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Arbeitsrecht aktuell: 09/119 Ausschlussfristen und Regressforderungen:




BAG, Urteil vom 25.06.2009, 8 AZR 236/08

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

09.07.2009. Schädigt ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seines Dienstes vorsätzlich oder fahrlässig eine nicht zum Betrieb gehörende Person (einen „Dritten“), muss er dieser Person Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld leisten. Fährt daher z.B. ein angestellter Kraftfahrer während einer Dienstfahrt einen Radfahrer um, führt dies zur Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Radfahrer.

Da man somit als Arbeitnehmer, jedenfalls bei „gefährlichen“ Arbeiten, immer mit einem Bein in der zivilrechtlichen Haftung steht, kann man vom Arbeitgeber nach der Rechtsprechung in den meisten Fällen „Freistellung“ von der Ersatzpflicht verlangen. Diesen gesetzlich nicht geregelten Anspruch begründet die Rechtsprechung damit, dass es Sache des Arbeitgebers ist, die Arbeiten so zu organisieren, dass Gefahren möglichst gering gehalten werden; außerdem kann sich der Arbeitgeber gegen Schadensersatzansprüche Dritter versichern. Daher muss der Arbeitgeber in aller Regel einen Teil des vom Arbeitnehmer verursachten Schadens tragen. Wie hoch der Arbeitgeberanteil ist, hängt vom Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ab. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit müssen Arbeitnehmer den Schaden allein tragen.

In vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen finden sich allerdings Ausschlussfristen. Danach müssen beide Vertragsparteien Ansprüche innerhalb einer oft sehr kurzen Frist gegenüber der anderen Partei geltend machen, wobei meist schriftliche Geltendmachung vorgeschrieben ist. Wer die Ausschlussfrist nicht einhält, wird mit dem Untergang seines Anspruchs bestraft. Für den Beginn dieser Frist wird normalerweise auf die Fälligkeit des Anspruches abgestellt, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Ausschlussfristen erfassen auch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten.

Im Einzelfall kann man darüber streiten, wann ein Anspruch fällig wird und wann daher die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Mit dieser Frage befasst sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.06.2009 (8 AZR 236/08), das wieder einmal das erhebliche anspruchsvernichtende Potential von Ausschlussfristen verdeutlicht.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer war als leitender Arzt in einer Frauenklinik angestellt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Arzt über die nach der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze der Schadensteilung hinaus auch bei grobfahrlässig verursachten Schadensfällen in vollem Umfang Freistellung verlangen kann. Außerdem galt eine vertragliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen sind.

Aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers bei der Entbindung kam es zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes. Die Mutter des Kindes zog daraufhin vor Gericht und belangte den Arzt und die Frauenklinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht (OLG) als letzte Instanz bewertete das Geschehen als fahrlässigen Behandlungsfehler und verurteilte Arzt und Klinik zur Zahlung einer erheblichen Geldsumme. Arzt und Frauenklinik wurden dabei als „Gesamtschuldner“ verurteilt. In einem solchen Fall kann sich der Anspruchsinhaber aussuchen, von wem er das Geld fordern möchte. Die Revision hatte das OLG nicht zugelassen. Die gesetzliche Frist für eine hiergegen mögliche Nichtzulassungsbeschwerde ließ der Arzt verstreichen, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.

Sieben Monate später forderte der Rechtsanwalt des Arztes die Klinik auf, den Arzt vollständig von den Schadensersatzforderungen, zu denen er verurteilt worden war, freizustellen. Dies verweigerte der Arbeitgeber, so dass der Arzt erneut vor Gericht stand, und zwar diesmal als Kläger vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arztes ab, weil er die Freistellung von den Regressforderungen nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt hatte. Dies sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen (Urteil vom 07.11.2007, 2 Sa 29/06) anders. Der Anspruch auf Schadensersatz der Patientin, so das LAG, war noch gar nicht fällig. Denn auch wenn das Urteil des Oberlandesgerichts sieben Monate vorher rechtskräftig geworden war, stand noch nicht fest, ob die geschädigte Patienten den Arzt oder die Klinik in Anspruch nehmen würde. Nur dann, wenn die Patientin den Arzt „in Anspruch nimmt“, hat er einen Anspruch auf Freistellung, vorher tritt also auch keine Fälligkeit ein. So jedenfalls die Argumentation des LAG Bremen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht war anderer Ansicht und entschied gegen den klagenden Arzt. Nach seiner Auffassung wurde der Anspruch auf Freistellung nämlich bereits mit Rechtskraft des OLG-Urteils fällig, weil zu diesem Zeitpunkt verbindlich feststand, dass die Patienten den Arzt in Anspruch nehmen konnte. Damit war die sechsmonatige Ausschlussfrist schon verstrichen, als der Rechtsanwalt des Arztes die Freistellung gegenüber der Frauenklinik forderte.

Fazit: Ausschlussfristen werden von Arbeitnehmern (und auch von Rechtsanwälten) oft übersehen. Diese Gefahr besteht um so mehr, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Schadensfall als gemeinsam Verklagte zunächst auf derselben Seite stehen. Dann gerät leicht in Vergessenheit, dass jeder Schadensfall nicht nur Haftungsansprüchen im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auslöst, sondern auch arbeitsrechtliche Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nämlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung.

Geht dieser Anspruch durch eine Ausschlussfrist unter, besteht für Kulanz des Arbeitgebers in der Regel kein Spielraum, da dieser zumeist eine GmbH oder Aktiengesellschaft ist und die Leitungsorgane daher zur Wahrung der Rechte der von ihnen vertretenen Gesellschaft gesetzlich verpflichtet sind. Letztlich ist im vorliegenden Fall der Rechtsanwalt hier der „Dumme“, d.h. er (bzw. seine Haftpflichtversicherung) wird den Geldbeutel aufmachen müssen.

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Abfindung:

Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von Abfindung

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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09

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Kündigung wegen verweigerter ärztlicher Untersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09

Änderungskündigung:

Per Weisungsrecht kein Entzug von Personalverantwortung

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09

Kündigung:

Verstoß gegen Datenschutz-Betriebsvereinbarung: Kündigung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09

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Anforderungen an betriebliches Eingliederungs-
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08

Kündigung:

Vor Rücknahme der Kündigung müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09

Kündigung:

Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09

Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Abfindungsangebot:

Aufhebungsvertrag mit Abfindung darf jüngeren Arbeitnehmern vorbehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
im öffentlichen Dienst

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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