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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz: „AÜG“) regelt die sog. Arbeitnehmerüberlassung, d.h. das zeitlich begrenzte Ausleihen eines Arbeitnehmers zur Arbeit in dem Betrieb eines Dritten, des "Entleihers". Statt von Arbeitnehmerüberlassung spricht man auch von Zeitarbeit oder von Leiharbeit. Bei Arbeitnehmerüberlassung fallen Arbeitsvertrag und Arbeitsleistung auseinander: Der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers besteht mit dem Verleiher, die Arbeitsleistung erfolgt bei dem Entleiher.
Das AÜG schreibt vor, dass Zeitarbeitsfirmen, die als Verleiher gewerbsmäßig Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen wollen, dazu eine behördliche Erlaubnis benötigen (§ 1 Abs.1 Satz 1 AÜG). Wer das nicht beachtet, wird durch die Unwirksamkeit der Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer bestraft (§ 9 Abs.1 Nr.1 AÜG).
Die Unwirksamkeit dieser Verträge hat zur Folge, dass das Gesetz das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer anordnet (§ 10 Abs.1 Satz 1 AÜG). Arbeitgeber, die sich als Entleiher mit unseriösen Zeitarbeitsfirmen einlassen, riskieren daher, dass die vermeintlichen Zeitarbeitskräfte rechtlich zur eigenen Belegschaft gehören.
Das AÜG ist zuletzt zum 01.04.2017 reformiert worden (s. dazu Arbeitsrecht aktuell: 16/366 Reform der Leiharbeit 2017 und Arbeitsrecht aktuell: 17/146 Welche Auswirkungen hat das AÜG 2017 für den Betriebsrat?). Die wichtigsten Änderungen sind
- die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (Ausnahmen sind auf tarifvertraglicher Grundlage möglich),
- die Begrenzung der Möglichkeit auf maximal neun Monate, zulasten der Leiharbeitnehmer mit Hilfe von (Leiharbeits-)Tarifverträgen vom Grundsatz der Gleichstellung ("equal pay", "equal treatment") von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft abzuweichen (begrenzte Ausnahmen sind auf tarifvertraglicher Grundlage möglich), und
- das Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, d.h. Leiharbeit muss als solche in den Verträgen zwischen den beteiligten Arbeitgebern ausgewiesen werden (und nicht als Werkvertrag oder dgl.), sonst ist die Arbeitnehmerüberlassung auch dann illegal und führt zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, wenn der Entleiher eine Vorratserlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
Informationen zum Thema Leiharbeit finden Sie in unserem Online-Handbuch Arbeitsrecht unter dem Stichwort "Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)" sowie unter "CGZP".
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle und verlässliche Fassungen des AÜG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |