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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/067

Ar­beit­neh­mer-Ver­kehrs­un­fall mit Lkw und ho­hem Scha­den

Ge­richt be­grenzt Scha­dens­er­satz des Ar­beit­neh­mers totz gro­ber Fahr­läs­sig­keit auf vier Mo­nats­ge­häl­ter: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 14.09.2011, 3 Sa 241/11
Verkehrsunfall mit verletzter Frau und Sanitätern im Vordergrund

13.02.2012. Wer ei­nem an­de­ren vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ei­nen Scha­den zu­fügt, ist zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. Das gilt auch für Ar­beit­neh­mer, wenn sie wäh­rend der Ar­beit Sa­chen ih­res Ar­beit­ge­bers be­schä­di­gen.

Da Ar­beit­neh­mer al­ler­dings auf An­wei­sun­gen des Ar­beit­ge­ber ar­bei­ten müs­sen und es sich da­her nicht aus­su­chen kön­nen, wo und wie und mit wel­chen Scha­dens­ri­si­ken sie ein­ge­setzt wer­den, schützt die Recht­spre­chung sie durch spe­zi­el­le Son­der­re­geln zur Haf­tungs­be­gren­zung im Ar­beits­ver­hält­nis. Die­se Recht­spre­chung kann da­zu füh­ren, dass auch sehr un­vor­sich­ti­ge Ar­beit­neh­mer ho­he Schä­den nicht voll­stän­dig tra­gen müs­sen: Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 14.09.2011, 3 Sa 241/11.

Ar­beit­neh­mer ver­ur­sacht Ver­kehrs­un­fall mit ei­nem un­zu­rei­chend ver­si­cher­tem Lkw des Ar­beit­ge­bers - wer haf­tet?

Wer sei­nen Ver­trags­part­ner Scha­den zufügt, muss die­sen er­set­zen, wenn er vorsätz­lich oder fahrlässig ge­han­delt hat (§ 280 Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB). Bei Ver­kehrs­unfällen können da schnell große Sum­men zu­sam­men­kom­men, für die der Schädi­ger vollständig auf­kom­men muss, wenn kei­ne Ver­si­che­rung greift. Da­bei genügt für fahrlässi­ges Han­deln und da­mit für ei­ne Scha­dens­er­satz­haf­tung je­der Ver­s­toß ge­gen die „im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt“ (§ 276 Abs.2 BGB), al­so be­reits je­de leich­te Un­acht­sam­keit.

Nie­mand ist per­fekt und selbst um­sich­ti­gen Ar­beit­neh­mern pas­sie­ren Feh­ler. Zu­dem kann sich ein Ar­beit­neh­mer nicht aus­su­chen, ob ihm im Rah­men sei­ner Ar­beits­pflicht ei­ne ri­si­ko­rei­che oder ri­si­ko­ar­me Ar­beit vom Ar­beit­ge­ber zu­ge­wie­sen wird. Da­mit das Ar­beits­verhält­nis dann nicht zur Haf­tungs­fal­le wird, be­grenzt die Recht­spre­chung durch „die Grundsätze des in­ner­be­trieb­li­chen Scha­dens­aus­gleichs“ die Haf­tung von Ar­beit­neh­mern.

Da­nach gilt: Für leich­tes­te Fahrlässig­kei­ten haf­ten Ar­beit­neh­mer gar nicht, für „nor­ma­le“ Fahrlässig­keit nur an­tei­lig und selbst bei gro­ber Fahrlässig­keit kann sich aus den Umständen des Scha­dens­falls er­ge­ben, dass nicht der gan­ze Scha­den zu tra­gen ist. Ein Fall des LAG Schles­wig-Hol­stein zeigt, dass ein ge­wis­sens Rest-Ri­si­ko der Scha­dens­haf­tung im­mer be­steht.

Haf­tung des Ar­beit­neh­mers für Ver­kehrs­un­fall­fol­gen hängt nicht nur vom Ver­schul­den des Ar­beit­neh­mers ab

Ei­ne Spe­di­ti­on setz­te ei­nen jun­gen Mann als Fah­rer ein und zahl­te dafür 1.300 EUR pro Mo­nat. Kei­ne vier Wo­chen nach sei­ner Ein­stel­lung fuhr er mit ei­nem Sat­tel­zug viel zu schnell in ei­ne Links­kur­ve, ver­lor die Kon­trol­le und kam von der Straße ab. Der Sat­tel­zug stürz­te um. Dar­auf­hin kündig­te die Spe­di­ti­on dem Fah­rer frist­los und for­der­te für al­le nicht von den Kas­ko­ver­si­che­run­gen ge­deck­ten Schäden Er­satz, u.a. für die Selbst­be­tei­li­gung, die künf­tig höhe­ren Ver­si­che­rungs­kos­ten und für die Ber­gungs­kos­ten, ins­ge­samt im­mer­hin rund 30.000 EUR.

Das Ar­beits­ge­richt Ne­umüns­ter (Ur­teil vom 31.03.2011, 2 Ca 1492 c/10) be­grenz­te die Haf­tung auf 12 Mo­nats­gehälter, d.h. auf 15.600 EUR. Das LAG ging noch ei­nen Schritt wei­ter und senk­te die Scha­dens­er­satz­pflicht auf vier Mo­nats­gehälter ab, d.h. auf 5.200 EUR. Zwar hat­te der Fah­rer grob fahrlässig ge­han­delt, so das Ge­richt. Die Spe­di­ti­on hat­te aber be­wusst erhöhte Ri­si­ken in Kauf ge­nom­men, in­dem sie ei­nen un­er­fah­re­nen Fah­rer ein­setz­te und ih­re Fahr­zeu­ge nicht vollständig ver­si­cher­te.

Fa­zit: Ge­mes­sen am Ge­samt­scha­den kam der Fah­rer hier glimpf­lich da­von. Ge­mes­sen an sei­nem ge­rin­gen Ver­dienst ist die Haf­tung aber im­mer noch hoch, und auch ab­ge­se­hen vom Ver­dienst - wer kann schon vier Mo­nats­gehälter "ein­fach so" aus dem Porte­mon­naie zie­hen? Letzt­lich ist das Ur­teil des LAG aber wohl rich­tig, zu­min­dest ausführ­lich und nach­voll­zieh­bar be­gründet. Ar­beit­neh­mer, die grob fahrlässig ei­nen ho­hen Scha­den ver­ur­sa­chen, müssen da­her im­mer­hin mit ei­ner Haf­tung von ei­ni­gen Mo­nats­gehältern rech­nen.

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Letzte Überarbeitung: 27. Juni 2018

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