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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 22|2021

Update Arbeitsrecht 22|2021 vom 03.11.2021

Leitsatzreport

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Arbeitgeberhaftung wegen nicht geltend gemachter staatlicher Zuwendung

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2021, 5 Sa 65/21

§ 241 Abs.2, 280 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz des Gerichts:

Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers kann es im Einzelfall gebieten, eine dem Arbeitnehmer zugutekommende staatliche Zuwendung geltend zu machen. Diese Pflicht ist jedoch nicht verletzt, wenn rechtlich zweifelhaft ist, ob alle Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss sich nicht dem Risiko einer Haftung gegenüber dem Zuwendungsgeber aussetzen.

Hintergrund:

Ein Busunternehmen beschäftigte befristet von Mai 2018 bis Ende April 2020 einen polnischen Busfahrer, der täglich 37 Kilometer von seiner in Polen gelegenen Wohnung zum Betrieb nach Deutschland pendelte. Aus Anlass der Corona-Epidemie erließ das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommerns am 30.03.2020 eine Verwaltungsvorschrift, die einen Pendlerzuschuss von pauschal 65,00 EUR pro Tag vorsah, und zwar „zur Finanzierung von Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung von Pendlern mit Hauptwohnsitz im Ausland und einer Arbeitsstätte in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund von Corona-Pandemie bedingten Einreisebeschränkungen und Quarantäneregelungen (Pendler-Zuschuss)“. Der Zuschuss war vom Arbeitgeber zu beantragen und sodann an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Nachdem das Unternehmen den Zuschuss für den Busfahrer beantragt und auch erhalten hatte, zahlte es ihn nicht an den Fahrer aus, sondern erstattete ihn dem zuständigen Landesamt wieder. Denn das Unternehmen war sich nicht sicher, ob es nicht möglicherweise dazu verpflichtet wäre, Nachweise über tatsächliche Mehraufwendungen für die Unterbringung zu erbringen, und solche Nachweise gab es hier nicht. Die Klage des Fahrers auf 2.015,00 EUR netto Pendlerzuschuss hatte vor dem Arbeitsgericht Stralsund Erfolg (Urteil vom 02.02.2021, 13 Ca 276/20), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern sie abwies. Denn nach der Richtlinie über den Pendlerzuschuss konnte nicht ausgeschlossen werden, dass geförderte Unternehmen später Nachweise über tatsächliche Mehraufwendungen ihrer pendelnden Arbeitnehmer erbringen müssten, so das LAG. Das damit verbundene Risiko, einen Zuschuss wieder erstatten zu müssen, musste der Arbeitgeber hier nicht übernehmen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2021, 5 Sa 65/21

 

Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht

Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers

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