Ihr Arbeitgeber haftet Ihnen im allgemeinen unter den gleichen Voraussetzungen auf Schadensersatz, unter denen auch Sie als Arbeitnehmer auf Schadensersatz haften.
Der Arbeitgeber muß nämlich
- gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen haben,
- dadurch einen Schaden verursacht haben, und
- den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben.
Wenn Ihr Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH, AG) ist, dann kommt es auf das Verschulden des Geschäftsführers (GmbH) bzw. der Mitglieder des Vorstandes (AG) an.
Die Haftung Ihres Arbeitgebers ist allerdings dann - ebenso wie Ihre Haftung gegenüber einem Arbeitskollegen - ausgeschlossen, wenn der Schaden
- in einem Personenschaden besteht und
- auf einen "Versicherungsfall" im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, und wenn
- der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Dieser Haftungsausschluß ergibt sich aus § 104 Abs.1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Diese Vorschrift lautet:
"Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt hat."
Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß in den hier genannten Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht haftet, die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen (des "Versicherten") aufkommt. Daher soll der Arbeitgeber, der ja durch seine Beiträge die Unfallversicherung finanziert, von einer Haftung im Versicherungsfall entlastet werden.
Der Ausschluß der Haftung umfaßt auch den Anspruch auf Schmerzensgeld.
Für Sach- und Vermögensschäden der geschädigten Arbeitnehmer ist die Haftung des Arbeitgebers dagegen nicht ausgeschlossen: Weil die gesetzliche Unfallversicherung hier keinen Ersatz leistet, bleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers.
Ihr Arbeitgeber hat einen Schaden nicht nur dann "schuldhaft" (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht, wenn man ihm persönlich ein solches Verschulden vorwerfen kann, sondern auch dann, wenn seine "Erfüllungsgehilfen" (Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter) schuldhaft gehandelt und dadurch einen Schaden verursacht haben. Das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen muß sich der Arbeitgeber nämlich gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
BEISPIEL: Der Pförtner gibt ohne nachzudenken (= fahrlässig) einem Unbefugten den Schlüssel zum Fahrradabstellraum, der daraufhin das Fahrrad eines Arbeitnehmers stiehlt. Hier haftet der Arbeitgeber wegen schuldhafter Verletzung seiner Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d.h. er muß sich die Fahrlässigkeit des Pförtners (seines "Erfüllungsgehilfen") wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ob der Pförtner Arbeitnehmer ist oder von einer Fremdfirma kommt, ist dabei ohne Bedeutung.
In manchen Fällen liegt ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht vor oder läßt sich nicht nachweisen. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber hier möglicherweise auch ohne Verschulden für einen Schaden seiner Arbeitnehmer aufkommen muß.
Konkret fragt sich zum Beispiel, wie es mit der Pflicht zum Ersatz von zerschlissener oder völlig verdreckter Bekleidung aussieht oder ob Ihr Arbeitgeber vielleicht für Schäden aufkommen muß, die Ihnen aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Arbeit entstanden sind.
Da eine Pflicht zum Schadensersatz nach allgemeinen Regeln ohne Verschulden nicht besteht, wird eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers aus der Pflicht des Auftraggebers zum Aufwendungsersatz hergeleitet. Juristisch werden solche Vermögenseinbußen des Arbeitnehmers also nicht als Schäden behandelt, sondern ebenso wie "Aufwendungen" des Arbeitnehmers, d.h. wie freiwillige Vermögensopfer. Die dafür einschlägige Vorschrift des § 670 BGB lautet:
"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze verpflichtet."
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift gelten folgende Regeln:
Zunächst einmal hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Sachschäden, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen ist. Gemeint sind damit vor allem Schäden, die unvermeidlich sind oder regelmäßig entstehen. Solche Schäden (wie vor allem verdreckte oder zerschlisse Bekleidung) sind "arbeitsadäquat". Sie stellen daher im Arbeitsverhältnis keine "Aufwendungen" im Sinne von § 670 BGB dar.
Für andere (nicht "arbeitsadäquate", sondern "außergewöhnliche") Schäden besteht dagegen ein Ersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 670 BGB, falls diese Schäden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind und für der Arbeitnehmer dafür keine besondere Vergütung erhält, mit der die Gefahr solcher Schäden abgegolten wird.
BEISPIEL: In einem Krankenhaus für psychisch Kranke zerstört ein Patient die Brille eines Krankenpflegers. Weil dieser Sachschaden nicht "arbeitsadäquat" ist (sondern vielmehr "außergewöhnlich"), weil er weiterhin dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und weil der Arbeitnehmer schließlich für das Risiko solcher Sachschäden durch den Umgang mit Patienten vom Arbeitgeber keine besondere Vergütung bekommt, besteht hier nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers.
Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Ersatz der Schäden an dem privaten Kfz des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit "Billigung" des Arbeitgebers für Dienstfahrten einsetzt (d.h. "im Betätigungsbereich des Arbeitgebers") und für diese Nutzung keine besondere Vergütung, die die Gefahr von Unfallschäden abdeckt, erhält.
Die übliche, pro Kilometer gezahlte Wegstreckenentschädigung, d.h. das übliche Kilometergeld, deckt die besondere Gefahr von Unfallschäden in der Regel nicht ab, sondern ist nur ein Ausgleich für die laufenden Kosten und für den normalen Verschleiß.
Um einen Einsatz "im Betätigungsbereich des Arbeitgebers" handelt es sich im übrigen immer dann, wenn der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs ein eigenes Fahrzeug einsetzen müßte.
Wenn das private Kfz des Arbeitnehmers nicht unmittelbar bei einer Dienstfahrt beschädigt wird, sondern während des Parkens in der Nähe des Betriebs zwischen zwei (am selben Tag durchzuführenden) Dienstfahrten, dann gehört auch dieses Parken noch zum Einsatz "im Betätigungsbereich des Arbeitgebers". Auch in einem solchen Fall muß der Arbeitgeber den Schaden am Kfz des Arbeitnehmers bezahlen, wenn dieser dafür keinen anderweitigen Ersatz erhält.
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Letzte Überarbeitung: 19. Februar 2010