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Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
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Informationen zum Thema Arbeitgeberhaftung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, für welche Schäden der Arbeitgeber haftet und in welchem Umfang die Arbeitgeberhaftung für Personenschäden im Betrieb ausgeschlossen ist, insbesondere bei einem Arbeitsunfall.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber für Schäden haftet, die der Arbeitnehmer erleidet, wenn er ihm gehörende Sachen wie Bekleidung oder ein Fahrzeug bei der Arbeit einsetzt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ihr Arbeitgeber haftet Ihnen im allgemeinen unter den gleichen Voraussetzungen auf Schadensersatz, unter denen auch Sie als Arbeitnehmer auf Schadensersatz haften.
Der Arbeitgeber muß nämlich
- gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
- dadurch einen Schaden verursacht haben, und
- den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.
Wenn Ihr Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH, AG) ist, dann kommt es auf das Verschulden des Geschäftsführers (GmbH) bzw. der Mitglieder des Vorstandes (AG) an.
Die Haftung Ihres Arbeitgebers ist allerdings dann - ebenso wie Ihre Haftung gegenüber einem Arbeitskollegen - ausgeschlossen, wenn der Schaden
- in einem Personenschaden besteht und
- auf einen "Versicherungsfall" im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, und wenn
- der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Dieser Haftungsausschluß ergibt sich aus § 104 Abs.1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Diese Vorschrift lautet:
"Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt hat."
Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß in den hier genannten Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht haftet, die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen (des "Versicherten") aufkommt. Daher soll der Arbeitgeber, der ja durch seine Beiträge die Unfallversicherung finanziert, von einer Haftung im Versicherungsfall entlastet werden.
Der Ausschluß der Haftung umfaßt auch den Anspruch auf Schmerzensgeld.
Für Sach- und Vermögensschäden der geschädigten Arbeitnehmer ist die Haftung des Arbeitgebers dagegen nicht ausgeschlossen: Weil die gesetzliche Unfallversicherung hier keinen Ersatz leistet, bleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers.
Ihr Arbeitgeber hat einen Schaden nicht nur dann "schuldhaft" (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht, wenn man ihm persönlich ein solches Verschulden vorwerfen kann, sondern auch dann, wenn seine "Erfüllungsgehilfen" (Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter) schuldhaft gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht haben. Das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen muß sich der Arbeitgeber nämlich gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
BEISPIEL: Der Pförtner gibt ohne nachzudenken (= fahrlässig) einem Unbefugten den Schlüssel zum Fahrradabstellraum, der daraufhin das Fahrrad eines Arbeitnehmers stiehlt. Hier haftet der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung seiner Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d.h. er muß sich die Fahrlässigkeit des Pförtners (seines "Erfüllungsgehilfen") wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ob der Pförtner Arbeitnehmer ist oder von einer Fremdfirma kommt, ist dabei ohne Bedeutung.
In manchen Fällen liegt ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht vor oder läßt sich nicht nachweisen. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber hier möglicherweise auch ohne Verschulden für einen Schaden seiner Arbeitnehmer aufkommen muß.
Konkret fragt sich zum Beispiel, wie es mit der Pflicht zum Ersatz von zerschlissener oder völlig verdreckter Bekleidung aussieht oder ob Ihr Arbeitgeber vielleicht für Schäden aufkommen muß, die Ihnen aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Arbeit entstanden sind.
Da eine Pflicht zum Schadensersatz nach allgemeinen Regeln ohne Verschulden nicht besteht, wird eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers aus der Pflicht des Auftraggebers zum Aufwendungsersatz hergeleitet. Juristisch werden solche Vermögenseinbußen des Arbeitnehmers also nicht als Schäden behandelt, sondern ebenso wie "Aufwendungen" des Arbeitnehmers, d.h. wie freiwillige Vermögensopfer. Die dafür einschlägige Vorschrift des § 670 BGB lautet:
"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet."
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift gelten folgende Regeln:
Zunächst einmal hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Sachschäden, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen ist. Gemeint sind damit vor allem Schäden, die unvermeidlich sind oder regelmäßig entstehen. Solche Schäden (wie vor allem verdreckte oder zerschlisse Bekleidung) sind "arbeitsadäquat". Sie stellen daher im Arbeitsverhältnis keine "Aufwendungen" im Sinne von § 670 BGB dar.
Für andere (nicht "arbeitsadäquate", sondern "außergewöhnliche") Schäden besteht dagegen ein Ersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 670 BGB, falls diese Schäden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und für der Arbeitnehmer dafür keine besondere Vergütung erhält, mit der die Gefahr solcher Schäden abgegolten wird.
BEISPIEL: In einem Krankenhaus für psychisch Kranke zerstört ein Patient die Brille eines Krankenpflegers. Weil dieser Sachschaden nicht "arbeitsadäquat" ist (sondern vielmehr "außergewöhnlich"), weil er weiterhin dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und weil der Arbeitnehmer schließlich für das Risiko solcher Sachschäden durch den Umgang mit Patienten vom Arbeitgeber keine besondere Vergütung bekommt, besteht hier nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers.
Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Ersatz der Schäden an dem privaten Kfz des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit "Billigung" des Arbeitgebers für Dienstfahrten einsetzt (d.h. "im Betätigungsbereich des Arbeitgebers") und für diese Nutzung keine besondere Vergütung, die die Gefahr von Unfallschäden abdeckt, erhält.
Die übliche, pro Kilometer gezahlte Wegstreckenentschädigung, d.h. das übliche Kilometergeld, deckt die besondere Gefahr von Unfallschäden in der Regel nicht ab, sondern ist nur ein Ausgleich für die laufenden Kosten und für den normalen Verschleiß.
Um einen Einsatz "im Betätigungsbereich des Arbeitgebers" handelt es sich im übrigen immer dann, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen müßte.
Wenn das private Kfz des Arbeitnehmers nicht unmittelbar bei einer Dienstfahrt beschädigt wird, sondern während des Parkens in der Nähe des Betriebs zwischen zwei (am selben Tag durchzuführenden) Dienstfahrten, dann gehört auch dieses Parken noch zum Einsatz "im Betätigungsbereich des Arbeitgebers". Auch in einem solchen Fall muß der Arbeitgeber den Schaden am Kfz des Arbeitnehmers bezahlen, wenn dieser dafür keinen anderweitigen Ersatz erhält.
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Letzte Überarbeitung: 8. Februar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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