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Arbeitsrecht aktuell: 09/119 Ausschlussfristen und Regressforderungen: |
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BAG, Urteil vom 25.06.2009, 8 AZR 236/08
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
09.07.2009. Schädigt ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seines Dienstes vorsätzlich oder fahrlässig eine nicht zum Betrieb gehörende Person (einen „Dritten“), muss er dieser Person Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld leisten. Fährt daher z.B. ein angestellter Kraftfahrer während einer Dienstfahrt einen Radfahrer um, führt dies zur Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Radfahrer.
Da man somit als Arbeitnehmer, jedenfalls bei „gefährlichen“ Arbeiten, immer mit einem Bein in der zivilrechtlichen Haftung steht, kann man vom Arbeitgeber nach der Rechtsprechung in den meisten Fällen „Freistellung“ von der Ersatzpflicht verlangen. Diesen gesetzlich nicht geregelten Anspruch begründet die Rechtsprechung damit, dass es Sache des Arbeitgebers ist, die Arbeiten so zu organisieren, dass Gefahren möglichst gering gehalten werden; außerdem kann sich der Arbeitgeber gegen Schadensersatzansprüche Dritter versichern. Daher muss der Arbeitgeber in aller Regel einen Teil des vom Arbeitnehmer verursachten Schadens tragen. Wie hoch der Arbeitgeberanteil ist, hängt vom Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ab. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit müssen Arbeitnehmer den Schaden allein tragen.
In vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen finden sich allerdings Ausschlussfristen. Danach müssen beide Vertragsparteien Ansprüche innerhalb einer oft sehr kurzen Frist gegenüber der anderen Partei geltend machen, wobei meist schriftliche Geltendmachung vorgeschrieben ist. Wer die Ausschlussfrist nicht einhält, wird mit dem Untergang seines Anspruchs bestraft. Für den Beginn dieser Frist wird normalerweise auf die Fälligkeit des Anspruches abgestellt, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Ausschlussfristen erfassen auch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten.
Im Einzelfall kann man darüber streiten, wann ein Anspruch fällig wird und wann daher die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Mit dieser Frage befasst sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.06.2009 (8 AZR 236/08), das wieder einmal das erhebliche anspruchsvernichtende Potential von Ausschlussfristen verdeutlicht.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der klagende Arbeitnehmer war als leitender Arzt in einer Frauenklinik angestellt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Arzt über die nach der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze der Schadensteilung hinaus auch bei grobfahrlässig verursachten Schadensfällen in vollem Umfang Freistellung verlangen kann. Außerdem galt eine vertragliche Ausschlussfrist, nach der Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen sind.
Aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers bei der Entbindung kam es zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes. Die Mutter des Kindes zog daraufhin vor Gericht und belangte den Arzt und die Frauenklinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesge-richt (OLG) als letzte Instanz bewertete das Geschehen als fahrlässigen Behandlungsfehler und verurteilte Arzt und Klinik zur Zahlung einer erheblichen Geldsumme. Arzt und Frauenklinik wurden dabei als „Gesamtschuldner“ verurteilt. In einem solchen Fall kann sich der Anspruchsinhaber aussuchen, von wem er das Geld fordern möchte. Die Revision hatte das OLG nicht zugelassen. Die gesetzliche Frist für eine hiergegen mögliche Nichtzulassungsbeschwerde ließ der Arzt verstreichen, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.
Sieben Monate später forderte der Rechtsanwalt des Arztes die Klinik auf, den Arzt vollständig von den Schadensersatzforderungen, zu denen er verurteilt worden war, freizustellen. Dies verweigerte der Arbeitgeber, so dass der Arzt erneut vor Gericht stand, und zwar diesmal als Kläger vor dem Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arztes ab, weil er die Freistellung von den Regressforderungen nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt hatte. Dies sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen (Urteil vom 07.11.2007, 2 Sa 29/06) anders. Der Anspruch auf Schadensersatz der Patientin, so das LAG, war noch gar nicht fällig. Denn auch wenn das Urteil des Oberlandesgerichts sieben Monate vorher rechtskräftig geworden war, stand noch nicht fest, ob die geschädigte Patienten den Arzt oder die Klinik in Anspruch nehmen würde. Nur dann, wenn die Patientin den Arzt „in Anspruch nimmt“, hat er einen Anspruch auf Freistellung, vorher tritt also auch keine Fälligkeit ein. So jedenfalls die Argumentation des LAG Bremen.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht war anderer Ansicht und entschied gegen den klagenden Arzt. Nach seiner Auffassung wurde der Anspruch auf Freistellung nämlich bereits mit Rechtskraft des OLG-Urteils fällig, weil zu diesem Zeitpunkt verbindlich feststand, dass die Patienten den Arzt in Anspruch nehmen konnte. Damit war die sechsmonatige Ausschlussfrist schon verstrichen, als der Rechtsanwalt des Arztes die Freistellung gegenüber der Frauenklinik forderte.
Fazit: Ausschlussfristen werden von Arbeitnehmern (und auch von Rechtsanwälten) oft übersehen. Diese Gefahr besteht um so mehr, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Schadensfall als gemeinsam Verklagte zunächst auf derselben Seite stehen. Dann gerät leicht in Vergessenheit, dass jeder Schadensfall nicht nur Haftungsansprüchen im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auslöst, sondern auch arbeitsrechtliche Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nämlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung.
Geht dieser Anspruch durch eine Ausschlussfrist unter, besteht für Kulanz des Arbeitgebers in der Regel kein Spielraum, da dieser zumeist eine GmbH oder Aktiengesellschaft ist und die Leitungsorgane daher zur Wahrung der Rechte der von ihnen vertretenen Gesellschaft gesetzlich verpflichtet sind. Letztlich ist im vorliegenden Fall der Rechtsanwalt hier der „Dumme“, d.h. er (bzw. seine Haftpflichtversicherung) wird den Geldbeutel aufmachen müssen.
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Letzte Überarbeitung: 27. August 2009
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