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Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers




Informationen zum Thema Arbeitnehmerhaftung

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer auf Ersatz eines von ihnen verursachten Schadens haften und wie die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den Umfang der Arbeitnehmerhaftung begrenzt.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann Arbeitnehmer für die Schädigung eines Kollegen haften und unter welchen Voraussetzungen sie vom Arbeitgeber Freistellung von ihrer Haftung gegenüber Dritten verlangen können.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was kann Ihnen bei einem Schadensfall passieren?

Wenn Sie bei der Arbeit einen Schaden verursachen, d.h. Ihren Arbeitgeber, einen Kollegen oder eine betriebsfremde Person schädigen, wird sich bald die Frage stellen, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen deshalb eine Abmahnung erteilen oder sogar - ordentlich oder außerordentlich - kündigen kann, und ob Sie darüber hinaus womöglich zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind. Im folgenden geht es nur um die Frage der Haftung auf Schadensersatz.

Sie haften dem Arbeitgeber im allgemeinen unter den gleichen Voraussetzungen auf Schadensersatz, unter denen umgekehrt auch der Arbeitgeber Ihnen auf Schadenersatz haftet.

Sie müssen nämlich

  1. gegen Ihre rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
  2. dadurch einen Schaden verursacht haben, und
  3. den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.

Die erste Haftungsvoraussetzung ist in den meisten Fällen klar gegeben, da die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, die Sie als Arbeitnehmer treffen, weit gespannt sind. Auch Übermüdung, plötzliche Arbeitsüberlastung oder andere Umstände dieser Art ändern in aller Regel erst einmal nichts daran, daß praktisch jeder schadensursächliche Fehler, den man als Arbeitnehmer machen kann, zugleich eine Verletzung rechtlicher Pflichten ist.

Auch eine weitere allgemeine Voraussetzung für die Verpflichtung zum Schadensersatz - daß man nämlich mit Vorsatz oder wenigstens mit Fahrlässigkeit gehandelt hat - ist in den meisten Fällen gegeben. Nach dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das auch im Arbeitsrecht gilt, genügt nämlich schon der geringste Verstoß gegen die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" dafür, daß man "fahrlässig" und somit schuldhaft gehandelt hat (§ 276 Abs.2 BGB).

Damit wäre die rechtliche Pflicht des Arbeitnehmers zum Ausgleich des gesamten Schadens (!) im Regelfall ohne weiteres gegeben. Genau davor wird der Arbeitnehmer aber durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte weitgehend geschützt.

Wie beschränkt die Rechtsprechung Ihre Haftung als Arbeitnehmer?

Da man als Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers tätig wird und daher im Regelfall keinen Einfluß auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren hat, und weil man außerdem typischerweise nicht in der Lage ist, mit seinem Arbeitsverdienst die oft hohen Verluste bei betrieblichen Schadensfällen auszugleichen, begrenzt die Rechtsprechung die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz gegenüber dem "allgemeinen Zivilrecht" ganz erheblich.

Konkret gelten für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit rechtswidrig verursacht, die folgenden Haftungsregeln:

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.
  2. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  3. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Wann liegt "grobe" Fahrlässigkeit vor und wie wird der Schaden dann geregelt?

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation "jeder" befolgt hätte, außer acht läßt. Der Verstoß gegen die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" muß also sehr krass sein. Man muß förmlich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn man von dem Schadensereignis erfährt.

Von der Rechtsprechung entschiedene Beispiele für diese Art von Fahrlässigkeit sind: Das Einfahren in eine Kreuzung bei roter Ampel; Alkohol am Steuer; Telefonieren mit dem Mobiltelefon im Auto ohne Freisprechanlage.

Auch wenn der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit "in der Regel" den gesamten Schaden ersetzen muß, so heißt das noch nicht, daß diese Ersatzpflicht starr, d.h. ohne jede Ausnahme eintritt. Ausnahmen werden nämlich durchaus gemacht, so zum Beispiel dann, wenn das Mißverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und Schadenshöhe einfach zu extrem wäre, oder auch dann, wenn der Arbeitgeber ebenfalls dazu beigetragen hat, daß der Schaden so hoch ausgefallen ist (zum Beispiel dadurch, daß er nicht durch eine Versicherung vorgebeugt hat).

Auch bei einer grob fahrlässigen Verursachung des Schadens ist es also durchaus möglich, daß der Arbeitnehmer nur einen Teil des Schadens tragen muß.

Wann liegt "mittlere" Fahrlässigkeit vor und wie wird der Schaden dann geregelt?

Mittlere Fahrlässigkeit ist das "schlichte" Außerachtlassen der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Wenn es keine Anhaltspunkte für "leichteste" oder für "grobe" Fahrlässigkeit gibt, dann ist von mittlerer oder "normaler" Fahrlässigkeit auszugehen.

Die in solchen Fällen gebotene "Aufteilung" des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer heißt aber nun keineswegs, daß man schematisch "Halbe-Halbe" macht. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen. Viele dieser Umstände sprechen im Ergebnis für eine weitgehende Entlastung des Arbeitnehmers, d.h. für eine Schadensteilung, die den ganz überwiegenden Anteil des Schadens dem Arbeitgeber zuweist. Sogar die hundertprozentige Entlastung des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung eine mögliche Variante der "Schadensteilung".

Besondere Umstände des Einzelfalls, die zu einer Entlastung des Arbeitnehmers führen können, sind zum Beispiel

  • die objektive Gefährlichkeit der Arbeit (ihre "Gefahrgeneigtheit"),
  • die Höhe des Schadens,
  • die Vergütung des Arbeitnehmers (die eine Risikoprämie enthalten kann),
  • die Stellung des Arbeitnehmers in der Betriebshierarchie,
  • die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Schaden durch eine Versicherung vorzubeugen,
  • der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses (wie hat der Arbeitnehmer bisher gearbeitet?).

Alle diese Umstände können im Einzelfall eine Herabsetzung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Schaden zur Folge haben.

Wann liegt "leichteste" Fahrlässigkeit vor und wie wird der Schaden dann geregelt?

Die leichteste Fahrlässigkeit ist gleichsam das Gegenstück zur groben Fahrlässigkeit, d.h. sie ist ein Ausnahmefall, in dem man dem Arbeitnehmer von vornherein nur ein ganz geringes Verschulden vorwerfen kann. Leichteste Fahrlässigkeit kommt zum Beispiel bei extremer Überforderung in Betracht, also etwa dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine Anweisung des Arbeitgebers in eine Situation gebracht wurde, der er nach seiner bisherigen Arbeitserfahrung von vornherein nicht gewachsen war.

In solchen Fällen ist eine Haftung des Arbeitnehmers von vornherein vollständig ausgeschlossen. Solche Fälle kommen in der Praxis allerdings eher selten vor.

Wann haften Sie für die Schädigung eines Kollegen?

Wenn Sie bei der Arbeit bzw. "durch eine betriebliche Tätigkeit" einen Kollegen schädigen, ist Ihre Haftung - ebenso wie die Haftung Ihres Arbeitgebers in solchen Fällen - ausgeschlossen, wenn der Schaden

  1. in einem Personenschaden besteht und
  2. auf einen "Versicherungsfall" im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, und wenn
  3. der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Dieser Haftungsausschluß ergibt sich aus § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII). Diese Vorschrift lautet:

"§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben"

Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß in diesen Fällen die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen (des "Versicherten") aufkommt. Der Ausschluß der Haftung umfaßt auch den Anspruch auf Schmerzensgeld.

Für Sachschäden eines zu Schaden gekommenen Kollegen, d.h. zum Beispiel für beschädigte Kleidung, Uhr, Brille etc. ist dagegen Ersatz zu leisten, da die Unfallversicherung hier keine Leistungen erbringt und der gesetzliche Haftungsausschluß dementsprechend nicht eingreift.

Dafür kann der Arbeitnehmer aber in einem solchen Fall möglicherweise von seinem Arbeitgeber Freistellung verlangen, d.h. er kann verlangen, daß der Arbeitgeber für ihn einspringt und dem geschädigten Kollegen Ersatz leistet.

Wann können Sie "Freistellung" von Ihrem Arbeitgeber verlangen?

Ein Freistellungsanspruch setzt voraus, daß Sie den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig sowie durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit herbeigeführt haben. Dann nämlich würden die oben beschriebenen Haftungsbeschränkungen eingreifen, wenn anstatt des geschädigten Kollegen der Arbeitgeber der Geschädigte wäre. Anders gesagt: In dem Umfang, in dem Sie Ihrem Arbeitgeber gemäß den o.g. drei Regeln nicht zum Schadensersatz verpflichtet wären, falls er selbst der Geschädigte wäre, in dem Umfang können Sie verlangen, daß er für den Schaden Ihres Kollegen aufkommt.

Wenn Sie also bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit durch "leichteste" Fahrlässigkeit einen Sachschaden bei einem Kollegen herbeiführen, besteht der Freistellungsanspruch in voller Höhe, d.h. Sie können von dem Arbeitgeber verlangen, daß er für den Schaden in voller Höhe aufkommt. Bei "mittlerer" Fahrlässigkeit kommt ein "anteiliger" Freistellungsanspruch in Betracht und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung besteht in der Regel gar kein Freistellungsanspruch.

Wann versagt der Freistellungsanspruch?

Ihr Freistellungsanspruch ist wirtschaftlich nur etwas wert, wenn der Arbeitgeber ihn auch erfüllen kann. Er versagt daher, wenn der zu ersetzende Schaden die finanziellen Möglichkeiten Ihres Arbeitgebers übersteigt.

BEISPIEL: Der Arbeitnehmer lenkt einen Lkw, mit dem er im Auftrag seines Arbeitgebers fährt, mit leichtester Fahrlässigkeit in den Graben, wodurch ein Schaden von 100.000 EUR entsteht. Bei der Schadenabwicklung stellt sich heraus, daß der Lkw gar nicht dem Arbeitgeber, sondern einem Autohaus oder einer Bank gehört. Der Arbeitgeber wird in der Folge der Ereignisse zahlungsunfähig.

In solchen Fällen haben Sie zwar einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Freistellung von dem Schadenersatzanspruch, den der geschädigte Dritte Ihnen gegenüber hat, doch versagt Ihr Freistellungsanspruch praktisch, weil Ihr Arbeitgeber ihn aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann. Anders gesagt: Sie können Ihren Freistellungsanspruch wirtschaftlich nicht durchsetzen, weil Ihr Arbeitgeber nicht ausreichend zahlungsfähig ist. Daher bleiben Sie als Schadensverursacher in vollem Umfang in der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten.

Für Arbeitnehmer gilt daher die folgende rechtliche Empfehlung (die natürlich alles andere als leicht umsetzen ist!): Verlangt der er Arbeitgeber, daß der Arbeitnehmer mit von geleasten oder auf Kredit gekauften Sachen arbeitet, kann der Arbeitnehmer diese Arbeit verweigern, solange für diese Sachen keine ausreichend Versicherung (= Vollkaskoversicherung mit überschaubarer Selbstbeteiligung) besteht.

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einem Schadensfall haben, in den Sie verwickelt sind, oder wenn der Arbeitgeber, ein geschädigter Arbeitskollege oder ein geschädigter Betriebsfremder bereits an Sie mit Ersatzforderungen herangetreten ist, beraten und unterstützen wir Sie gerne.

Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Abwehr der Ihnen gegenüber erhobenen Schadensersatzansprüche. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit dem Geschädigten.

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Letzte Überarbeitung: 19. Februar 2010

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Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers

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Arbeitnehmerüberlassung:

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Kündigung:

Kündigung einer Compliance-Beauftragten der Deutschen Bahn wegen internem Datenskandal

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09

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LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09

Weiterbeschäftigung:

Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10

Aufhebungsvertrag:

Wiedereinstellungsanspruch beim Rücktritt vom Aufhebungsvertrag?

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Tarifeinheit:

LAG nimmt Ende der Lehre von der Tarifeinheit vorweg

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09

Betriebsrat:

Keine Bezahlung für Betriebsratsarbeit im Restmandat

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08

Kündigung:

Keine Streichung behindertengerechten Arbeitsplatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10

Betriebsrat:

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LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10

Abfindung:

Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung

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Vergleich im Kündigungsschutzprozess

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Kündigung:

Namensliste mit Änderungsvorbehalt

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

Kündigung:

Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

Kündigung - Krankheit:

Anforderungen an betriebliches Eingliederungs-
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
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