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Arbeitsrecht aktuell: 08/129 Nach tagelangem Warten auf dem Flughafen in Bangkok Ärger mit dem Arbeitgeber? |
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Urlaubern drohen nach verspäteter Rückkehr aus Thailand arbeitsrechtliche Nachteile.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
05.12.2008. Arbeitnehmer, die wegen der Flughafenblockade in Bangkok verspätet aus dem Urlaub von Thailand nach Deutschland zurückkehren, müssen sich auf arbeitsrechtliche Nachteile einstellen, falls es aufgrund der verspäteten Heimkehr zu Arbeitsausfällen gekommen ist.
Das betrifft zunächst die Vergütung für ausgefallene Arbeitstage: Wer zum Beispiel erst am 05.12.2008 (Freitag) statt wie geplant zu Wochenbeginn am 01.12.2008 (Montag) bei der Arbeit in Deutschland erscheint, kann für die ausgefallenen vier Arbeitstage keine Vergütung verlangen, d.h. der Arbeitgeber ist wegen dieser Ausfalltage zu einer anteiligen Lohnkürzung berechtigt. Dies folgt aus dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“ (nähere Informationen hierzu finden Sie in Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall).
Nach diesem Grundsatz ist im Allgemeinen kein Lohn für Zeiten zu zahlen, an denen entgegen den arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeber zulässig festgesetzten Arbeitszeiten nicht gearbeitet wurde - es sei denn, es liegt ein anerkannter Ausnahmefall wie beispielsweise eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein genehmigter Urlaub vor. Anders als im Fall von Krankheit oder Urlaub wird der Arbeitsausfall in den Fällen des sog. „Wegerisikos“ dadurch verursacht, dass der Arbeitsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, weil er auf dem Weg zur Arbeit - auch ohne sein Verschulden - behindert wurde, etwa durch Schnee, starken Regen oder aus anderen Gründen.
Da der Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt, muss er für die finanziellen Folgen eines wegebedingten Arbeitsausfalls einstehen, d.h. der Arbeitgeber braucht für ausgefallene Arbeitstage keinen Lohn zu zahlen.
Dies führt zu der Frage, ob Fluggesellschaften oder Reiseunternehmen, die die Urlauber rechtzeitig nach Hause hätten bringen müssen, aufgrund ihrer gegenüber den Urlaubern bestehenden Vertragspflichten zum Ersatz des Lohnausfalls verpflichtet sind. Ein solcher Regressanspruch dürfte allerdings ausgeschlossen sein, da die blockadebedingten Verspätungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Fluggesellschaften und Reiseunternehmen liegen, d.h. es liegen politische Unruhen bzw. höhere Gewalt vor.
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber den verspätet erscheinenden Arbeitnehmer abmahnen oder gar kündigen kann. Diese Frage ist in der Regel zu verneinen. Da die Thailandurlauber bei Beginn ihrer Reise nämlich zumeist nicht damit rechnen mussten, dass der geplante Rückreisetermin aufgrund politischer Unruhen in Bangkok ausfallen wird, sind sie von diesem Problem ebenso überrascht wie alle anderen. Für Abmahnungen oder gar Kündigungen ist dann kein Raum. Zwar setzt eine Abmahnung nach der Rechtsprechung anders als eine verhaltensbedingte Kündigung kein Verschulden des Abgemahnten voraus, doch wäre es eine unverhältnismäßige und daher rechtlich nicht zulässige Reaktion, wenn der Arbeitgeber eine Verspätung aufgrund der Flughafenblockade zum Anlass für eine Abmahnung nehmen würde.
Da den Arbeitnehmer an der verspäteten Heimkehr und dem dadurch bedingten Arbeitsausfall kein Verschulden trifft (er hat all dies weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt), kommt auch eine Haftung des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nicht in Betracht, wenn es beispielsweise aufgrund des Arbeitsausfalls zu Umsatzeinbußen oder anderen finanziellen Nachteilen für den Arbeitgeber gekommen sein sollte.
Anders ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitnehmer einen Kurztrip nach Bangkok angetreten hat, nachdem die Flughafenblockade bereits begonnen hatte. Unter solchen Umständen kann man nicht darauf vertrauen, dass man wie geplant pünktlich wieder nach Deutschland zurückfliegen kann. Hier sind Abmahnungen denkbar. Auch eine Haftung auf arbeitsausfallbedingten Schadensersatz ist dann nicht von vornherein ausgeschlossen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2009
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Kündigung und Diskriminierung:
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Kündigung:
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Verhaltensbedingte Kündigung:
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Abmahnung - Kündigung
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Fristlose Kündigung
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Fristlose Kündigung
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BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
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BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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