HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 15/330

Ge­setz­ent­wurf zur Zeit­ar­beit 2015

Leih­ar­beit­neh­mer dür­fen künf­tig nur noch 18 Mo­na­te an den­sel­ben Ent­lei­her über­las­sen wer­den und er­hal­ten nach neun Mo­na­ten den­sel­ben Lohn wie Stamm­kräf­te: BMAS, Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Än­de­rung des Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes und an­de­rer Ge­set­ze, vom 16.11.2015
Zwei Gruppen von je drei Arbeitnehmern mit Helm, Bekleidung der beiden Gruppen unterschiedlich

23.11.2015. Ar­beits­mi­nis­te­rin An­drea Nah­les hat ih­ren mit Span­nung er­war­te­ten Ge­setz­ent­wurf zur Re­form der Leih­ar­beit ans Kanz­ler­amt ge­schickt.

Der Re­fe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ar­beit und So­zia­les (BMAS) ent­hält ei­ne ge­setz­li­che Höchst­über­las­sungs­dau­er von 18 Mo­na­ten. Au­ßer­dem sol­len Leih­ar­beit­neh­mer nach neun, spä­tes­tens nach zwölf Mo­na­ten auch dann das­sel­be Ent­gelt be­kom­men wie Stamm­ar­beit­neh­mer ("Equal Pay"), wenn sie von der Zeit­ar­beits­fir­ma nach Leih­ar­beits­ta­ri­fen be­zahlt wer­den.

Au­ßer­dem ver­folgt die Neu­re­ge­lung das Ziel, den miss­bräuch­li­chen Ein­satz von Schein­werk­ver­trä­gen ein­zu­gren­zen: BMAS, Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Än­de­rung des Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes und an­de­rer Ge­set­ze, vom 16.11.2015.

Wie funk­tio­niert Ar­beit­neh­merüber­las­sung?

Ar­beit­neh­merüber­las­sung ist die vorüber­ge­hen­de Über­las­sung ei­nes Ar­beit­neh­mers (Leih­ar­beit­neh­mer) durch ei­nen Un­ter­neh­mer (Ver­lei­her) an ei­nen Drit­ten (Ent­lei­her) zur Ar­beits­leis­tung. Statt von Ar­beit­neh­merüber­las­sung spricht man auch von Zeit- oder Leih­ar­beit. Bei der Ar­beit­neh­merüber­las­sung fal­len Ar­beits­ver­trag und Ar­beits­leis­tung aus­ein­an­der: Der Ar­beits­ver­trag des Leih­ar­beit­neh­mers be­steht mit dem Ver­lei­her, die Ar­beits­leis­tung er­folgt beim Ent­lei­her.

Da Leih­ar­beit meist ge­werb­lich bzw. ge­gen Be­zah­lung er­folgt, gibt es in der Re­gel ei­nen (Per­so­nal­ser­vice-)Ver­trag zwi­schen Ver­lei­her und Ent­lei­her, der die ent­gelt­li­che Über­las­sung von Ar­beits­kräften zum Ge­gen­stand hat.

An­ders als bei der Ar­beits­ver­mitt­lung, die mit dem Ab­schluss des Ar­beits­ver­trags be­en­det ist, sind die Ver­trags­be­zie­hun­gen zwi­schen Ver­lei­her (als Ar­beit­ge­ber des Leih­ar­beit­neh­mers), Leih­ar­beit­neh­mer und Ent­lei­her (als Auf­trag­ge­ber des Ver­lei­hers) auf Dau­er an­ge­legt.

Nach der­zei­ti­ger Rechts­la­ge muss der Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern beim Ent­lei­her nur "vorüber­ge­hend" sein (§ 1 Abs.1 Satz 2 Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­setz - AÜG), doch ist nicht recht klar, was das ge­nau heißt. Ei­ne fes­te zeit­li­che Gren­ze gilt bis­her je­den­falls nicht.

Außer­dem gilt zwar zu­guns­ten der Leih­ar­beit­neh­mer im Prin­zip das Ge­bot der glei­chen Be­hand­lung und Be­zah­lung im Ver­gleich zu den Stamm­kräften im Ent­lei­her­be­trieb, doch kann von die­sem Grund­satz ("equal pay", "equal tre­at­ment") zu­las­ten der Leih­ar­beit­neh­mer ab­ge­wi­chen wer­den, wenn sie auf der Grund­la­ge von Ta­rif­verträgen der Leih­ar­beits­bran­che be­zahlt wer­den (§ 9 Nr.2 AÜG).

Die­sen Ge­set­zes­vor­schrif­ten zu­fol­ge können Leih­ar­beit­neh­mer der­zeit oh­ne fes­te Zeit­gren­ze im sel­ben Ent­lei­her­be­trieb ein­ge­setzt wer­den und ver­die­nen dort meist deut­lich we­ni­ger als die Stamm­kräfte, weil die für die Leih­ar­beits­bran­che gel­ten­den Ta­ri­fe ungüns­ti­ger sind als die im Ent­lei­her­be­trieb gel­ten­den Ta­rif­verträge. Zwar zah­len vie­le Zeit­ar­beits­fir­men seit ei­ni­gen Jah­ren Bran­chen­zu­schläge, um die­sen Lohn­un­ter­schied ab­zu­mil­dern, aber beim The­ma Ur­laubs­ta­ge, Sach­leis­tun­gen, Unkünd­bar­keit usw. gibt es nach wie vor vie­le Schlech­ter­stel­lun­gen von Leih­ar­beit­neh­mern.

Die ge­plan­ten Ände­run­gen im Über­blick

Die im Ge­setz­ent­wurf des BMAS vom 16.11.2015 ge­plan­ten Ände­run­gen des AÜG ori­en­tie­ren sich am Ko­ali­ti­ons­ver­trag der SPD und CDU vom 27.11.2013 (S. 49 f.). Fol­gen­de Neue­run­gen sind vor­ge­se­hen:

  • Präzi­sie­rung des Be­griffs "vorüber­ge­hend" durch ei­ne Höchstüber­las­sungs­dau­er von 18 Mo­na­ten
  • Glei­che Be­hand­lung (glei­che Be­zah­lung und glei­che sons­ti­ge Vergüns­ti­gun­gen) wie Stamm­kräfte nach neun Mo­na­ten
  • Ver­bot des Ein­sat­zes von Leih­ar­beit­neh­mern in be­streik­ten Un­ter­neh­men
  • Berück­sich­ti­gung der Leih­ar­beit­neh­mer bei be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Schwel­len­wer­ten
  • Ge­setz­li­che Re­ge­lung zur bes­se­ren Ab­gren­zung von Ar­beits­verträgen zu an­de­ren Verträgen, z.B. Werk­verträgen

"Vorüber­ge­hen­de" Ar­beit­neh­merüber­las­sung nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge

§ 1 Abs.1 Satz 2 AÜG legt fest, dass Ar­beit­neh­merüber­las­sung "vorüber­ge­hend" er­folgt. Die­se Re­ge­lung wur­de durch das Ers­te Ge­setz zur Ände­rung des Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­set­zes - Ver­hin­de­rung von Miss­brauch der Ar­beit­neh­merüber­las­sung zum 01.12.2011 in das AÜG auf­ge­nom­men.

Nach der Ge­set­zes­be­gründung heißt "vorüber­ge­hend" nur, dass die Über­las­sung des Leih­ar­beit­neh­mers nicht "bis zur Ren­te" ge­plant ist (Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vom 17.02.2011, BT-Drs. 17/4804, S.8.). Leih­ar­beit­neh­mer sol­len während ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses mit der Zeit­ar­beits­fir­ma nicht nur an ei­nen, son­dern an ver­schie­de­ne Ent­lei­her über­las­sen wer­den. Das Merk­mal "vorüber­ge­hend" war da­her als ei­ne fle­xi­ble zeit­li­che Vor­ga­be ge­plant und ist kei­ne star­re Ma­xi­mal­frist.

Dies führ­te da­zu, dass ei­ni­ge Ge­rich­te das Merk­mal "vorüber­ge­hend" als un­ver­bind­li­chen, rechts­fol­gen­lo­sen Pro­gramm­satz in­ter­pre­tier­ten, wo­durch die Leih­ar­beit kei­ne zeit­li­che Be­schränkung er­fah­ren soll­te (so un­ter an­de­rem Ar­beits­ge­richt Leip­zig, Ur­teil vom 15.02.2012, 11 BV 79/11).

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) er­teil­te die­ser An­sicht Mit­te 2013 ei­ne Ab­sa­ge (Be­schluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 13/210 Be­triebs­rat kann Dau­er-Leih­ar­beit ver­hin­dern) und stell­te klar, dass § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG nicht nur ei­ne un­ver­bind­li­che Wunsch­vor­stel­lung ("Pro­gramm­satz") enthält, son­dern die nicht vorüber­ge­hen­de Ar­beit­neh­merüber­las­sung un­ter­sagt. Das hat­te zur Fol­ge, dass der Be­triebs­rat ei­nem vom Ar­beit­ge­ber ge­plan­ten dau­er­haf­ten Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern im Rah­men sei­nes Mit­be­stim­mungs­rechts aus § 99 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) wi­der­spre­chen kann.

An­de­rer­seits ging das BAG nicht so weit, bei ei­nem (ge­set­zes­wid­ri­gen) Dau­er­ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern der Zeit­ar­beits­fir­ma die Be­ru­fung auf ei­ne Er­laub­nis zur Ar­beit­neh­merüber­las­sung zu ver­sa­gen, d.h. ei­ne wirk­lich har­te Sank­ti­on für den Dau­er­ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern gibt es der­zeit nicht (BAG, Ur­teil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 13/364 Dau­er­haf­te Leih­ar­beit lässt die Er­laub­nis zur Ar­beit­neh­merüber­las­sung nicht ent­fal­len).

Vor al­lem ließ das BAG bis­lang of­fen, wie lan­ge aber nun ein Ein­satz kon­kret als noch "vorüber­ge­hend" an­zu­se­hen ist bzw. wann eben nicht mehr. Un­term Strich be­steht da­mit ei­ne er­heb­li­che Rechts­un­si­cher­heit bei der Fra­ge, wie lan­ge Leih­ar­beits­ein­satz dau­ern kann.

"Vorüber­ge­hen­de" Ar­beit­neh­merüber­las­sung - künf­tig nur noch bis zu 18 Mo­na­ten

Die ge­plan­te Höchstüber­las­sungs­dau­er soll den schwam­mi­gen Be­griff "vorüber­ge­hend" präzi­sie­ren. Kon­kret sieht der Ent­wurf fol­gen­de Re­ge­lung vor (§ 1 Abs.1b - Ent­wurf):

"(1b) Der­sel­be Leih­ar­beit­neh­mer darf nicht länger als 18 auf­ein­an­der fol­gen­de Mo­na­te dem­sel­ben Ent­lei­her über­las­sen wer­den. Der Zeit­raum vor­he­ri­ger Über­las­sun­gen durch den­sel­ben oder ei­nen an­de­ren Ver­lei­her an den­sel­ben Ent­lei­her ist vollständig an­zu­rech­nen, wenn zwi­schen den Einsätzen je­weils nicht mehr als sechs Mo­na­te lie­gen. In ei­nem Ta­rif­ver­trag von Ta­rif­ver­trags­par­tei­en der Ein­satz­bran­che oder ei­ner auf Grund ei­nes sol­chen Ta­rif­ver­trags ge­trof­fe­nen Be­triebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung kann ei­ne von Satz 1 ab­wei­chen­de Über­las­sungshöchst­dau­er fest­ge­legt wer­den. Die Kir­chen und die öffent­lich-recht­li­chen Re­li­gi­ons­ge­sell­schaf­ten können von Satz 1 ab­wei­chen­de Über­las­sungshöchst­dau­ern in ih­ren Re­ge­lun­gen vor­se­hen.“

Nach der Ge­set­zes­be­gründung be­ruht die­se zeit­li­che Vor­ga­be auf be­ste­hen­den ta­rif­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen in der Zeit­ar­beits­bran­che, die die Ein­satz­dau­er von Leih­ar­beit­neh­mern oh­ne­hin schon zeit­lich be­gren­zen, d.h. den Ent­lei­her da­zu ver­pflich­ten, Leih­ar­beit­neh­mern nach ei­ner be­stimm­ten Ein­satz­dau­er ei­nen Ar­beits­ver­trag an­zu­bie­ten. Mit der Höchstüber­las­sungs­dau­er, so die Ge­set­zes­be­gründung, et­was ge­gen die Ver­drängung von Stamm­ar­beit­neh­mern durch Leih­ar­beit­neh­mer ge­tan wer­den.

Durch § 1 Abs.1b Satz 2 AÜG (Ent­wurf) wird klar­ge­stellt, dass die vor­an­ge­gan­ge­ne Über­las­sung ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers auf sei­ne wei­te­re Über­las­sung an­ge­rech­net wird, es sei denn, dass zwi­schen den bei­den Über­las­sungs­zeiträum­en mehr als sechs Mo­na­te lie­gen. Mit die­ser sechs­mo­na­ti­gen Ka­renz­zeit sol­len Um­ge­hungs­manöver ver­mie­den wer­den. In die­se Rich­tung geht auch die An­rech­nung von Zei­ten, die der Leih­ar­beit­neh­mer bei ei­ner an­de­ren Zeit­ar­beits­fir­ma an­ge­stellt ist (aber im sel­ben Ent­lei­her­be­trieb ar­bei­tet).

Nicht aus­ge­schlos­sen wird da­durch al­ler­dings, dass nach den 18 Mo­na­ten ein an­de­rer Leih­ar­beit­neh­mer auf dem­sel­ben Stamm- oder Dau­er­ar­beits­platz ein­ge­setzt wird. Nach ei­ner Über­g­angs­re­ge­lung (§ 19 Abs. 2 AÜG - Ent­wurf) wer­den Ein­satz­zei­ten vor dem 01.01.2017 nicht mit­gezählt.

Die Höchstüber­las­sungs­dau­er von 18 Mo­na­ten kann verlängert wer­den, wenn das durch ei­nen Ta­rif­ver­trag und ei­ne ta­rif­lich le­gi­ti­mier­te Be­triebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung vor­ge­se­hen ist. Al­ler­dings müssen dies Ta­rif­verträge der Ein­satz­bran­che sein, d.h. die Ent­wurf­ver­fas­ser trau­en der Leih­ar­beits­bran­che und ih­ren Ta­rif­verträgen an die­ser Stel­le nicht über den Weg. Sch­ließlich wer­den auch die kirch­li­chen Ar­beit­ge­ber pri­vi­le­giert.

Kri­tik der ge­plan­ten Be­gren­zung der Ar­beit­neh­merüber­las­sung auf 18 Mo­na­te durch Ge­werk­schaf­ten und Ar­beit­ge­ber

Die IG Me­tall kri­ti­siert die Be­schränkung der Über­las­sungshöchst­dau­er auf 18 Mo­na­ten als halb­her­zig, denn sie befürch­tet, dass es in­fol­ge des ge­setz­li­chen equal-pay ab dem zehn­ten Mo­nat zu Um­ge­hungs­manövern kommt. Außer­dem wird kri­ti­siert, dass die bis­her schon eta­blier­ten Zu­schlags­ta­rif­verträge und die ta­rif­li­chen Re­ge­lun­gen zur Über­nah­me von Leih­ar­beit­neh­mern in die Stamm­be­leg­schaft ent­wer­tet wer­den könn­ten (Stel­lung­nah­me der IG Me­tall vom 18.11.2015 zum AÜG-Ge­setz­ent­wurf).

Doch auch die Ar­beit­ge­ber­sei­te übt Kri­tik, weil nur die Ta­rif­part­ner der Ein­satz­bran­che ab­wei­chen­de Re­ge­lung zur Höchstüber­las­sungs­dau­er ver­ein­ba­ren können, nicht hin­ge­gen die Ta­rif­part­ner der Zeit­ar­beits­bran­che. Der In­ter­es­sen­ver­band deut­scher Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men e.V (IGZ) sieht dar­in ei­ne mas­si­ve Be­schränkung sei­ner grund­ge­setz­lich geschütz­ten Ta­rif­au­to­no­mie. Denn da­mit, so der IGZ,

"wird die Bran­che von der Be­fug­nis zum Ab­schluss von Ta­rif­verträgen aus­ge­schlos­sen, die da­von am stärks­ten be­trof­fen ist. Ein sol­cher Vor­gang wäre bei­spiel­los für das deut­sche Ar­beits­recht" (IGZ, Kurz­stel­lung­nah­me zum "Dis­kus­si­ons­ent­wurf " des BMAS zur Ände­rung des Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­set­zes, vom 17.11.2015).

Kri­ti­siert wird auch, dass ab­wei­chen­de Re­ge­lun­gen nur für ta­rif­ge­bun­de­ne Un­ter­neh­men möglich sind. Ei­ne Klau­sel, mit der nicht ta­rif­ge­bun­de­ne Un­ter­neh­men von ei­ner länge­ren Über­las­sungs­dau­er Ge­brauch ma­chen können, wur­de durch den Ge­setz­ent­wurf nicht ein­geügt. Ih­nen bleibt nur die An­wen­dung der ent­spre­chen­den Ta­rif­verträge, um Leih­ar­beit­neh­mer für ei­ne länge­re Zeit ein­set­zen zu können.

Der Grund­satz des "equal pay" bzw. "equal tre­at­ment" nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge

Nach der bis­lang gel­ten­den Re­ge­lung (§ 9 Nr.2 AÜG) gilt zwar im Grund­satz auch jetzt schon, dass Leih­ar­beit­neh­mer den glei­chen Lohn wie Stamm­kräfte kom­men ("equal pay") und auch sonst un­ter gleich gu­ten Ar­beits­be­din­gun­gen beschäftigt wer­den müssen ("equal tre­at­ment"). Al­ler­dings macht das Ge­setz da­von ei­ne wich­ti­ge Aus­nah­me:

Ein für die Leih­ar­beits­bran­che gel­ten­der Ta­rif­ver­trag kann Re­ge­lun­gen vor­se­hen, die von dem Grund­satz des "equal pay" bzw. "equal tre­at­ment" ab­wei­chen. Sind die­se Ta­rif­verträge auf ei­nen Leih­ar­beit­neh­mer an­wend­bar (und das sind sie auf­grund ar­beits­ver­trag­li­cher Be­zug­nah­me-Klau­seln prak­tisch im­mer), gilt der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung mit Stamm­kräften nicht.

Ent­schei­dend für die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge ist: Die­se Be­nach­tei­li­gung von Zeit­ar­beit­neh­mern auf der Grund­la­ge von Ta­rif­verträgen der Zeit­ar­beits­bran­che gilt dau­er­haft, d.h. man kann sein gan­zes Er­werbs­le­ben im Ver­gleich zu Stamm­kräften den Kürze­ren zie­hen.

Gleich­be­hand­lung mit Stamm­kräften - künf­tig nach neun und spätes­tens nach zwölf Mo­na­ten

§ 8 Abs.4 Satz 1 AÜG (Ent­wurf) sieht vor, dass ei­ne Ab­wei­chung vom Prin­zip der Gleich­be­hand­lung auf der Grund­la­ge von Leih­ar­beits­ta­rif­verträgen nur noch in den ers­ten neun Mo­na­ten der Über­las­sung an ei­nen Ent­lei­her zulässig ist. Da­mit wird die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge fort­ge­schrie­ben, aber zeit­lich auf neun Mo­na­te be­grenzt.

Gilt für den Leih­ar­beit­neh­mer ein Ta­rif­ver­trag, der nach ei­ner Ein­ar­bei­tungs­zeit von höchs­tens sechs Wo­chen "hin­sicht­lich des Ar­beits­ent­gelts ei­ne stu­fen­wei­se Her­anführung an den Gleich­stel­lungs­grund­satz vor­sieht", dann be­steht der An­spruch auf "equal pay" bzw. "equal tre­at­ment" erst nach zwölf Mo­na­ten. Da­bei kommt es nicht dar­auf an, ob ein sol­cher Ta­rif­ver­trag auf­grund ei­ner Ta­rif­bin­dung bzw. Ge­werk­schafts­mit­glied­schaft oder auf­grund ei­ner Be­zug­nah­me im Ar­beits­ver­trag gilt. Bei die­ser Re­ge­lung ha­ben die Ent­wurf­ver­fas­ser die jetzt be­reits be­ste­hen­den Ta­rif­verträge über Bran­chen­zu­schläge vor Au­gen.

Wird die Neu­re­ge­lung Ge­setz, ist mit ei­ner Schlech­ter­stel­lung von Leih­ar­beit­neh­mern ge­genüber Stamm­kräften auf der Grund­la­ge von Leih­ar­beits­ta­rif­verträgen nach neun bzw. spätes­tens nach zwölf Mo­na­ten des Ar­beits­ein­sat­zes bei dem­sel­ben Ent­lei­her Schluss.

Ergänzend stellt § 8 Abs.4 Satz 4 AÜG (Ent­wurf) klar, dass vor­he­ri­ge Über­las­sun­gen durch den­sel­ben oder ei­nen an­de­ren Ver­lei­her an den­sel­ben Ent­lei­her an­zu­rech­nen ist, wenn zwi­schen den Einsätzen nicht mehr als sechs Mo­na­te lie­gen.

Im Ge­gen­satz zur Re­ge­lung der Höchstüber­las­sungs­dau­er fin­det sich hier kei­ne Über­g­angs­vor­schrift. Zeit­ar­beit­neh­mer, die bis zum In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes be­reits neun bzw. zwölf Mo­na­te beim sel­ben Kun­den ein­ge­setzt wer­den, ha­ben da­her so­fort An­spruch auf Gleich­be­hand­lung.

Ver­bot des Ein­sat­zes von Leih­ar­beit­neh­mern in be­streik­ten Un­ter­neh­men

Die bis­lang gel­ten­de Fas­sung des AÜG schreibt zum Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern in be­streik­ten Un­ter­neh­men vor, dass Leih­ar­beit­neh­mer nicht da­zu ver­pflich­tet sind, bei ei­nem be­streik­ten Ent­lei­her tätig zur sein (§ 11 Abs.5 AÜG). Die­se Vor­schrift ver­bie­tet es aber Ent­lei­hen nicht, die bei ih­nen ein­ge­setz­ten Leih­ar­beit­neh­mer zu Streik­bruch­ar­beit auf­zu­for­dern, . Hat der Leih­ar­beit­neh­mer genügend Mumm, sich ei­ner sol­chen Wei­sung un­ter Be­ru­fung auf sein ge­setz­li­ches Recht zu wi­der­set­zen, könn­te er dem Streik­bruch­ein­satz ent­ge­hen - theo­re­tisch.

Die­se Vor­ga­be soll zu­guns­ten der Leih­ar­beit­neh­mer verschärft wer­den. Künf­tig sol­len Leih­ar­beit­neh­mer in be­streik­ten Un­ter­neh­men nicht mehr tätig wer­den dürfen, d.h. es soll in sol­chen Fällen ein Beschäfti­gungs­ver­bot für Ent­lei­her ge­ben, wenn ih­re Be­trie­be un­mit­tel­bar von Streiks be­trof­fen sind, § 11 Abs.5 AÜG (Ent­wurf).

Mit­berück­sich­ti­gung der Leih­ar­beit­neh­mer bei be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Schwel­len­wer­ten

Bis­lang war die Mit­berück­sich­ti­gung von Leih­ar­beit­neh­mern bei der Be­triebs- und Un­ter­neh­mens­mit­be­stim­mung nur ver­ein­zelt ge­re­gelt. § 7 Satz 2 Be­trVG stellt klar, dass Leih­ar­beit­neh­mer im Ent­lei­her­be­trieb wählen dürfen, d.h. das ak­ti­ve Wahl­recht ha­ben, wenn sie dort länger als drei Mo­na­te ein­ge­setzt wur­den. § 14 Abs.2 Satz 1 AÜG schließt es al­ler­dings aus, dass Leih­ar­beit­neh­mer dort in den Be­triebs­rat gewählt wer­den.

Nicht ge­re­gelt ist bis­her, wann Leih­ar­beit­neh­mer bei be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Schwel­len­wer­ten mit­berück­sich­tigt wer­den müssen. Dies führ­te da­zu, dass sich das BAG in der Ver­gan­gen­heit gleich mehr­mals mit die­ser Pro­ble­ma­tik aus­ein­an­der set­zen muss­te (wir be­rich­te­ten: Ar­beits­recht ak­tu­ell 11/204 In­ter­es­sen­aus­gleich und So­zi­al­plan: Leih­ar­beit­neh­mer zählen mit; Ar­beits­recht ak­tu­ell: 13/214 So­zi­al­aus­wahl bei der Kündi­gung von Leih­ar­beit­neh­mern; Ar­beits­recht ak­tu­ell: 15/321 Auf­sichts­rats­wahl und Leih­ar­beit).

Durch § 14 Abs.2 Satz 2 AÜG (Ent­wurf) wird die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des BAG in Ge­set­zes­form ge­gos­sen. Nach der neu­en Re­ge­lung ist ein Mitzählen der Leih­ar­beit­neh­mer für je­den Schwel­len­wert ge­son­dert an­hand des­sen Zweck­set­zung zu prüfen. Die neue Vor­schrift lau­tet:

"So­weit Be­stim­mun­gen des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes mit Aus­nah­me des § 112a, des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes, des Mon­tan-Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes, des Mit­be­stim­mungs­ergänzungs­ge­set­zes, des Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­set­zes, des Ge­set­zes über die Mit­be­stim­mung der Ar­beit­neh­mer bei ei­ner grenzüber­schrei­ten­den Ver­schmel­zung, des Eu­ropäische Be­triebsräte-Ge­set­zes, des SE- und des SCE-Be­tei­li­gungs­ge­set­zes oder der auf­grund der je­wei­li­gen Ge­set­ze er­las­se­nen Wahl­ord­nun­gen ei­ne be­stimm­te An­zahl oder ei­nen be­stimm­ten An­teil von Ar­beit­neh­mern vor­aus­set­zen, sind Leih­ar­beit­neh­mer auch im Ent­lei­her­be­trieb und im Ent­lei­her­un­ter­neh­men zu berück­sich­ti­gen."

Ge­setz­li­che Fi­xie­rung der Ab­gren­zungs­kri­te­ri­en Werk­ver­trag - Ar­beits­ver­trag

Ein neu­er § 611a BGB soll in Zu­kunft fest­schrei­ben, wie Ar­beits­verhält­nis­se von an­de­ren Ver­trags­ge­stal­tun­gen, al­so vor al­lem von Werk­verträgen und von selbstständi­gen Dienst­verträgen ab­zu­gren­zen sind. Hier­zu wer­den die bis­her von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Merk­ma­le ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges erst­mals in das Ge­setz auf­ge­nom­men.

Die neue Vor­schrift mit der Über­schrift "Ver­trags­ty­pi­sche Pflich­ten beim Ar­beits­ver­trag" soll lau­ten:

"(1) Han­delt es sich bei den auf­grund ei­nes Ver­tra­ges zu­ge­sag­ten Leis­tun­gen um Ar­beits­leis­tun­gen, liegt ein Ar­beits­ver­trag vor. Ar­beits­leis­tun­gen er­bringt, wer Diens­te er­bringt und da­bei in ei­ne frem­de Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­glie­dert ist und Wei­sun­gen un­ter­liegt. Wenn der Ver­trag und sei­ne tatsächli­che Durchführung ein­an­der wi­der­spre­chen, ist für die recht­li­che Ein­ord­nung des Ver­tra­ges die tatsächli­che Durchführung maßge­bend.

(2) Für die Fest­stel­lung, ob je­mand in ei­ne frem­de Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­glie­dert ist und Wei­sun­gen un­ter­liegt, ist ei­ne wer­ten­de Ge­samt­be­trach­tung vor­zu­neh­men. Für die­se Ge­samt­be­trach­tung ist ins­be­son­de­re maßgeb­lich, ob je­mand

a. nicht frei dar­in ist, sei­ne Ar­beits­zeit oder die ge­schul­de­te Leis­tung zu ge­stal­ten oder sei­nen Ar­beits­ort zu be­stim­men,

b. die ge­schul­de­te Leis­tung über­wie­gend in Räum­en ei­nes an­de­ren er­bringt,

c. zur Er­brin­gung der ge­schul­de­ten Leis­tung re­gelmäßig Mit­tel ei­nes an­de­ren nutzt,

d. die ge­schul­de­te Leis­tung in Zu­sam­men­ar­beit mit Per­so­nen er­bringt, die von ei­nem an­de­ren ein­ge­setzt oder be­auf­tragt sind,

e. aus­sch­ließlich oder über­wie­gend für ei­nen an­de­ren tätig ist,

f. kei­ne ei­ge­ne be­trieb­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on un­terhält, um die ge­schul­de­te Leis­tung zu er­brin­gen,

g. Leis­tun­gen er­bringt, die nicht auf die Her­stel­lung oder Er­rei­chung ei­nes be­stimm­ten Ar­beits­er­geb­nis­ses oder ei­nes be­stimm­ten Ar­beits­er­fol­ges ge­rich­tet sind,

h. für das Er­geb­nis sei­ner Tätig­keit kei­ne Gewähr leis­tet.

(3) Das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges wird wi­der­leg­lich ver­mu­tet, wenn die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund nach § 7a des Vier­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch in­so­weit das Be­ste­hen ei­nes Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses fest­ge­stellt hat."

Kri­tisch ist an­zu­mer­ken, dass sol­che Über­nah­me­ak­tio­nen, d.h. die Überführung ei­ner langjähri­gen Recht­spre­chung in das Ge­setz, die ma­te­ri­el­le Rechts­la­ge nicht ändert, und falls, dann un­be­merkt von den Ge­set­zes­ver­fas­sern und dem­ent­spre­chend mit un­be­ab­sich­tig­ten Fol­gen. Es ist da­her kaum zu er­war­ten, dass ein sol­cher "neu­er" Pa­ra­graph den miss­bräuch­li­chen Ein­satz von Schein­selbständig­keit und Schein­werk­verträgen er­schwert oder es den Ar­beits­ge­rich­ten er­leich­tert, ei­ne Ent­schei­dung im Ein­zel­fall zu tref­fen.

Sinn­vol­ler als ein weit­ge­hen­des Ab­schrei­ben von recht­li­chen Prüfungs­punk­ten aus Ge­richts­ur­tei­len und Kom­men­ta­ren wäre es z.B., wenn man die Dar­le­gungs- und Be­weis­last beim Streit um das Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zu­guns­ten des Sach­leis­tungs­schuld­ners bzw. zu­las­ten des Auf­trag­ge­bers / mögli­chen Ar­beit­ge­bers ändern würde. Die in Ab­satz (3) der Neu­re­ge­lung ent­hal­te­ne Ver­mu­tung ist da ein Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung.

Fa­zit: Po­si­ti­ve Aus­wir­kun­gen für die Leih­ar­beit­neh­mer sind frag­lich, Ta­rif­verträge wer­den ab­ge­wer­tet

Die ge­plan­ten Ände­run­gen brin­gen zwar recht­li­che Klar­heit in der Fra­ge, was ein "vorüber­ge­hen­der" Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mer ist, denn künf­tig steht fest, dass ein Ein­satz in dem­sel­ben Ent­lei­her­be­trieb nicht länger als ma­xi­mal 18 Mo­na­te dau­ern darf. Frag­lich ist al­ler­dings, ob die­se Gren­ze in vie­len Fällen zum Tra­gen kommt, da zu befürch­ten ist, dass vie­le Zeit­ar­beits­fir­men ih­re Ar­beit­neh­mer be­reits nach neun bzw. zwölf Mo­na­ten ab­zie­hen, um dem an­dern­falls dro­hen­den "equal tre­at­ment" zu ent­ge­hen.

Denn "equal tre­at­ment" heißt ja nicht nur, dass Leih­ar­beit­neh­mer ab dem zehn­ten bzw. drei­zehn­ten Mo­nat den­sel­ben Lohn wie die Stamm­kräfte er­hal­ten müssen, son­dern auch al­le übri­gen Leis­tun­gen wie z.B. Sach­leis­tun­gen, Ki­Ta-Plätze, Ur­laubs­ta­ge usw. Die­se be­trieb­li­chen Zu­satz­leis­tun­gen zu er­mit­teln und in Geld um­zu­rech­nen, ist auf­wen­dig für die Zeit­ar­beits­fir­ma und ih­ren Kun­den, den Ent­lei­her.

Wer­den Leih­ar­beit­neh­mer aber spätes­tens nach dem zwölf­ten Mo­nat von ei­nem Ent­lei­her mit at­trak­ti­ven Bran­chen­ta­riflöhnen für die dor­ti­ge Stamm­be­leg­schaft ab­ge­zo­gen, ver­lie­ren sie die - mitt­ler­wei­le in vie­len Bran­chen übli­chen - Bran­chen­zu­schläge, d.h. es dro­hen Lohn­ein­bußen für Leih­ar­beit­neh­mer.

Hier fragt sich, ob es nicht bes­ser wäre, ei­ne star­re Höch­st­ein­satz­gren­ze da­von abhängig zu ma­chen, dass der Leih­ar­beit­neh­mer nicht in den Ge­nuss von Bran­chen­zu­schlägen kommt. Dann könn­ten die re­la­tiv gut bzw. na­he an der Stamm­be­leg­schaft vergüte­ten Leih­ar­beit­neh­mer ih­re Ein­kom­men be­hal­ten.

Ei­ne sol­che Lösung würde auch die ta­rif­li­che Re­gu­lie­rung der Leih­ar­beit stärken, die in den letz­ten Jah­ren vie­le deut­li­che Ver­bes­se­run­gen für die Leih­ar­beit­neh­mer ge­bracht hat.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 13. November 2020

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de
Bewertung: 5.0 von 5 Sternen (5 Bewertungen)

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de