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Arbeitsrecht aktuell: 10/223 Grenzen eines in arbeitsvertraglichen AGB vereinbarten Anspruchs auf Aufwendungsersatz bei Vertragsbeendigung („Ablösungsentschädigung“)
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Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen schützt vor unangemessenen "Ablösungsentschädigungen" bei Ende des Arbeitsvertrages
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 777/08
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15.11.2010. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte, nicht verhandelbare Klauseln, die typischerweise für eine Vielzahl von Fällen geschaffen wurden. Nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern auch im Arbeitsrecht sind sie weit verbreitet. Arbeitgeber als "Verwender" der AGB können durch sie ihren in aller Regel gegebenen Verhandlungsvorteil effektiv nutzen.
Um den Vertragspartner - Arbeitnehmer - vor zu großen Nachteilen zu schützen, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine strenge Wirksamkeitskontrolle dieser Bedingungen vor. Speziell bei Pauschalen zur Aufwandsentschädigung oder bei Vertragsstrafen kann sich daher ein genauer Blick auf den Arbeitsvertrag lohnen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 777/08
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei, der „Verwender“ der AGB, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Typischerweise kann die Vertragspartei des Verwenders der AGB auf deren Inhalt durch Verhandlungen keinen Einfluss nehmen, so dass AGB nicht vorliegen, wenn Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt sind. Diese in § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltene Definition verdeutlicht, worum es im AGB-Recht geht, nämlich um die Kontrolle der Wirksamkeit des einseitig ausgearbeiteten „Kleingedruckten“. Diese Kontrolle ist aufgrund der Übermacht des AGB-Verwenders zugunsten seines Vertragspartners erforderlich und seit 2002 auch im Arbeitsrecht vorzunehmen. Gesetzliche Grundlage der AGB-Kontrolle sind die §§ 305 ff. BGB.
Sind die vom Arbeitgeber gestellten AGB im Prinzip in den Arbeitsvertrag einbezogen worden, d.h. nicht bereits aus formalen Gründen unwirksam, haben sie trotzdem keine Geltung, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder Rechtsvorschriften ergänzen und dabei den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Diese sehr allgemein gefasste Vorschrift - eine sog. Generalklausel - kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn AGB nicht bereits aufgrund der spezielleren Vorschriften der Inhaltskontrolle unwirksam sind. Spezielle Klauselverbote sind z.B. das Verbot einer Vertragsregelung, die dem AGB-Verwender für den Fall der Vertragskündigung durch die anderen Vertragspartei einen unangemessen hohen Aufwendungsersatzanspruch verschafft (§ 308 Nr. 7 Buchst. b) BGB).
Aufgrund dieser Bestimmungen ist der Spielraum recht klein, den Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung haben, wenn sie bestimmte mit der Neueinstellung verbundene Verwaltungs- oder Sachmittelkosten auf den Arbeitnehmer abwälzen wollen, falls dieser den Vertrag kündigt. Diese Erfahrung bescherte das Bundesarbeitsgericht vor kurzem einem im Bereich der sozialen Dienstleistungen tätigen Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 777/08).
Während in aller Regel Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen und Arbeitgeber daher die Beklagtenrolle bekleiden, war es hier einmal umgekehrt. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, nämlich ein in der Familienhilfe tätiger Verein, der unter der Bezeichnung „Familienhilfezentrum W“ eine vom Landesjugendamt genehmigte Einrichtung zur Betreuung von Kindern in Wohngruppen betreibt. Dazu beschäftigt er Mitarbeiterinnen, die in ihren eigenen Wohnungen Räume zur Verfügung stellen, in denen die betroffenen Kinder rund um die Uhr untergebracht sind und von ihnen versorgt werden.
Diese „familienanalogen Wohngruppen“ betreibt der Verein in enger Zusammenarbeit mit den Jugendämtern, die auch Kostenträger sind. Der Verein sorgt für die sachliche Ausstattung der Wohngruppen mit Möbeln und weiteren Betriebsmitteln und trägt auch die Kosten für Kleidung und Verpflegung der Kinder sowie für Spielzeug und Lernmittel. Er zahlt auch für die Raumnutzung monatliche Wohnkostenzuschüsse an seine Arbeitnehmerinnen, die außerdem für ihre Betreuungstätigkeit ein Gehalt beziehen.
Im vorliegenden Streitfall hatte der Verein eine Mitarbeiterin im März 2007 eingestellt und in ihrer Wohnung drei Betreuungsplätze eingerichtet. Dafür bezog der Verein von den Kostenträgern monatlich insgesamt 10.675,59 EUR. Im Arbeitsvertrag findet sich folgende Klausel:
„§ 4 Ablösungsentschädigung
Im Falle einer Ablösung der Familienanalogen Wohngruppe vom FHZ W (z.B. durch Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger oder Verselbständigung) ist von Frau K eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR je Platz (siehe § 1 Abs. 2) an das FHZ W zu zahlen.“
Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis schon kurz nach seiner Begründung, nämlich im Mai 2007 fristgerecht zu Ende Juni 2007 und betrieb die Wohngruppe für einen anderen Träger. Der Verein verlangte daraufhin Zahlung von 9.000,00 EUR Ablösungsentschädigung. Da die Arbeitnehmerin nicht freiwillig zahlte, zog er vor Gericht, unterlag dort aber sowohl in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Minden (Urteil vom 20.02.2008, 2 Ca 1566/07) als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 10.07.2008, 15 Sa 452/08).
Das BAG entschied ebenfalls für die Arbeitnehmerin und wies die Klage ab. Zur Begründung heißt es:
Die vereinbarte Ablösungsentschädigung ist nicht als Kaufpreis für den „Betreuungsplatz“ anzusehen, da dieser keinen greifbaren Vermögenswert hat. Andernfalls müsste der Verein ja den Pflicht übernommen haben, der beklagten Arbeitnehmerin Rechte an diesem Platz zu verschaffen, was allerdings mit den rechtlichen Beziehungen zu den betreuten Kindern nicht recht zusammenpasst, da nämlich diese (und nicht der Verein) Eigentümer der angeschafften Möbel und Kleidung sind. Auch als Vertragsstrafe konnte die Ablösungsentschädigung nicht gewertet werden, da die Lösung vom Arbeitsvertrag kein rechtswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin war. Mit einem plötzlichen Abtauchens des Arbeitnehmers ohne Abwarten der Kündigungsfrist, d.h. einem Vertragsbruch, hat die hier streitige Klausel daher auch nichts zu tun.
Da andere Zwecksetzungen daher nicht recht passten, war die Ablösungsentschädigung im Ergebnis als Aufwendungsersatzanspruch des Vereins anzusehen: Die Entschädigung ist immer zu zahlen, wenn es zu einer Ablösung der vom Verein geschaffenen, eingerichteten und verwalteten Wohngruppe kommt. Sie dient daher dem Ersatz der Aufwendungen, die der Arbeitgeber für die Einrichtung und Unterhaltung der Wohngruppe getätigt hat und die künftig nicht mehr ihm, sondern der beklagten Arbeitnehmerin oder einem anderen Träger der Jugendhilfe zugute kommen.
Auf solche Abwicklungsvereinbarungen ist die auf Schadenersatzklauseln zugeschnittene Vorschrift des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB sinngemäß bzw. entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung einer pauschalierten Schadensersatzpflicht unwirksam, wenn dem Vertragspartner des Verwenders nicht der Nachweis gestattet wird, dass ein eingetretener Schaden oder eine Wertminderung sei tatsächliche nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Auf die hier streitige Aufwendungsersatzklausel übertragen heißt das: Der Verein hätte in seiner Klausel der Arbeitnehmerin ausdrücklich den Nachweis erlauben müssen, dass Aufwendungen für die Einrichtung eines Betreuungsplatzes in Höhe von 3.000,00 EUR gar nicht entstanden waren, und für diesen Fall hätte die „Ablösungsentschädigung“ entsprechend geringer ausfallen müssen.
Ob dieses Ergebnis aus § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB (in Verbindung mit § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB) oder aus der in § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Generalklausel (in Verbindung mit § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB) folgt, ließ das BAG offen. Zweifel an der Anwendbarkeit von § 308 Nr. 7 Buchst. b) BGB ergaben sich hier daraus, dass diese Vorschrift auf den Fall einer Vertragskündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag zugeschnitten ist, wohingegen die hier streitige Klausel die „Ablösung“ vom Verein eingerichteten Wohngruppe regelt, die ja theoretisch mit einer Fortsetzung des Arbeitsvertrags einhergehen könnte.
Fazit: Ein formularvertraglicher Anspruch des Arbeitgebers auf Aufwendungsersatz für den Fall der Vertragsbeendigung ist gemäß § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB vorgesehene Möglichkeit eingeräumt wird, den Nachweis zu führen, dass dem Arbeitgeber gar keine oder geringere Aufwendungen entstanden sind. Mit diesem Urteil setzt das BAG „geschickten“ Vertragsklauseln des Arbeitgebers zurecht Grenzen, wenn dem Arbeitnehmer damit finanzielle Belastungen infolge einer Vertragsbeendigung auferlegt werden. Besser als der Versuch einer Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für einen funktionierenden Arbeitsplatz, die die Rechtsprechung auch künftig jemals kaum akzeptieren wird, sind vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen.
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Letzte Überarbeitung: 22. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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