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Auf der Arbeit bestohlen - wer haftet?
02.02.2016. Arbeitnehmer sollten sich gut überlegen, ob sie Wertgegenstände mit zur Arbeit bringen sollten.
Denn ihr Arbeitgeber haftet aufgrund seiner Fürsorgepflicht nur dann für den Verlust von Sachen des Arbeitnehmers im Betrieb, wenn diese Sachen einen gewissen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.
Wann ein solcher Bezug besteht und ob ein Rollcontainer im Büro ein geeignetes Zwischenlager für Schmuck und Uhren im Wert von etwa 20.000,00 EUR darstellt, musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem aktuell Fall entscheiden: LAG Hamm, Pressemeldung vom 21.01.2016, 18 Sa 1409/15.
- Wie weit reichen die Obhutspflichten des Arbeitgebers?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer werden am Arbeitsplatz Uhren und Schmuck im Wert von 20.000,00 EUR gestohlen
- LAG Hamm: Arbeitgeber haften nicht für den Verlust von Wertsachen des Arbeitnehmers, die dieser ohne jeden betrieblichen Anlass in die Firma bringt
Wie weit reichen die Obhutspflichten des Arbeitgebers?
Arbeitgeber haben nicht nur Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. sie sind nicht nur zur Lohnzahlung und zur vertragsgemäßen Beschäftigung verpflichtet, sondern sie haben auch gewisse Neben- bzw. Fürsorgepflichten (§ 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Besonders wichtig sind Auskunfts- und Hinweispflichten und die Pflicht zur Gefahrenvermeidung, aber auch Obhuts- und Verwahrungspflichten.
Aufgrund ihrer Obhutspflicht sind Arbeitgeber gehalten, für persönliche Sachen des Arbeitnehmers Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die Mitnahme der Sachen an den Arbeitsplatz nicht gestattet oder nicht möglich ist. Konkret heißt das, dass im Betrieb abschließbare Spinde, Schränke oder ähnliche Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sein müssen.
Stellt der Arbeitgeber solche abgesicherten Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer je nach Lage des Einzelfalls Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn ihm persönliche Wertsachen im Betrieb gestohlen wurden.
Aber gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitgebers und ohne jeden Anlass aus dem Arbeitsverhältnis besonders wertvolle Sachen wie zum Beispiel einen teuren Ring oder einen wertvollen Fotoapparat mit zur Arbeit bringt? Haftet der Arbeitgeber dann auf Schadensersatz, wenn er die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt? Wie weit gehen in solchen Fällen die Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitgebers?
Der Streitfall: Arbeitnehmer werden am Arbeitsplatz Uhren und Schmuck im Wert von 20.000,00 EUR gestohlen
Der klagende Arbeitnehmer arbeitete in einem Krankenhaus im Ruhrgebiet. Er behauptete, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000,00 EUR in den Rollcontainer des Schreibtisches in seinem Büros gelegt und den Rollcontainer danach verschlossen zu haben. Die Uhren und den Schmuck wollte er eigentlich noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach deponieren. Da auf der Arbeit aber viel zu tun war, vergaß er dieses Vorhaben kurzfristig wieder.
Einige Tage später kam dann der Schock: Der Arbeitnehmer musste feststellen, dass die Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und Uhren und Schmuck gestohlen worden waren. Offenbar hatte jemand, so jedenfalls die Vermutung des Arbeitnehmers, einen Generalschlüssel aus der Kitteltasche einer Arbeitskollegin entwendet und damit seine Bürotür geöffnet.
Der Arbeitnehmer warf daraufhin seinem Arbeitgeber vor, Sicherheitsmaßnahmen unterlassen zu haben. Konkret hätte er durch klare Anweisungen oder andere Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels sorgen sollen. Dann wäre es nicht zu dem Diebstahl seiner Wertsachen gekommen.
Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und verlangte von seinem Arbeitgeber Schadensersatz für die gestohlenen Wertsachen. Das Arbeitsgericht Herne wies seine Klage ab (Urteil vom 19.08.2015, 5 Ca 965/15). Gegen dieses Urteil legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
LAG Hamm: Arbeitgeber haften nicht für den Verlust von Wertsachen des Arbeitnehmers, die dieser ohne jeden betrieblichen Anlass in die Firma bringt
Im Berufungstermin nahm der Arbeitnehmer seine Berufung zurück.
Denn die Richter am LAG Hamm hatten betont, dass sich die Obhutspflichten des Arbeitgebers im Allgemeinen nur auf solche Sachen des Arbeitnehmers beziehen, die dieser regelmäßig mit sich führt oder für seine Arbeit braucht.
Nur konkret bezogen auf solche Sachen muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen, d.h. er muss zum Beispiel für abschließbarer Spinde sorgen.
Bezogen auf andere Sachen des Arbeitnehmers bestehen aber, die das LAG Hamm, keine Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitgebers. Dies gilt insbesondere für Gegenstände, die der Arbeitnehmer ohne Kenntnis des Arbeitgebers in den Betrieb bringt. Wäre der Arbeitgeber auch bezogen auf solche Sachen zur Obhut und Verwahrung verpflichtet, wäre er unkalkulierbaren und damit unangemessenen Haftungsrisiken ausgesetzt.
Der Arbeitnehmer nahm daraufhin seine Berufung zurück, woraufhin ihm das Gericht die Verfahrenskosten aufbrummte.
Fazit: Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass Arbeitnehmer Jacken, Mäntel, Geldbörsen und Handys mit in den Betrieb nehmen. Können diese Dinge nicht direkt neben bzw. am Arbeitsplatz aufbewahrt werden, müssen gesicherte Verwahrungsmöglichkeiten wie abschließbare Schränke oder Spinde vorhanden sein.
Arbeitgeber sind dagegen nicht verpflichtet, Verlustrisiken in dem Umfang zu tragen wie Geschäftsbanken, die ihren Kunden gegen Bezahlung Bankschließfächer vermieten, die sich in speziell gesicherten Tresorräumen befinden. Ein Rollcontainer an einem Büroarbeitsplatz ist von vornherein kein geeigneter Ort, Uhren und Schmuck im Wert von 20.000,00 EUR aufzubewahren, erst recht nicht, wenn der Arbeitgeber davon nichts weiß.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Pressemeldung vom 21.01.2016, 18 Sa 1409/15
- Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 19.08.2015, 5 Ca 965/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/337 Schadensersatz und Mitverschulden des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 15/076 Haftung von Auszubildenden
- Arbeitsrecht aktuell: 12/067 Arbeitnehmer-Verkehrsunfall mit Lkw und hohem Schaden
- Arbeitsrecht aktuell: 11/129 Dienstwagen: Schadensersatz bei Unfall mit dem Dienstwagen
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2020
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