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Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers




Informationen zum Thema Arbeitnehmerhaftung

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer auf Ersatz eines von ihnen verursachten Schadens haften und wie die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den Umfang der Arbeitnehmerhaftung begrenzt.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann Arbeitnehmer für die Schädigung eines Kollegen haften und unter welchen Voraussetzungen sie vom Arbeitgeber Freistellung von ihrer Haftung gegenüber Dritten verlangen können.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was kann Ihnen bei einem Schadensfall passieren?

Wenn Sie bei der Arbeit einen Schaden verursachen, d.h. Ihren Arbeitgeber, einen Kollegen oder eine betriebsfremde Person schädigen, wird sich bald die Frage stellen, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen deshalb eine Abmahnung erteilen oder sogar - ordentlich oder außerordentlich - kündigen kann, und ob Sie darüber hinaus womöglich zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind. Im folgenden geht es nur um die Frage der Haftung auf Schadensersatz.

Sie haften dem Arbeitgeber im allgemeinen unter den gleichen Voraussetzungen auf Schadensersatz, unter denen umgekehrt auch der Arbeitgeber Ihnen auf Schadenersatz haftet.

Sie müssen nämlich

  1. gegen Ihre rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
  2. dadurch einen Schaden verursacht haben, und
  3. den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.

Die erste Haftungsvoraussetzung ist in den meisten Fällen klar gegeben, da die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, die Sie als Arbeitnehmer treffen, weit gespannt sind. Auch Übermüdung, plötzliche Arbeitsüberlastung oder andere Umstände dieser Art ändern in aller Regel erst einmal nichts daran, daß praktisch jeder schadensursächliche Fehler, den man als Arbeitnehmer machen kann, zugleich eine Verletzung rechtlicher Pflichten ist.

Auch eine weitere allgemeine Voraussetzung für die Verpflichtung zum Schadensersatz - daß man nämlich mit Vorsatz oder wenigstens mit Fahrlässigkeit gehandelt hat - ist in den meisten Fällen gegeben. Nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das auch im Arbeitsrecht gilt, genügt nämlich schon der geringste Verstoß gegen die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" dafür, daß man "fahrlässig" und somit schuldhaft gehandelt hat (§ 276 Abs.2 BGB).

Damit wäre die rechtliche Pflicht des Arbeitnehmers zum Ausgleich des gesamten Schadens (!) im Regelfall ohne weiteres gegeben. Genau davor wird der Arbeitnehmer aber durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte weitgehend geschützt.

Wie beschränkt die Rechtsprechung Ihre Haftung als Arbeitnehmer?

Da man als Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig wird und daher im Regelfall keinen Einfluß auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren hat, und weil man außerdem typischerweise nicht in der Lage ist, mit seinem Arbeitsverdienst die oft hohen Verluste bei betrieblichen Schadensfällen auszugleichen, begrenzt die Rechtsprechung die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz gegenüber dem "allgemeinen Zivilrecht" ganz erheblich.

Konkret gelten für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit rechtswidrig verursacht, die folgenden Haftungsregeln:

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.
  2. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  3. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Wann liegt "grobe" Fahrlässigkeit vor und wie wird der Schaden dann geregelt?

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation "jeder" befolgt hätte, außer acht läßt. Der Verstoß gegen die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" muß also sehr krass sein. Man muß förmlich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn man von dem Schadensereignis erfährt.

Von der Rechtsprechung entschiedene Beispiele für diese Art von Fahrlässigkeit sind: Das Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel; Alkohol am Steuer; Telefonieren mit dem Mobiltelefon im Auto ohne Freisprechanlage.

Auch wenn der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit "in der Regel" den gesamten Schaden ersetzen muß, so heißt das noch nicht, daß diese Ersatzpflicht starr, d.h. ohne jede Ausnahme eintritt. Ausnahmen werden nämlich durchaus gemacht, so zum Beispiel dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und Schadenshöhe einfach zu extrem wäre, oder auch dann, wenn der Arbeitgeber ebenfalls dazu beigetragen hat, daß der Schaden so hoch ausgefallen ist (zum Beispiel dadurch, daß er nicht durch eine Versicherung vorgebeugt hat).

Auch bei einer grob fahrlässigen Verursachung des Schadens ist es also durchaus möglich, daß der Arbeitnehmer nur einen Teil des Schadens tragen muß.

Wann liegt "mittlere" Fahrlässigkeit vor und wie wird der Schaden dann geregelt?

Mittlere Fahrlässigkeit ist das "schlichte" Außerachtlassen der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Wenn es keine Anhaltspunkte für "leichteste" oder für "grobe" Fahrlässigkeit gibt, dann ist von mittlerer oder "normaler" Fahrlässigkeit auszugehen.

Die in solchen Fällen gebotene "Aufteilung" des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer heißt aber nun keineswegs, daß man schematisch "Halbe-Halbe" macht. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen. Viele dieser Umstände sprechen im Ergebnis für eine weitgehende Entlastung des Arbeitnehmers, d.h. für eine Schadensteilung, die den ganz überwiegenden Anteil des Schadens dem Arbeitgeber zuweist. Sogar die hundertprozentige Entlastung des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung eine mögliche Variante der "Schadensteilung".

Besondere Umstände des Einzelfalls, die zu einer Entlastung des Arbeitnehmers führen können, sind zum Beispiel

  • die objektive Gefährlichkeit der Arbeit (ihre "Gefahrgeneigtheit"),
  • die Höhe des Schadens,
  • die Vergütung des Arbeitnehmers (die eine Risikoprämie enthalten kann),
  • die Stellung des Arbeitnehmers in der Betriebshierarchie,
  • die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Schaden durch eine Versicherung vorzubeugen,
  • der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses (wie hat der Arbeitnehmer bisher gearbeitet?).

Alle diese Umstände können im Einzelfall eine Herabsetzung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Schaden zur Folge haben.

Wann liegt "leichteste" Fahrlässigkeit vor und wie wird der Schaden dann geregelt?

Die leichteste Fahrlässigkeit ist gleichsam das Gegenstück zur groben Fahrlässigkeit, d.h. sie ist ein Ausnahmefall, in dem man dem Arbeitnehmer von vornherein nur ein ganz geringes Verschulden vorwerfen kann. Leichteste Fahrlässigkeit kommt zum Beispiel bei extremer Überforderung in Betracht, also etwa dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine Anweisung des Arbeitgebers in eine Situation gebracht wurde, der er nach seiner bisherigen Arbeitserfahrung von vornherein nicht gewachsen war.

In solchen Fällen ist eine Haftung des Arbeitnehmers von vornherein vollständig ausgeschlossen. Solche Fälle kommen in der Praxis allerdings eher selten vor.

Wann haften Sie für die Schädigung eines Kollegen?

Wenn Sie bei der Arbeit bzw. "durch eine betriebliche Tätigkeit" einen Kollegen schädigen, ist Ihre Haftung - ebenso wie die Haftung Ihres Arbeitgebers in solchen Fällen - ausgeschlossen, wenn der Schaden

  1. in einem Personenschaden besteht und
  2. auf einen "Versicherungsfall" im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, und wenn
  3. der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Dieser Haftungsausschluß ergibt sich aus § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII). Diese Vorschrift lautet:

"§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben"

Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß in diesen Fällen die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen (des "Versicherten") aufkommt. Der Ausschluß der Haftung umfaßt auch den Anspruch auf Schmerzensgeld.

Für Sachschäden eines zu Schaden gekommenen Kollegen, d.h. zum Beispiel für beschädigte Kleidung, Uhr, Brille etc. ist dagegen Ersatz zu leisten, da die Unfallversicherung hier keine Leistungen erbringt und der gesetzliche Haftungsausschluß dementsprechend nicht eingreift.

Dafür kann der Arbeitnehmer aber in einem solchen Fall möglicherweise von seinem Arbeitgeber Freistellung verlangen, d.h. er kann verlangen, daß der Arbeitgeber für ihn einspringt und dem geschädigten Kollegen Ersatz leistet.

Wann können Sie "Freistellung" von Ihrem Arbeitgeber verlangen?

Ein Freistellungsanspruch setzt voraus, daß Sie den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sowie durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit herbeigeführt haben. Dann nämlich würden die oben beschriebenen Haftungsbeschränkungen eingreifen, wenn anstatt des geschädigten Kollegen der Arbeitgeber der Geschädigte wäre. Anders gesagt: In dem Umfang, in dem Sie Ihrem Arbeitgeber gemäß den o.g. drei Regeln nicht zum Schadensersatz verpflichtet wären, falls er selbst der Geschädigte wäre, in dem Umfang können Sie verlangen, daß er für den Schaden Ihres Kollegen aufkommt.

Wenn Sie also bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit durch "leichteste" Fahrlässigkeit einen Sachschaden bei einem Kollegen herbeiführen, besteht der Freistellungsanspruch in voller Höhe, d.h. Sie können von dem Arbeitgeber verlangen, daß er für den Schaden in voller Höhe aufkommt. Bei "mittlerer" Fahrlässigkeit kommt ein "anteiliger" Freistellungsanspruch in Betracht und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung besteht in der Regel gar kein Freistellungsanspruch.

Wann versagt der Freistellungsanspruch?

Ihr Freistellungsanspruch ist wirtschaftlich nur etwas wert, wenn der Arbeitgeber ihn auch erfüllen kann. Er versagt daher, wenn der zu ersetzende Schaden die finanziellen Möglichkeiten Ihres Arbeitgebers übersteigt.

BEISPIEL: Der Arbeitnehmer lenkt einen Lkw, mit dem er im Auftrag seines Arbeitgebers fährt, mit leichtester Fahrlässigkeit in den Graben, wodurch ein Schaden von 100.000 EUR entsteht. Bei der Schadenabwicklung stellt sich heraus, daß der Lkw gar nicht dem Arbeitgeber, sondern einem Autohaus oder einer Bank gehört. Der Arbeitgeber wird in der Folge der Ereignisse zahlungsunfähig.

In solchen Fällen haben Sie zwar einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Freistellung von dem Schadenersatzanspruch, den der geschädigte Dritte Ihnen gegenüber hat, doch versagt Ihr Freistellungsanspruch praktisch, weil Ihr Arbeitgeber ihn aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann. Anders gesagt: Sie können Ihren Freistellungsanspruch wirtschaftlich nicht durchsetzen, weil Ihr Arbeitgeber nicht ausreichend zahlungsfähig ist. Daher bleiben Sie als Schadensverursacher in vollem Umfang in der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten.

Für Arbeitnehmer gilt daher die folgende rechtliche Empfehlung (die natürlich alles andere als leicht umsetzen ist!): Verlangt der er Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer mit von geleasten oder auf Kredit gekauften Sachen arbeitet, kann der Arbeitnehmer diese Arbeit verweigern, solange für diese Sachen keine ausreichend Versicherung (= Vollkaskoversicherung mit überschaubarer Selbstbeteiligung) besteht.

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Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einem Schadensfall haben, in den Sie verwickelt sind, oder wenn der Arbeitgeber, ein geschädigter Arbeitskollege oder ein geschädigter Betriebsfremder bereits an Sie mit Ersatzforderungen herangetreten ist, beraten und unterstützen wir Sie gerne.

Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Abwehr der Ihnen gegenüber erhobenen Schadensersatzansprüche. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit dem Geschädigten.

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Letzte Überarbeitung: 14. November 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Köln, 24.01.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Auftragsvergabe

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
HIV-Infektion:

Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion wirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09

Berlin, 17.08.2011
Beleidigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10

Köln, 29.07.2011
Kündigungsverzicht:

Kein Verzicht auf Kündigung durch freundliche Worte

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10

Frankfurt, 20.07.2011
Abmahnung:

Erst Abmahnung, dann Kündigung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10

Hannover, 12.07.2011
Betriebsratsanhörung:

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung mit Auslauffrist

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10

Berlin, 01.07.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10