Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/223 Grenzen eines in arbeitsvertraglichen AGB vereinbarten Anspruchs auf Aufwendungsersatz bei Vertragsbeendigung („Ablösungsentschädigung“)




Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen schützt vor unangemessenen "Ablösungsentschädigungen" bei Ende des Arbeitsvertrages

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 777/08

15.11.2010. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte, nicht verhandelbare Klauseln, die typischerweise für eine Vielzahl von Fällen geschaffen wurden. Nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern auch im Arbeitsrecht sind sie weit verbreitet. Arbeitgeber als "Verwender" der AGB können durch sie ihren in aller Regel gegebenen Verhandlungsvorteil effektiv nutzen.

Um den Vertragspartner - Arbeitnehmer - vor zu großen Nachteilen zu schützen, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine strenge Wirksamkeitskontrolle dieser Bedingungen vor. Speziell bei Pauschalen zur Aufwandsentschädigung oder bei Vertragsstrafen kann sich daher ein genauer Blick auf den Arbeitsvertrag lohnen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 777/08

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Welche Wirkung und Bedeutung haben Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei, der „Verwender“ der AGB, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Typischerweise kann die Vertragspartei des Verwenders der AGB auf deren Inhalt durch Verhandlungen keinen Einfluss nehmen, so dass AGB nicht vorliegen, wenn Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt sind. Diese in § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltene Definition verdeutlicht, worum es im AGB-Recht geht, nämlich um die Kontrolle der Wirksamkeit des einseitig ausgearbeiteten „Kleingedruckten“. Diese Kontrolle ist aufgrund der Übermacht des AGB-Verwenders zugunsten seines Vertragspartners erforderlich und seit 2002 auch im Arbeitsrecht vorzunehmen. Gesetzliche Grundlage der AGB-Kontrolle sind die §§ 305 ff. BGB.

Sind die vom Arbeitgeber gestellten AGB im Prinzip in den Arbeitsvertrag einbezogen worden, d.h. nicht bereits aus formalen Gründen unwirksam, haben sie trotzdem keine Geltung, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder Rechtsvorschriften ergänzen und dabei den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Diese sehr allgemein gefasste Vorschrift - eine sog. Generalklausel - kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn AGB nicht bereits aufgrund der spezielleren Vorschriften der Inhaltskontrolle unwirksam sind. Spezielle Klauselverbote sind z.B. das Verbot einer Vertragsregelung, die dem AGB-Verwender für den Fall der Vertragskündigung durch die anderen Vertragspartei einen unangemessen hohen Aufwendungsersatzanspruch verschafft (§ 308 Nr. 7 Buchst. b) BGB).

Aufgrund dieser Bestimmungen ist der Spielraum recht klein, den Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung haben, wenn sie bestimmte mit der Neueinstellung verbundene Verwaltungs- oder Sachmittelkosten auf den Arbeitnehmer abwälzen wollen, falls dieser den Vertrag kündigt. Diese Erfahrung bescherte das Bundesarbeitsgericht vor kurzem einem im Bereich der sozialen Dienstleistungen tätigen Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 777/08).

Der Fall: Arbeitgeber klagt arbeitsvertraglich vereinbarte Ablösungsentschädigung ein

Während in aller Regel Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen und Arbeitgeber daher die Beklagtenrolle bekleiden, war es hier einmal umgekehrt. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, nämlich ein in der Familienhilfe tätiger Verein, der unter der Bezeichnung „Familienhilfezentrum W“ eine vom Landesjugendamt genehmigte Einrichtung zur Betreuung von Kindern in Wohngruppen betreibt. Dazu beschäftigt er Mitarbeiterinnen, die in ihren eigenen Wohnungen Räume zur Verfügung stellen, in denen die betroffenen Kinder rund um die Uhr untergebracht sind und von ihnen versorgt werden.

Diese „familienanalogen Wohngruppen“ betreibt der Verein in enger Zusammenarbeit mit den Jugendämtern, die auch Kostenträger sind. Der Verein sorgt für die sachliche Ausstattung der Wohngruppen mit Möbeln und weiteren Betriebsmitteln und trägt auch die Kosten für Kleidung und Verpflegung der Kinder sowie für Spielzeug und Lernmittel. Er zahlt auch für die Raumnutzung monatliche Wohnkostenzuschüsse an seine Arbeitnehmerinnen, die außerdem für ihre Betreuungstätigkeit ein Gehalt beziehen.

Im vorliegenden Streitfall hatte der Verein eine Mitarbeiterin im März 2007 eingestellt und in ihrer Wohnung drei Betreuungsplätze eingerichtet. Dafür bezog der Verein von den Kostenträgern monatlich insgesamt 10.675,59 EUR. Im Arbeitsvertrag findet sich folgende Klausel:

„§ 4 Ablösungsentschädigung

Im Falle einer Ablösung der Familienanalogen Wohngruppe vom FHZ W (z.B. durch Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger oder Verselbständigung) ist von Frau K eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR je Platz (siehe § 1 Abs. 2) an das FHZ W zu zahlen.“

Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis schon kurz nach seiner Begründung, nämlich im Mai 2007 fristgerecht zu Ende Juni 2007 und betrieb die Wohngruppe für einen anderen Träger. Der Verein verlangte daraufhin Zahlung von 9.000,00 EUR Ablösungsentschädigung. Da die Arbeitnehmerin nicht freiwillig zahlte, zog er vor Gericht, unterlag dort aber sowohl in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Minden (Urteil vom 20.02.2008, 2 Ca 1566/07) als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 10.07.2008, 15 Sa 452/08).

Bundesarbeitsgericht: Die Vereinbarung erlaubt keinen Beweis des Gegenteils und ist daher unwirksam.

Das BAG entschied ebenfalls für die Arbeitnehmerin und wies die Klage ab. Zur Begründung heißt es:

Die vereinbarte Ablösungsentschädigung ist nicht als Kaufpreis für den „Betreuungsplatz“ anzusehen, da dieser keinen greifbaren Vermögenswert hat. Andernfalls müsste der Verein ja den Pflicht übernommen haben, der beklagten Arbeitnehmerin Rechte an diesem Platz zu verschaffen, was allerdings mit den rechtlichen Beziehungen zu den betreuten Kindern nicht recht zusammenpasst, da nämlich diese (und nicht der Verein) Eigentümer der angeschafften Möbel und Kleidung sind. Auch als Vertragsstrafe konnte die Ablösungsentschädigung nicht gewertet werden, da die Lösung vom Arbeitsvertrag kein rechtswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin war. Mit einem plötzlichen Abtauchens des Arbeitnehmers ohne Abwarten der Kündigungsfrist, d.h. einem Vertragsbruch, hat die hier streitige Klausel daher auch nichts zu tun.

Da andere Zwecksetzungen daher nicht recht passten, war die Ablösungsentschädigung im Ergebnis als Aufwendungsersatzanspruch des Vereins anzusehen: Die Entschädigung ist immer zu zahlen, wenn es zu einer Ablösung der vom Verein geschaffenen, eingerichteten und verwalteten Wohngruppe kommt. Sie dient daher dem Ersatz der Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die Einrichtung und Unterhaltung der Wohngruppe getätigt hat und die künftig nicht mehr ihm, sondern der beklagten Arbeitnehmerin oder einem anderen Träger der Jugendhilfe zugute kommen.

Auf solche Abwicklungsvereinbarungen ist die auf Schadenersatzklauseln zugeschnittene Vorschrift des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB sinngemäß bzw. entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung einer pauschalierten Schadensersatzpflicht unwirksam, wenn dem Vertragspartner des Verwenders nicht der Nachweis gestattet wird, dass ein eingetretener Schaden oder eine Wertminderung sei tatsächliche nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Auf die hier streitige Aufwendungsersatzklausel übertragen heißt das: Der Verein hätte in seiner Klausel der Arbeitnehmerin ausdrücklich den Nachweis erlauben müssen, dass Aufwendungen für die Einrichtung eines Betreuungsplatzes in Höhe von 3.000,00 EUR gar nicht entstanden waren, und für diesen Fall hätte die „Ablösungsentschädigung“ entsprechend geringer ausfallen müssen.

Ob dieses Ergebnis aus § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB (in Verbindung mit § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB) oder aus der in § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Generalklausel (in Verbindung mit § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB) folgt, ließ das BAG offen. Zweifel an der Anwendbarkeit von § 308 Nr. 7 Buchst. b) BGB ergaben sich hier daraus, dass diese Vorschrift auf den Fall einer Vertragskündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag zugeschnitten ist, wohingegen die hier streitige Klausel die „Ablösung“ vom Verein eingerichteten Wohngruppe regelt, die ja theoretisch mit einer Fortsetzung des Arbeitsvertrags einhergehen könnte.

Fazit: Ein formularvertraglicher Anspruch des Arbeitgebers auf Aufwendungsersatz für den Fall der Vertragsbeendigung ist gemäß § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB vorgesehene Möglichkeit eingeräumt wird, den Nachweis zu führen, dass dem Arbeitgeber gar keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind. Mit diesem Urteil setzt das BAG „geschickten“ Vertragsklauseln des Arbeitgebers zurecht Grenzen, wenn dem Arbeitnehmer damit finanzielle Belastungen infolge einer Vertragsbeendigung auferlegt werden. Besser als der Versuch einer Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für einen funktionierenden Arbeitsplatz, die die Rechtsprechung auch künftig jemals kaum akzeptieren wird, sind vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 22. September 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10