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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung
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Informationen zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
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Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, welches Haftungsrisiko der Arbeitgeber trägt, wenn Arbeitnehmer im Betrieb zu Schaden kommen und darüber ob der Arbeitgeber seine Haftung für Sachschäden des Arbeitnehmers durch AGB ausschließen oder beschränken kann.
Weiterhin erfahren Sie hier, welches Haftungsrisiko der Arbeitnehmer im Falle eines Schadens trägt. Außerdem informieren wir Sie inwieweit Arbeitgeber die Haftung des Arbeitnehmers durch AGB verschärfen können.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Im Allgemeinen haftet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er:
- gegen seine rechtlichen Pflichten verstößt,
- dadurch einen Schaden verursacht, und
- den Pflichtverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.
Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH, AG) ist, kommt es auf das Verschulden des Geschäftsführers (GmbH) bzw. der Mitglieder des Vorstandes (AG) an. Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber auch für das Verschulden praktisch sämtlicher anderer Arbeitnehmer und auch anderer Beauftragter, die er in seinem Pflichtenkreis einsetzt, da diese Personen seine „Erfüllungsgehilfen“ sind. Diese Haftungserweiterung ergibt sich aus § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Haftung des Arbeitgebers ist aber ausgeschlossen, wenn der Schaden:
- in einem Personenschaden besteht und
- auf einen Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, und wenn
- der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Dieser Haftungsausschluß für Personenschäden ergibt sich aus § 104 Abs.1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß in den hier genannten Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht haftet, die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen (des "Versicherten") aufkommt. Und weil der Arbeitgeber durch seine Beiträge die Unfallversicherung allein (d.h. ohne Mitfinanzierung durch den Arbeitnehmer) trägt, soll er auch von einer Haftung im Versicherungsfall entlastet werden.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz haftet, finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers.
Im Ergebnis trägt der Arbeitgeber daher das Risiko einer Haftung, wenn der Arbeitnehmer an seinen Sachen einen Schaden erleidet. Ein solcher Sachschaden des Arbeitnehmers kann beispielsweise darin bestehen,
- dass Bekleidung des Arbeitnehmers beschädigt wird,
- dass die im Spind des Arbeitnehmers befindlichen Sachen des Arbeitnehmers gestohlen werden oder
- dass der Wagen des Arbeitnehmers auf dem Betriebsparkplatz beschädigt wird.
Trifft der Arbeitgeber oder seine „Erfüllungsgehilfen“ an solchen oder ähnlichen Schadensfällen ein Verschulden, d.h. ist hier Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Spiel, kommt je nach den Umständen des Einzelfalls eine Schadensersatzhaftung in Betracht. Die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers kann ganz oder teilweise wegfallen, wenn den Arbeitnehmer ein Mitverschulden trifft.
BEISPIEL: Die Arbeitnehmer eines Metallbetriebs müssen sich vor Arbeitsbeginn umziehen und spezielle Arbeits- und Schutzkleidung anziehen. Im Unkleideraum gibt es ausreichend viele Spinde, die aber schon in die Jahre gekommen sind, so dass sich einige nicht mehr abschließen lassen. Daher müssen in jeder Schicht einige Arbeitnehmer nicht abschließbare Spinde benutzen. Der Arbeitgeber kennt das Problem, unternimmt aber nichts. Ein Arbeitnehmer wird daher bestohlen: Nach Schichtende sind seine Geldbörse mit 50,00 EUR und eine Armbanduhr weg.
Hier haftet der Arbeitgeber aus Schadensersatz, da er seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat, für ausreichend viele abschließbare Spinde zu sorgen. Da er das Problem kann, handelte er vorsätzlich und damit schuldhaft, so dass er gemäß § 280 Abs.1 BGB in Verb. mit § 276 Abs.1 BGB für den Schaden aufkommen muss. Daneben haftet er auch wegen schuldhafter Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB), weil er die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt hat. Sollte ein bestimmter Sachbearbeiter der Personalabteilung dafür verantwortlich sein, dass die Abschließbarkeit der Spinde nicht wieder hergestellt wurde, befreien dessen Fehler den Arbeitgeber nicht von seiner Schadensersatzpflicht, da der Personalsachbearbeiter als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers anzusehen ist und der Arbeitgeber sich daher das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, § 278 BGB. Falls der Arbeitnehmer in Kenntnis des Spindproblems nicht nur 50,00 EUR, sondern z.B. 500,00 EUR mit in den Betrieb gebracht hätte, wäre sein Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs.1 BGB zu mindern, etwa auf die Hälfte.
Da sich Risiko einer Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers vor allem auf mögliche Sachschäden des Arbeitnehmers bezieht, sind arbeitsvertragliche Haftungsbeschränkungen auch meist auf dieses Problem bezogen. Fügt der Arbeitgeber eine solche Klausel in den Arbeitsvertrag ein, handelt es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn eine solche Haftungsbeschränkung ist Bestandteil von:
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die der Arbeitgeber als AGB-Verwender dem Arbeitnehmer bei Vertrasgsschluss stellt.
Arbeitsvertragliche AGB sind auf der Grundlage der §§ 305 ff. BGB im Interesse des Arbeitnehmers auf ihre Verständlichkeit und inhaltliche Angemessenheit hin zu überprüfen. Nähere Informationen zum Thema AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Da arbeitsvertragliche Haftungsbegrenzungen AGB sind, besteht im Ergebnis kaum Spielraum für den Arbeitgeber, sein Haftungsrisiko durch geschickte Klauselgestaltung zu vermindern. Denn der Arbeitgeber muss folgende Beschränkungen beachten:
- Von der Haftung wegen vorsätzlicher Schädigung kann sich der Arbeitgeber sowieso nicht freizeichnen, d.h. auch dann nicht, wenn eine solche Haftungsbeschränkung nicht Bestandteil von AGB, sondern individuell ausgehandelt worden wäre. Dies ergibt sich aus § 276 Abs.3 BGB. Danach kann die Haftung wegen Vorsatzes keiner Vertragspartei im Voraus erlassen werden.
- Von der Haftung wegen grob fahrlässiger Schädigung kann sich der Arbeitgeber ebenfalls nicht freizeichnen, jedenfalls nicht durch AGB. „Grob fahrlässig“ handelt, wer ganz elementare Sorgfaltspflichten missachtet, die in einer konkreten Situation jeder vernünftigerweise beachtet hätte. Dass ein solcher Haftungsausschluss durch AGB nicht zulässig ist, folgt aus § 309 Nr.7 b) BGB. Danach sind formularvertragliche Haftungsbegrenzungen unwirksam, durch die die Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers für Schäden begrenzen sollen, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers beruhen.
- Auch von der Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigungen, die Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers verursachen, kann sich der Arbeitgeber nicht durch AGB freizeichnen. Das folgt aus § 309 Nr.7 b) BGB.
Aufgrund dieser gesetzlichen Grenzen, die einer zugunsten des Arbeitgebers haftungsbeschränkenden Vertragsklausel gesetzt sind, bleiben für eine mögliche Haftungsbeschränkung nur solche Schadensfälle, die
- entweder durch einfache Fahrlässigkeit des Arbeitgebers verursacht sind
- oder für die der Arbeitgeber ohne Verschulden in entsprechender Anwendung von § 670 BGB haftet.
Klauseln, die die Haftung des Arbeitgebers in diesen beiden Fallgruppen einschränken sollen, sind zwar nicht von vornherein unzulässig, können aber im Einzelfall eine „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers darstellen und daher letztlich doch gemäß § 307 Abs.1 BGB rechtlich unwirksam sein. So wäre ein völliger Haftungsausschluss - auch in diesen Haftungsfällen - eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und daher unzulässig. Möglich wäre eine summenmäßige Begrenzung, wie z.B. in folgender Klausel:
„Werden Sachen des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt oder zerstört oder werden sie gestohlen oder gehen sonst verloren, und haben der Arbeitgeber oder seine Erfüllungsgehilfen einen solchen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, ist die Haftung des Arbeitgebers auf den Betrag von 250,00 EUR pro Schadensfall begrenzt.“
Im Prinzip gelten für Arbeitnehmer dieselben gesetzlichen Haftungsregeln wie für Arbeitgeber, so dass Arbeitnehmer bei schuldhafter Pflichtverletzung für Schäden in (theoretisch) unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden könnten. Eine gesetzliche Begrenzung ist für Personenschäden vorgesehen, für die auch der Arbeitgeber nur bei Vorsatz haftet (s. oben). Diese Haftungsbeschränkung kommt auch dem Arbeitnehmer zugute. Arbeitnehmer haften daher gemäß § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII nicht, wenn sie fahrlässig einen Arbeitsunfall verursachen, bei dem ein Kollege einen Körperschaden erleidet.
Bleibt das Risiko einer Haftung für Sach- und Vermögensschäden. Dieses Risiko ist zwar nicht wie bei Personenschäden gesetzlich begrenzt, doch beschränkt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht ganz erheblich. Hier gelten für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlaßte Tätigkeit schuldhaft verursacht, folgenden Haftungsregeln:
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens. „In der Regel“ heißt aber keineswegs immer, so dass die Gerichte auch in solchen Fällen oft eine Haftungsgrenze für richtig halten.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Meist begrenzen die Gerichte den Schadensersatz des Arbeitnehmers in solchen Fällen auf maximal zwei bis drei Monatsgehälter.
- Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen der Arbeitnehmer auf Schadensersatz haftet, finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers.
Das BAG hat das Risiko des Arbeitnehmers, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, in langjähriger Rechtsprechung aus Gründen des zwingend gebotenen Arbeitnehmerschutzes auf ein sachlich vertretbares Maß beschränkt. Dieser Arbeitnehmerschutz würde leerlaufen, wenn der Arbeitgeber von diesen richterrechtlichen Regelungen in seinen AGB zulasten des Arbeitnehmers wieder abweichen dürfte. Das BAG geht daher davon aus, dass seine Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung bei betrieblichen Schadensfällen im Allgemeinen zwingendes Recht ist, so dass davon nicht in Arbeitsverträgen abgewichen werden kann (BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 175/97, Rn.66).
Eine Ausnahme von dieser Regel macht das BAG bei Mankovereinbarungen (Fehlgeldvereinbarungen). Aufgrund einer solchen Vereinbarung übernimmt ein Arbeitnehmer die Verantwortung für einen Kassenbestand und haftet dementsprechend für einen Kassenfehlbestand bzw. ein Manko. Durch die Mankoabrede wird die Haftung des Arbeitnehmers für leichteste und einfache Fahrlässigkeit verschärft, da er hier aufgrund der Mankoabrede ohne Rücksicht auf Verschulden haftet, dies allerdings der Höhe nach begrenzt. Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Makoabrede auf Schadensersatz haftet, finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Mankoabrede.
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Letzte Überarbeitung: 21. August 2011
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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
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Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
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Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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