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Arbeitsrecht aktuell: 10/117 Keine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Mitbestimmung




Auch Zahlung des Arbeitgebers an gemeinnützige Dritte ist unzulässig

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.01.2010, 1 ABR 62/08

18.06.2010. Der Betriebsrat hat u.a. ein Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten. Missachtet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, kann der Betriebsrat die Mitbestimmung gerichtlich erzwingen.

Dies braucht jedoch Zeit. Bei kurzfristigeren Maßnahmen des Arbeitgebers kann die gerichtliche Durchsetzung der Mitbestimmung deshalb ins Leere gehen.

In dem hier besprochenen Fall hatte der Betriebsrat deswegen vereinbart, dass der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht eine Vertragsstrafe an das Rote Kreuz zahlen sollte. Dies hielt das Bundesarbeitsgericht nicht für zulässig. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.01.2010, 1 ABR 62/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. In diesem Zusammenhang hat er dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs.1 S.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).

Wenn einer der in § 99 Abs.2 BetrVG geregelten Fälle vorliegt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. In diesem Fall ist er durch § 99 Abs.3 BetrVG gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Entscheidung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht zu beantragen, diese Zustimmung zu ersetzen (§ 99 Abs.4 BetrVG).

Das entsprechende Verfahren ist allerdings vergleichsweise zeitaufwändig. Zwischenzeitlich sind in aller Regel allenfalls vorläufige personelle Maßnahmen möglich, die nach § 100 BetrVG allerdings aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sein müssen. Zudem hat auch hier der Betriebsrat die Möglichkeit, seine Zustimmung zu verweigern und eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen.

Für Arbeitgeber kann es daher verführerisch sein, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu verletzen. Der Gesetzgeber hat das allerdings erkannt und gesteht dem Betriebsrat das Recht zu, beim Arbeitsgericht die Aufhebung der ohne Zustimmung durchgeführten personellen Maßnahme zu verlangen.

Hebt der Arbeitgeber diese entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei, das für jeden Tag der Zuwiderhandlung höchstens 250 Euro beträgt (§ 101 BetrVG).

Bei kurzen personellen Maßnahmen läuft dieses Recht allerdings oft leer, da sie häufig bereits beendet sind, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Für Betriebsräte ist daher die Möglichkeit von Interesse, mit dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe für Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zwar bereits entschieden, dass eine solche Strafzahlung nicht wirksam zu Gunsten des Betriebsrates vereinbart werden kann, da der Betriebsrat die hierfür erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit nicht besitzt (BAG, Urteil vom 29.09.2004, 1 ABR 30/03). Denkbar sind jedoch auch Zahlungen an Dritte, beispielsweise an eine gemeinnützige Einrichtung.

Ein aktueller Beschluss des BAG befasst sich mit dieser interessanten Vertragsvariante (Beschluss vom 19.01.2010, 1 ABR 62/08).

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Bei Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht soll Arbeitgeber Vertragsstrafe an Rotes Kreuz zahlen. Arbeitgeber versetzt Beschäftigte ohne Zustimmung des Betriebsrats

Anfang 2007 verweigerte der Betriebsrat eines Krankenhauses seine Zustimmung zu der Versetzung einer Ärztin. Gleichwohl wies der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin einen anderen Arbeitsbereich zu und teilte dem Betriebsrat mit, es läge nur eine nach § 95 Abs.3 S.1 BetrVG mitbestimmungsfreie (Kurz-)Maßnahme vor.

Als die Versetzung nicht nur vier, sondern sechs Wochen betrug, ging der Betriebsrat von einem Mitbestimmungsverstoß aus und forderte die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe an das Rote Kreuz.

Der Arbeitgeber weigerte sich, woraufhin der Betriebsrat ein Beschlussverfahren einleitete. In den ersten beiden Instanzen war er damit erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht lies jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

Bundesarbeitsgericht: Vereinbarung der Vertragsstrafe unzulässig

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht, da es die Vereinbarung der Vertragsstrafe zu Gunsten eines Dritten für unwirksam hielt.

Während das gesetzlich vorgesehene Zwangsgeld nämlich mit jedem Tag des Verstoßes anfällt und deshalb immer höher wird und den Arbeitgeber so dazu zwingt, das Mitbestimmungsrecht zu beachten, ist das „Ordnungsgeld“ an das Rote Kreuz nur einmal zu zahlen. Damit wird betriebsverfassungswidriges Verhalten für den Arbeitgeber finanziell kalkulierbar, so das BAG, sprich, der Arbeitgeber kann sich dazu entscheiden, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bewusst zu umgehen, weil ihm dies die 1.000 EUR Vertragsstrafe „wert sind“.

Außerdem könnte eine Vertragsstrafe den Betriebsrat dazu verleiten, von der Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts abzusehen und es mit der Vertragsstrafenzahlung bewenden zu lassen. Der Arbeitgeber könne sich so von dem Mitbestimmungsrecht unzulässig „freikaufen“.

Schließlich meint das BAG, kann durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafenmöglichkeit der Eindruck entstehen, dass der Betriebsrat nicht mehr allein im Interesse der Arbeitnehmer entscheidet, ob und wie er sein Mitbestimmungsrecht durchsetzt, sondern die Wahrnehmung seines Beteiligungsrechts von sachfremden Erwägungen abhängig macht.

Fazit: Ob nun zu Gunsten des Betriebsrates oder zu Gunsten Dritter - Vereinbarungen über Vertragsstrafen für Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte sind unwirksam und damit gerichtlich nicht durchsetzbar. Die Entscheidung des BAG schafft insoweit für die Praxis bis auf Weiteres Klarheit. Es ist jedoch zu hoffen, dass das Thema angesichts eines offenbar bestehenden praktischen Bedürfnisses nach zusätzlichen, effektiveren Einflussmöglichkeiten jenseits des bestehenden, unvollkommenen Sanktionssystems weiter diskutiert wird.

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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