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Arbeitsrecht aktuell: 09/130 Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen: E-Mail genügt.




Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.03.2009, 1 ABR 93/07

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

24.07.2009. In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Einstellung, Ein- und Umgruppierung und Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Will der Betriebsrat keine Zustimmung erklären, kann er sie innerhalb einer Woche verweigern, wobei ihm das Gesetz sechs abschließend genannte Verweigerungsgründe an die Hand gibt. Liegt eine form- und fristgerechte Zustimmungsverweigerung vor, muss der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen. Diese Regelungen sind der Kern der Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies dem Arbeitgeber unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Eine „schriftliche“ Erklärung liegt gemäß § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, wenn die Erklärung schriftlich bzw. in einer Urkunde festgehalten wird und wenn diese Urkunde vom Erklärenden eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird.

Bei der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind solche strengen Formalitäten kaum einzuhalten, vor allem wenn man bedenkt, dass der Betriebsrat nur eine Woche für die Entscheidung darüber hat, ob er die Zustimmung zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme verweigern will oder nicht. Zustimmungsverweigerungen werden dem Arbeitgeber daher oft per Fax oder per E-Mail bekanntgegeben.

Fraglich ist, ob eine solche Form der Zustimmungsverweigerung als „schriftlich“ im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen ist. Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 10.03.2009 (1 ABR 93/07) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Ein im Bereich des Frankfurter Flughafens tätiges Dienstleistungsunternehmen mit etwa 780 Arbeitnehmern suchte einen „Operations Agent“. Die Stelle wurde zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben, doch war der Betriebsrat mit der Stellenausschreibung nicht einverstanden, da er die in ihr angegebene Vergütungsgruppe im Hinblick auf die Aufgaben eines „Operations Agent“ als zu niedrig ansah.

Auf die Ausschreibung meldeten sich zwei betriebsangehörige Bewerber. Der Arbeitgeber entschied sich jedoch für einen externen Bewerber.

Mit Informationsschreiben vom 10.10.2006 teilte er dem Betriebsrat mit, dass er den externen Bewerber zum 15.10.2006 einstellen und entsprechend der in der Stellenausschreibung genannten bzw. eher niedrigen Vergütungsgruppe bezahlen wolle. In diesem Zusammenhang wurde der Betriebsrat um Erklärung der Zustimmung gebeten. Das Schreiben ging dem Betriebsrat am 12.10.2006 zu. Der Betriebsrat verweigerte innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist, nämlich am 16.10.2006, seine Zustimmung, und zwar per E-Mail.

Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die in der Ausschreibung genannte Vergütungsgruppe unrichtig sei. Aus Sicht des Betriebsrats war damit eine ordnungsgemäße Stellenausschreibung unterblieben.

Der Arbeitgeber leitete aufgrund des Widerspruchs ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren ein, wobei er in erster Linie die Feststellung begehrte, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Einstellung des Operations Agent als erteilt gelte. Hilfsweise, d.h. für den Fall der Abweisung dieses Antrags, beantragte er die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.03.2009, 1 ABR 93/07) als auch das für die Beschwerde zuständige Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gaben dem Arbeitgeber recht (Hess. LAG, Beschluß vom 08.03.2007, 19 BV 725/06), d.h. sie entschieden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung als erteilt gelte. Zur Begründung beriefen sich beide Gerichte darauf, dass der Betriebsrat die Wochenfrist für die Zustimmungsverweigerung versäumt habe. Zwar hatte er eine solche Erklärung abgegeben, aber per E-Mail und daher nicht schriftlich.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf.

Es entschied zwar im Ergebnis wie die Vorinstanzen, d.h. gegen den Betriebsrat, allerdings aus anderen Gründen, da es nämlich den vom Betriebsrat angeführten Grund für seine Zustimmungsverweigerung (Unterbleiben einer Ausschreibung im Betrieb, § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) als nicht gegeben ansah. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war, so das BAG, eine innerbetriebliche Ausschreibung der Stelle vorgenommen worden, so dass der Betriebsrat die Zustimmung zu Unrecht verweigert hatte.

Anders als die Vorinstanzen prüfte das BAG den vom Betriebsrat angegebenen Grund für die Zustimmungsverweigerung, da es die vom Betriebsrat erklärte Zustimmungsverweigerung als formgerecht bzw. als „schriftlich“ bewertete. Nach Ansicht des BAG kann eine Zustimmungsverweigerung nämlich auch per E-Mail erklärt werden, d.h. sie ist - entgegen der Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB - als „schriftlich“ im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen.

Zur Begründung verweist das BAG darauf, dass die im BGB enthaltenen Vorschriften über die Schriftform auf „rechtsgeschäftliche Willenserklärungen“ zugeschnitten sind, vor allem auf Verträge bzw. vertragsbegründende Erklärungen. Sie passen daher nicht auf die Erklärung einer Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zielt, so das BAG, nur darauf, dass der Arbeitgeber die vom Betriebsrat angenommenen Gründe für seine Zustimmungsverweigerung in sicherer Weise erfährt.

Dafür braucht es aber nach Ansicht des BAG keine eigenhändig vom Betriebsratsvorsitzenden unterschriebene Urkunde. Vielmehr reicht auch eine E-Mail aus.

Diese Entscheidung passt zu der aktuellen Rechtsprechung des BAG zu den formellen Anforderungen, denen eine Zustimmungsverweigerung genügen muss. Schon Ende 2008 hatte das BAG entschieden, dass auch ein vom Betriebsratsvorsitzenden nicht unterschriebenes Faxschreiben für eine „schriftliche“ Zustimmungsverweigerung genügt (BAG, Beschluss vom 09.12.2008, 1 ABR 79/07 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/097).

Dem Beschluss des BAG vom 10.03.2009 ist zuzustimmen. Die rechtlichen Zwecksetzungen, die hinter den Vorschriften des BGB zum Schriftformerfordernis stehen, passen in der Tat nicht auf § 99 BetrVG. Das BAG erleichtert damit dem Betriebsrat mit guten Gründen die Arbeit im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen, indem er sie von überflüssigen Formalitäten befreit.

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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011

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