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Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
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Informationen zum Thema Krankheit
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wer durch das Entgeltfortzahlungsesetz (EFZG) geschützt wird, welche Leistungen das EFZG vorsieht und von welchen Voraussetzungen diese Leistungen abhängig sind.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie lange Zeit und in welcher Höhe Entgeltfortzahlung beansprucht werden kann sowie dazu, was man als Arbeitnehmer bei der Krankmeldung beachten muss.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ihre Rechte als Arbeitnehmer im Krankheitsfall sind vor allem im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) geregelt.
Außerdem können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und natürlich auch Ihr Arbeitsvertrag Rechte enthalten, auf die Sie sich im Krankheitsfall berufen können.
Das EZFG gilt für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte). Außerdem schützt es die in der Heimarbeit Beschäftigten durch eine spezielle Regelung (§ 10 und § 11 EFZG).
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit kann durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden, d.h. er ist zwingend.
Wenn Sie freier Mitarbeiter bzw. Selbständiger sind, ist das EZFG auf Sie nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn Sie zu den "arbeitnehmerähnlichen Personen" gehören.
Das EZFG sieht zum einen vor, daß Sie für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, die Vergütung erhalten müssen, die Sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten (§ 2 EFZG). Diesen Anspruch haben Sie allerdings dann nicht, wenn Sie am letzten Arbeitstag vor dem Feiertag oder am ersten Tag danach unentschuldigt der Arbeit fernbleiben.
Zum anderen haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG. Diese Vorschrift lautet:
| "§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
| Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen." |
Was sind die Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Wie man § 3 Abs.1 Satz 1 EFZG entnehmen kann, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit man Entgeltfortzahlung beanspruchen kann:
- Krankheit des Arbeitnehmers. Das ist nach der Definition der Arbeitsgerichte ein "regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht". Dazu zählt auch auch eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft (§ 3 Abs.2 EZFG). Außerdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch die Abhängigkeit von Alkohol und Nikotin eine Krankheit darstellt, wenn der Betroffene die Steuerungsfähigkeit verloren hat.
- Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Diese Bedingung ist dann erfüllt, wenn Sie außerstande sind, die nach Ihrem individuellen Arbeitsvertrag zu leistende Arbeit zu verrichten. Wenn Sie also zum Beispiel ausschließlich im Sitzen arbeiten müssen, kann es sein, daß Sie trotz einer Verletzung am Bein oder Fuß (= Krankheit) gleichwohl arbeitsfähig sind. Umgekehrt kann Heiserkeit (= Krankheit) zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern führen, die bei ihrer Arbeit ständig reden müssen, wie das zum Beispiel bei Lehrern ist.
- Ursächlichkeit der Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit. Die Krankheit muß weiterhin die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn Sie sich an einem Streik beteiligen und während des Streiks krank werden, weil Sie dann ja ohnehin, d.h. auch wenn Sie gesund gewesen wären, nicht gearbeitet hätten.
- Kein "Verschulden" des Arbeitnehmers. Schließlich darf den Arbeitnehmer an seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden treffen. Ein Verschulden im Sinne des EntgeltfortzahlungsG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt und es daher ungerecht wäre, die Folgen dieses völlig unvernünftigen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen. Fälle, in denen die Rechtsprechung ein solches "Verschulden" des erkrankten Arbeitnehmers angenommen hat, sind zum Beispiel: Trunkenheitsfahrt, Nichtbeachtung der Gurtpflicht, Arbeitsunfall durch einen besonders leichtsinnigen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder gegen ausdrückliche Anweisungen des Arbeitgebers, grober und leichtsinniger Verstoß gegen anerkannte Regeln einer Sportart.
Wenn die oben genannten vier Bedingungen erfüllt sind, muß der Arbeitgeber 6 Wochen oder 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung leisten. Wenn Sie am Tage Ihrer Erkrankung noch teilweise gearbeitet haben, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag.
Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber können Sie von der Krankenkasse Krankengeld beanspruchen.
Wenn Sie 6 Wochen an einer Krankheit arbeitsunfähig erkrankt waren, zwischenzeitlich gesund waren und gearbeitet haben und danach erneut, aber wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig waren, haben Sie erneut einen Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist 6 Wochen wegen einer operativen Entfernung seines Blinddarms arbeitsunfähig krank, arbeitet danach wieder 2 Wochen und ist im Anschluß daran für weitere 6 Wochen arbeitsunfähig krank, diesmal aber wegen eines Bandscheibenvorfalls. Der Arbeitnehmer kann für zweimal 6 Wochen Entgeltfortzahlung verlangen.
Anders ist es aber dann, wenn eine zweite Erkrankung während der laufenden Arbeitsunfähigkeit auftritt. Dann endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist 6 Wochen wegen einer Erkrankung der Bronchien arbeitsunfähig krank. Im Laufe der letzten Woche dieser Zeit, d.h. noch während der ersten Erkrankung, kommt eine andere Erkrankung (rheumatische Beschwerden) hinzu, die ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen führt. Hier endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Ablauf der ersten 6 Wochen. Für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen der rheumatischen Beschwerden muß sich der Arbeitnehmer an die Krankenkasse wenden und Krankengeld beantragen.
Wenn Sie wegen ein und derselben Krankheit, d.h. wegen eines identischen, nicht völlig ausgeheilten Grundleidens mehrfach hintereinander arbeitsunfähig sind, müssen zwischen den einzelnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate liegen, in denen Sie nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren, sonst ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 EFZG).
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist 6 Wochen wegen eines auf einer Multiplen Sklerose (MS) beruhenden Symptoms arbeitsunfähig. Drei Monate später ist er wegen eines erneuten "Schubes" der MS (= Grundleiden) erneut arbeitsunfähig. Dann erhält er für die Zeit der zweiten Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung. Einen Anspruch hätte er aber dann, wenn er zwischen dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der zweiten mindestens 6 Monate nicht wegen eines auf die MS zurückzuführenden Symptoms arbeitsunfähig gewesen wäre.
Bei immer wieder auftretenden akuten Erkrankungen wegen eines einheitlichen Grundleidens kann sich für den Arbeitnehmer die Situation ergeben, daß er die 6-Monats-Frist, die zwischen den einzelnen Fehlzeiten liegen muß, nicht einhalten kann, da er alle 4 oder 5 Monate wegen seines Grundleidens erneut arbeitsunfähig wird. Er würde dann nach der 6-Monats-Regelung wegen dieser Fehlzeiten nur ein einziges Mal Entgeltfortzahlung bekommen, nämlich für die erste Arbeitsunfähigkeit, die auf das Grundleiden zurückzuführen ist. Das verhindert aber eine weitere Regel, der zufolge der Arbeitnehmer auch dann Entgeltfortzahlung erhält, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten liegt (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 EntgeltfortzahlungsG).
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer ist erstmals im vom 1. bis zum 30. Januar 2003 wegen Beschwerden, die auf ein Bandscheibenleiden zurückzuführen sind, arbeitsunfähig krank. In der Folgezeit ist er dann mehrfach wegen anderer Beschwerden, die ebenfalls durch das Bandscheibenleiden (= Grundleiden) bedingt sind, erneut arbeitsunfähig, nämlich im Juni und im Oktober 2003 sowie im Februar 2004. Da zwischen diesen Fehlzeiten keine 6 Monate liegen, würde der Arbeitnehmer nach der 6-Monats-Regel nur für die Arbeitsunfähigkeit im Januar 2003 Entgeltfortzahlung erhalten. Da aber außerdem bei seiner letzten Arbeitsunfähigkeit (Februar 2004) mittlerweile eine Frist von 12 Monaten seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (1. Januar 2003) abgelaufen ist, erhält der Arbeitnehmer für letzte Fehlzeit im Februar 2004 im Ergebnis doch Entgeltfortzahlung.
Als "erste" Arbeitsunfähigkeit gilt dabei eine Arbeitsunfähigkeit, für die man einen "neuen" Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, bei der also keine früheren Fehlzeiten anzurechnen sind.
Wenn Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, dann steht Ihnen das Arbeitsentgelt zu, das Sie bei der für Sie maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätten, wenn Sie gearbeitet hätten.
Davon ausgenommen ist allerdings ausdrücklich die Vergütung für Überstunden (§ 4 Abs.1a Satz 1 EFZG). Hier kann sich aber aus einem auf Sie anwendbaren Tarifvertrag oder aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, daß Ihnen im Krankheitsfall die vollen 100 % Ihres normalen Arbeitsverdienstes zustehen.
Da der Arbeitnehmer im Krankheitsfall weder schlechter noch besser stehen soll als bei Arbeitsfähigkeit, gehören weiterhin auch Aufwandsentschädigungen nicht zu Ihrem Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Entschädigungen für Aufwendungen, die im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig sind, daß Ihnen diese Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, werden bei der Bemessung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt, wenn Ihnen im Krankheitsfall diese Aufwendungen nicht entstehen (§ 4 Abs.1a Satz 1 EFZG).
Als Arbeitnehmer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber
- die Tatsache ihrer Arbeitsunfähigkeit und
- deren voraussichtliche Dauer
"unverzüglich" anzuzeigen.
Praktisch müssen Sie daher am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb anrufen und dem Arbeitgeber Bescheid geben, daß und wie lange Sie voraussichtlich krank sind (§ 5 Abs.1 Satz 1 EFZG). Auch wenn Sie kein Arzt sind und auch nicht dazu verpflichtet sind, dem Arbeitgeber die Art der Krankheit mitzuteilen, müssen Sie doch zumindest eine ungefähre Einschätzung der voraussichtlichen Länge Ihrer Krankheit abgeben.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, müssen Sie außerdem eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am nächsten Arbeitstag vorlegen.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer erkrankt am Donnerstag voraussichtlich für 1 Woche. Wenn er normalerweise von Montag bis Freitag arbeitet, muß er die ärztliche Bescheinigung am Montag vorlegen, da dies der Arbeitstag ist, der auf den dritten (Kalender-)Tag der Arbeitsunfähigkeit (= Samstag) folgt. Am Sonntag ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorzulegen, da der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht arbeitet.
Die ärztliche Bescheinigung muß Angaben über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und über deren voraussichtliche Dauer enthalten. Der Arzt darf dagegen keine Angaben über die Ursachen und die Art der Krankheit machen. Wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, muß in der Krankschreibung auch ein Vermerk darüber enthalten sein, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Der Arbeitgeber ist darüber hinaus berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen, also zum Beispiel schon für den ersten, zweiten oder dritten Tag der Krankheit. Ein solches "Verlangen" des Arbeitgebers kann auch allgemein im Arbeitsvertrag enthalten sein. Steht im Arbeitsvertrag aber nichts über die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und verlangt der Arbeitgeber eine solche Bescheinigung auch nicht schon am ersten oder zweiten Tag der Krankheit, dann bleibt es bei der gesetzlichen Regel, daß eine Bescheinigung nur vorzulegen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten ärztlichen Bescheinigung angegeben, müssen Sie eine erneute ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Wenn Sie sich bei dem Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhalten, sind Sie dazu verpflichtet, em Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und auch Ihren Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die Kosten für diese Mitteilung hat der Arbeitgeber zu tragen. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange Sie die erforderliche ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen (§ 7 Abs.1 EFZG). Dieses Recht zur Leistungsverweigerung hat der Arbeitgeber allerdings nur vorübergehend für die Zeit des Fehlens der Bescheinigung, d.h. dieses Recht führt nicht zum endgültigen Wegfall Ihres Anspruchs. Wenn Sie an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft oder wenn Sie die Krankheit später nachweisen, muß der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nachträglich bezahlen.
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Letzte Überarbeitung: 10. Februar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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