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Ausschlussklausel in AGB wirkt gegen Arbeitgeber, auch wenn die Frist zu kurz ist
Das gilt auch für arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln: Ist die in ihnen enthaltene Ausschlussfrist kürzer als drei Monate, gilt die gesamte Ausschlussklausel nicht. Trotzdem muss sich der Arbeitgeber als Klauselverwender an solche (unwirksamen) Ausschlussklausel halten, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vor kurzem entschieden hat (Urteil vom 22.07.2011, 6 Sa 487/10).
- Kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass seine eigene Ausschlussklausel unwirksam ist?
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber müssen ihre unwirksamen Klauseln beachten.
Kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass seine eigene Ausschlussklausel unwirksam ist?
Aufgrund von Ausschlussklauseln gehen Ansprüche unter, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten, meist sehr kurzen Frist "geltend gemacht" werden, d.h. schriftlich angemahnt und/oder eingeklagt werden. Sehen AGB aber Ausschlussfristen vor, die kürzer als drei Monate sind, sind diese gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB wegen "unangemessener Benachteiligung" des Arbeitnehmers unwirksam.
Aber kann sich auch der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschlussklausel berufen? Das LAG Rheinland-Pfalz meint, nein (Urteil vom 22.07.2011, 6 Sa 487/10).
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber müssen ihre unwirksamen Klauseln beachten.
Ein Transportunternehmen beschäftigte einen Fahrer, dem die französische Polizei wegen Straßenverkehrsverstößen eine Geldbuße aufgebrummt hatte. Der Arbeitgeber zahlte die Geldbuße, um dem Arbeitnehmer die Weiterfahrt zu ermöglichen. Als das Arbeitsverhältnis zwei Monate später endete, klagte er auf Rückzahlung der Geldbuße, beachtete dabei aber die einmonatige Ausschlussfrist nicht, die in seinen AGB enthalten war.
Damit hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 20.07.2010, 11 Ca 1869/09) noch vor dem LAG Erfolg. Denn der Arbeitgeber, so das LAG zurecht, kann sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschlussfrist berufen.
Fazit: Die unangemessen kurze Ausschlussfrist von nur einem Monat wurde hier für den Arbeitgeber zum Boomerang. Arbeitgeber sollten bei der Ausgestaltung ihrer AGB nicht übertreiben. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von drei Monaten ist "knackig" genug.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2011, 6 Sa 487/10
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 18/232 Ausschlussklauseln ohne Mindestlohn-Ausnahme sind unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 18/150 Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist durch Vergleichsverhandlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/138 Beginn der Ausschlussfrist bei Schadensersatzforderungen
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- Arbeitsrecht aktuell: 10/208 Ausschlussfrist läuft unabhängig vom Widerspruch
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/119 Ausschlussfristen und Regressforderungen
Letzte Überarbeitung: 25. September 2018
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