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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
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Informationen zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
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Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, was Vertragsstrafen sind, zu welchem Zweck diese vereinbart werden und ob es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers handelt.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers wirksam vereinbart werden kann und wann diese einer Inhaltskontrolle nicht standhält und damit unwirksam ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ein Vertragsstrafeversprechen ist eine vertragliche Vereinbarung, die denjenigen Vertragspartner, der das Strafversprechen abgegeben hat, zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme, der Vertragsstrafe, verpflichtet, falls er bestimmte Vertragspflichten schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die durch eine Vertragsstrafe abgesicherten („strafbewehrten“) Vertragspflichten werden im Vertragsstrafeversprechen üblicherweise möglichst genau angegeben, damit später kein Streit darüber entstehen kann, ob die Strafe verwirkt ist nicht. In den meisten Fällen wird die Höhe der Vertragsstrafe im Vertragsstrafeversprechen konkret festgelegt, doch kann eine Vertragsstrafe auch mit der Maßgabe vereinbart werden, dass der von ihr begünstigte Vertragspartner sie im Falle einer Pflichtverletzung nach seinem Ermessen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze festsetzen kann.
Mit einer Vertragsstrafe wird erreicht,
- dass der Vertragspartner, der sie versprochen hat, unter Druck gesetzt wird, seine Vertragspflichten korrekt zu erfüllen, und
- dass der Vertragspartner, zu dessen Gunsten sie vereinbart wurde, für eine Vertragsverletzung rascher und leichter einen finanziellen Ausgleich erhält als das der Fall wäre, wenn er nur seinen allgemeinen gesetzlichen Schadensersatzanspruch hätte, denn dessen rechtliche Voraussetzungen sind oft schwer nachzuweisen.
Keine Vertragsstrafe, aber etwas Ähnliches sind vertragliche Vereinbarungen über die Pflicht des Arbeitnehmers, unter bestimmten Umständen einen pauschalisierten Schadens- oder Aufwendungsersatz zu zahlen. Ist die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten, muss er dem Arbeitnehmer aber gemäß § 309 Nr. 5 Buchstabe b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung tatsächlich gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die dafür vereinbarte Pauschale ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einigen Jahren entschieden (BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 04/05 Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes).
Arbeitsvertragliche Vertragsstrafeversprechen sichern in den meisten Fällen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ab, d.h. der Arbeitnehmer verspricht eine Vertragsstrafe von z.B. einem Monatsgehalt,
- für den Fall, dass er nach Abschluss des Arbeitsvertrags den Dienstantritt rechtswidrig verweigert, und/oder
- für den Fall, dass er sich vom Arbeitsvertrag in vertragswidriger Weise lossagt.
Die Arbeitsgerichte akzeptieren solche Vertragsstrafen im Prinzip, da der Arbeitgeber keine effektiven rechtlichen Möglichkeiten hat, sich gegen eine rechtswidrige Lossagung vom Vertrag zu wehren: Die Pflicht zu arbeiten kann zwar eingeklagt und auch in einem arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzt („tituliert“) werden, aber ein solches Leistungsurteil, das den Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet, kann aufgrund einer Spezialregelung der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 3 ZPO). Und ein Anspruch auf Schadensersatz, den der Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsvertragsbruchs durch den Arbeitnehmer theoretisch hat, besteht in den meisten Fällen letztlich doch nicht, da dem Arbeitgeber infolge des Vertragsbruchs in den meisten Fällen kein ersatzfähiger materieller Schaden entsteht: Denn kommt der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, muss der Arbeitgeber auch keinen Lohn zahlen, und sonstige Mehrkosten infolge einer Stellenneubesetzung wären so oder so angefallen, d.h. auch bei einer vertragsgemäßen ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers.
Neben der Arbeitspflicht sichern Arbeitgeber manchmal auch andere Pflichten des Arbeitnehmers durch eine Vertragsstrafe ab, nämlich beispielsweise:
- die Pflicht zur Herausgabe von Firmeneigentum
- die Pflicht zur Verschwiegenheit in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, und/oder
- ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot, und/oder
- ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Diese Definition zeigt, worum des beim Thema AGB geht, nämlich um das „Kleingedruckte“ eines Vertrags. AGB werden bei Arbeitsverträgen oft verwendet, wobei der Arbeitgeber derjenige ist, der die AGB zur Vertragsausgestaltung in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt. Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. beim Arbeitslohn oder bei der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch Arbeitszeiten und Bezahlung in vielen Fällen einseitig und per Formularvertrag vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Vertragsstrafeversprechen sind praktisch immer AGB. Sie sind nur ein Hilfsinstrument zur besseren Absicherung bestimmter Pflichten des Arbeitnehmers und setzen einen schuldhaften Vertragsbruch des Arbeitnehmers voraus, so dass sich Arbeitnehmer in aller Regel Vertragsstrafeversprechen nicht genau ansehen werden, geschweige denn, dass sie deren Einzelheiten mit dem Arbeitgeber aushandeln.
Als AGB müssen Vertragsstrafeversprechen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst sind sie als „überraschende Klauseln“ zu bewerten und werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs.1 BGB). Am besten werden Vertragsstrafeklauseln unter einer eigenen Überschrift wie z.B. „Vertragsstrafe“ in den Vertrag aufgenommen.
- Vertragsstrafeklauseln müssen für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht „transparent“ und haben aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB).
- Vertragsstrafeklauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten (sonst haben sie aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB).
Dagegen sind Vertragsstrafeklauseln, die den Arbeitnehmer zu einer Strafzahlung für den Fall der unberechtigten Lossagung vom Vertrag verpflichten, nicht von vornherein bzw. ausnahmslos unwirksam, obwohl eine solche Klausel an sich durch § 309 Nr. 6 BGB für unwirksam erklärt wird: Nach dieser Regelung ist eine Vertragsklausel unwirksam, durch die dem Verwender (= Arbeitgeber) für den Fall, dass sich der andere Vertragsteil (= Arbeitnehmer) vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Dem BAG zufolge gilt dieses allgemeine Vertragsstrafenverbot aber für den Fall der Vertragsauflösung im Arbeitsvertragsrecht nicht, da bei der Anwendung der allgemeinen AGB-rechtlichen Gesetzesbestimmungen auf Arbeitsverträge die „die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“ zu berücksichtigen sind, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Und diese Besonderheiten bestehen eben darin, dass der Arbeitgeber praktisch keine Rechtsmittel hat, um sich gegen eine rechtswidrige Lossagung des Arbeitnehmers vom Vertrag zur Wehr zu setzen.
Unklar und daher gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam sind Vertragsstrafeklauseln, die dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe für den Fall eines „schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens“ oder eines „gravierenden Vertragsverstoßes“ auferlegen. Denn bei so schwammigen Formulierungen weiß der Arbeitnehmer nicht, welche konkreten Verhaltensweisen eine Vertragsstrafe nach sich ziehen, und damit weiß er umgekehrt auch nicht, wie er sich konkret verhalten muss, um der Vertragsstrafe zu entgehen.
Dagegen ist eine Vertragsstrafeklausel ausreichend klar und verständlich, wenn sie den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Strafe für den Fall einer „vertragswidrigen Lösung des Arbeitsvertrags“ verpflichtet. Mit einer solchen Formulierung ist deutlich genug die endgültige und rechtswidrige Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gemeint, insbesondere der Fall einer fristlosen Eigenkündigung, für die sich der Arbeitnehmer nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB berufen kann.
Vertragsstrafeklauseln benachteiligen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, wenn das hinter der Vertragsstrafe stehende Arbeitgeber-Interesse an einem vertragstreuen Verhalten des Arbeitnehmers und die Höhe der versprochenen Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe führt dazu, dass die gesamte Vertragsstrafeklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam ist.
Hier gibt es zwar keine feste gesetzliche Grenze, doch orientieren sich die Arbeitsgerichte an der Daumenregel, dass ein Monatsgehalt als Strafe in den meisten Fällen ausreichend ist und dann auch eine Obergrenze darstellt. Diese Grenze gilt zwar nicht in allen Fällen, aber der Arbeitgeber braucht schon gute Argumente, will er die Arbeitsgerichte von der Angemessenheit einer höheren Vertragstrafe überzeugen.
Je nachdem, welche Interessen des Arbeitgebers mit einer Vertragsstrafe gesichert werden sollen, kann ein Monatsgehalt schon zu hoch gegriffen sein. Das ist bei einer Vertragsstrafe für den Fall der unberechtigten Lösung vom Vertrag der Fall, wenn die Strafe (ein Monatsgehalt) höher ist als das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, der während einer vereinbarten Probezeit ordentlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen kann. Bei einer in der Probezeit von vier Wochen auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist ist daher ein halbes Monatsgehalt die Obergrenze einer angemessenen Vertragsstrafe (BAG, Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 897/08 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer).
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Letzte Überarbeitung: 21. August 2011
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
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Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
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Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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