vereinbarten Anspruchs auf Aufwendungsersatz bei Vertragsbeendigung ("Ablösungsentschädigung")
- Arbeitsrecht aktuell: 09/135 Kein Zurück nach fristloser Kündigung
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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