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Betriebsrat muss bei Leiharbeit die Namen aller Leiharbeiter kennen
![Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung](/servlet/de.blueorange.xred.util.GetFile/Betriebsrat_218x218.jpg?db=hensche&tbl=int_xredimage&key=id&keyval=83765&imgcol=xred_file)
01.09.2011. In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
Dabei muss er den Betriebsrat konkret über die zu besetzende Stelle und "die Person" des einzustellenden Arbeitnehmers informieren (§ 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Dieses Mitbestimmungsrecht muss auch beim Einsatz von Leiharbeit beachtet werden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG).
Bisher war umstritten, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor dem Einsatz von Leiharbeitern deren Namen mitteilen muss. Dagegen spricht, dass die Leiharbeit ein schnelllebiges Geschäft mit kurzen Einsatzzeiten und unerwarteten Änderungen ist. Aber verringern sich aufgrund dieser Besonderheiten der Leiharbeit die Mitteilungspflichten, die der Arbeitgeber gemäß § 99 BetrVG gegenüber seinem Betriebsrat beachten muss? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun beantwortet (Beschluss vom 09.03.2011, 7 ABR 137/09).
Ein Arbeitgeber stritt mit seinem Betriebsrat über die Pflicht zur Mitteilung der Namen von Leiharbeitern, deren Einsatz bevorstand. Der Arbeitgeber kannte deren Namen teilweise selbst nicht, weil er die Leiharbeiter nur nach der benötigten Qualifikation anforderte. Anders als das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Beschluss vom 25.09.2009, 10 TaBV 21/09) entschied das BAG für den Betriebsrat: Auch die Namen der Leiharbeiter sind dem Betriebsrat vor deren Einsatz mitzuteilen.
Fazit: Der Beschluss des BAG ist eindeutig und lässt sich auf andere Personalentscheidungen übertragen. Anderslautende LAG-Entscheidungen sind damit überholt. Arbeitgeber, die Leiharbeit einsetzen, müssen künftig gegenüber den Zeitarbeitsfirmen auf der rechtzeitigen Mitteilung der Namen der überlassenen Leiharbeiter bestehen. Betriebsräte widerum müssen sich nicht mehr mit dem Argument abspeisen lassen, die Namen der demnächst eingesetzten Leiharbeiter wären unwichtig oder nicht verfügbar.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.03.2011, 7 ABR 137/09
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, 10 TaBV 21/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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- Arbeitsrecht aktuell: 16/224 Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
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- Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit 2015
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- Arbeitsrecht aktuell: 13/364 Dauerhafte Leiharbeit lässt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht entfallen
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/097 Verweigerung der Zustimmung zu personellen Maßnahmen ohne Unterschrift
Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2020
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