Wenn Sie bei der Arbeit einen Schaden verursachen, d.h. Ihren Arbeitgeber, einen Kollegen oder eine betriebsfremde Person schädigen, wird sich bald die Frage stellen, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen deshalb eine Abmahnung erteilen oder sogar - ordentlich oder außerordentlich - kündigen kann, und ob Sie darüber hinaus womöglich zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind. Im folgenden geht es nur um die Frage der Haftung auf Schadensersatz.
Sie haften dem Arbeitgeber im allgemeinen unter den gleichen Voraussetzungen auf Schadensersatz, unter denen umgekehrt auch der Arbeitgeber Ihnen auf Schadenersatz haftet.
Sie müssen nämlich
- gegen Ihre rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
- dadurch einen Schaden verursacht haben, und
- den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.
Die erste Haftungsvoraussetzung ist in den meisten Fällen klar gegeben, da die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, die Sie als Arbeitnehmer treffen, weit gespannt sind. Auch Übermüdung, plötzliche Arbeitsüberlastung oder andere Umstände dieser Art ändern in aller Regel erst einmal nichts daran, daß praktisch jeder schadensursächliche Fehler, den man als Arbeitnehmer machen kann, zugleich eine Verletzung rechtlicher Pflichten ist.
Auch eine weitere allgemeine Voraussetzung für die Verpflichtung zum Schadensersatz - daß man nämlich mit Vorsatz oder wenigstens mit Fahrlässigkeit gehandelt hat - ist in den meisten Fällen gegeben. Nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das auch im Arbeitsrecht gilt, genügt nämlich schon der geringste Verstoß gegen die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" dafür, daß man "fahrlässig" und somit schuldhaft gehandelt hat (§ 276 Abs.2 BGB).
Damit wäre die rechtliche Pflicht des Arbeitnehmers zum Ausgleich des gesamten Schadens (!) im Regelfall ohne weiteres gegeben. Genau davor wird der Arbeitnehmer aber durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte weitgehend geschützt.
Da man als Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig wird und daher im Regelfall keinen Einfluß auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren hat, und weil man außerdem typischerweise nicht in der Lage ist, mit seinem Arbeitsverdienst die oft hohen Verluste bei betrieblichen Schadensfällen auszugleichen, begrenzt die Rechtsprechung die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz gegenüber dem "allgemeinen Zivilrecht" ganz erheblich.
Konkret gelten für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit rechtswidrig verursacht, die folgenden Haftungsregeln:
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
- Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation "jeder" befolgt hätte, außer acht läßt. Der Verstoß gegen die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" muß also sehr krass sein. Man muß förmlich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn man von dem Schadensereignis erfährt.
Von der Rechtsprechung entschiedene Beispiele für diese Art von Fahrlässigkeit sind: Das Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel; Alkohol am Steuer; Telefonieren mit dem Mobiltelefon im Auto ohne Freisprechanlage.
Auch wenn der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit "in der Regel" den gesamten Schaden ersetzen muß, so heißt das noch nicht, daß diese Ersatzpflicht starr, d.h. ohne jede Ausnahme eintritt. Ausnahmen werden nämlich durchaus gemacht, so zum Beispiel dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und Schadenshöhe einfach zu extrem wäre, oder auch dann, wenn der Arbeitgeber ebenfalls dazu beigetragen hat, daß der Schaden so hoch ausgefallen ist (zum Beispiel dadurch, daß er nicht durch eine Versicherung vorgebeugt hat).
Auch bei einer grob fahrlässigen Verursachung des Schadens ist es also durchaus möglich, daß der Arbeitnehmer nur einen Teil des Schadens tragen muß.
Mittlere Fahrlässigkeit ist das "schlichte" Außerachtlassen der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Wenn es keine Anhaltspunkte für "leichteste" oder für "grobe" Fahrlässigkeit gibt, dann ist von mittlerer oder "normaler" Fahrlässigkeit auszugehen.
Die in solchen Fällen gebotene "Aufteilung" des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer heißt aber nun keineswegs, daß man schematisch "Halbe-Halbe" macht. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen. Viele dieser Umstände sprechen im Ergebnis für eine weitgehende Entlastung des Arbeitnehmers, d.h. für eine Schadensteilung, die den ganz überwiegenden Anteil des Schadens dem Arbeitgeber zuweist. Sogar die hundertprozentige Entlastung des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung eine mögliche Variante der "Schadensteilung".
Besondere Umstände des Einzelfalls, die zu einer Entlastung des Arbeitnehmers führen können, sind zum Beispiel
- die objektive Gefährlichkeit der Arbeit (ihre "Gefahrgeneigtheit"),
- die Höhe des Schadens,
- die Vergütung des Arbeitnehmers (die eine Risikoprämie enthalten kann),
- die Stellung des Arbeitnehmers in der Betriebshierarchie,
- die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Schaden durch eine Versicherung vorzubeugen,
- der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses (wie hat der Arbeitnehmer bisher gearbeitet?).
Alle diese Umstände können im Einzelfall eine Herabsetzung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Schaden zur Folge haben.
Die leichteste Fahrlässigkeit ist gleichsam das Gegenstück zur groben Fahrlässigkeit, d.h. sie ist ein Ausnahmefall, in dem man dem Arbeitnehmer von vornherein nur ein ganz geringes Verschulden vorwerfen kann. Leichteste Fahrlässigkeit kommt zum Beispiel bei extremer Überforderung in Betracht, also etwa dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine Anweisung des Arbeitgebers in eine Situation gebracht wurde, der er nach seiner bisherigen Arbeitserfahrung von vornherein nicht gewachsen war.
In solchen Fällen ist eine Haftung des Arbeitnehmers von vornherein vollständig ausgeschlossen. Solche Fälle kommen in der Praxis allerdings eher selten vor.
Wenn Sie bei der Arbeit bzw. "durch eine betriebliche Tätigkeit" einen Kollegen schädigen, ist Ihre Haftung - ebenso wie die Haftung Ihres Arbeitgebers in solchen Fällen - ausgeschlossen, wenn der Schaden
- in einem Personenschaden besteht und
- auf einen "Versicherungsfall" im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, und wenn
- der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Dieser Haftungsausschluß ergibt sich aus § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII). Diese Vorschrift lautet:
"§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
| (1) |
Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben" |
Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß in diesen Fällen die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen (des "Versicherten") aufkommt. Der Ausschluß der Haftung umfaßt auch den Anspruch auf Schmerzensgeld.
Für Sachschäden eines zu Schaden gekommenen Kollegen, d.h. zum Beispiel für beschädigte Kleidung, Uhr, Brille etc. ist dagegen Ersatz zu leisten, da die Unfallversicherung hier keine Leistungen erbringt und der gesetzliche Haftungsausschluß dementsprechend nicht eingreift.
Dafür kann der Arbeitnehmer aber in einem solchen Fall möglicherweise von seinem Arbeitgeber Freistellung verlangen, d.h. er kann verlangen, daß der Arbeitgeber für ihn einspringt und dem geschädigten Kollegen Ersatz leistet.
Ein Freistellungsanspruch setzt voraus, daß Sie den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sowie durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit herbeigeführt haben. Dann nämlich würden die oben beschriebenen Haftungsbeschränkungen eingreifen, wenn anstatt des geschädigten Kollegen der Arbeitgeber der Geschädigte wäre. Anders gesagt: In dem Umfang, in dem Sie Ihrem Arbeitgeber gemäß den o.g. drei Regeln nicht zum Schadensersatz verpflichtet wären, falls er selbst der Geschädigte wäre, in dem Umfang können Sie verlangen, daß er für den Schaden Ihres Kollegen aufkommt.
Wenn Sie also bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit durch "leichteste" Fahrlässigkeit einen Sachschaden bei einem Kollegen herbeiführen, besteht der Freistellungsanspruch in voller Höhe, d.h. Sie können von dem Arbeitgeber verlangen, daß er für den Schaden in voller Höhe aufkommt. Bei "mittlerer" Fahrlässigkeit kommt ein "anteiliger" Freistellungsanspruch in Betracht und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung besteht in der Regel gar kein Freistellungsanspruch.
Ihr Freistellungsanspruch ist wirtschaftlich nur etwas wert, wenn der Arbeitgeber ihn auch erfüllen kann. Er versagt daher, wenn der zu ersetzende Schaden die finanziellen Möglichkeiten Ihres Arbeitgebers übersteigt.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer lenkt einen Lkw, mit dem er im Auftrag seines Arbeitgebers fährt, mit leichtester Fahrlässigkeit in den Graben, wodurch ein Schaden von 100.000 EUR entsteht. Bei der Schadenabwicklung stellt sich heraus, daß der Lkw gar nicht dem Arbeitgeber, sondern einem Autohaus oder einer Bank gehört. Der Arbeitgeber wird in der Folge der Ereignisse zahlungsunfähig.
In solchen Fällen haben Sie zwar einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Freistellung von dem Schadenersatzanspruch, den der geschädigte Dritte Ihnen gegenüber hat, doch versagt Ihr Freistellungsanspruch praktisch, weil Ihr Arbeitgeber ihn aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann. Anders gesagt: Sie können Ihren Freistellungsanspruch wirtschaftlich nicht durchsetzen, weil Ihr Arbeitgeber nicht ausreichend zahlungsfähig ist. Daher bleiben Sie als Schadensverursacher in vollem Umfang in der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten.
Für Arbeitnehmer gilt daher die folgende rechtliche Empfehlung (die natürlich alles andere als leicht umsetzen ist!): Verlangt der er Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer mit von geleasten oder auf Kredit gekauften Sachen arbeitet, kann der Arbeitnehmer diese Arbeit verweigern, solange für diese Sachen keine ausreichend Versicherung (= Vollkaskoversicherung mit überschaubarer Selbstbeteiligung) besteht.
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Haftung des Arbeitnehmers interessieren könnten, finden Sie hier:
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Haftung des Arbeitnehmers finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Letzte Überarbeitung: 19. Februar 2010